Tekturantrag zum Freiflächengestaltungsplan auf dem Grundstück Fl.Nr. 371/13 an der Von-Ranke-Str. 12 – Rückbau und Umsetzung wg. Maß der baulichen Nutzung nach Bebauungsplan;


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bauausschusses , 20.01.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 20.01.2020 ö 11

Sachverhalt

Bauort: Von-Ranke-Str. 12, Grundstück Fl.Nr. 371/13 (Grundstücksgröße =  879 m²)
Planbereich: qualifizierter Bebauungsplan B36 vom 25.06.1999, Ortsgestaltungssatzung, Garagen – und Stellplatzsatzung und Baumschutzverordnung;


Mit der vorliegenden Planung beantragt der Bauwerber eine nicht erteilte isolierte Befreiung für die Überbauung auf dem Grundstück Von-Ranke-Str. 12 mit den Nebenanlagen (Terrassen, Zufahrt und Pool etc.) gemäß dem Urteil des Verwaltungsgerichts.

Dem vorausgegangen ist ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht aufgrund der Klage durch den Eigentümer. Gemäß der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes ist eine neue Planung vorzulegen, in der die versiegelte Fläche um mindestens die Fläche des Pools (ca. 37 m²) bzw. das gem. Bebauungsplan B36 festgesetzte Maß der baulichen Nutzung von max. 0,44 für Haupt- und Nebenanlagen eingehalten werden muss.

Mit der nun vorliegenden Planung wird das Maß der baulichen Nutzung mit den Nebenanlagen bis zu dem zur Verfügung stehenden Maß nicht eingehalten.
  • Grund für die Überschreitung = Planer rechnet nur die beiden Fahrspuren  
(zu rechnen ist jedoch die gesamte Zufahrtsbreite unabhängig von der Ausführungsart)

Dementsprechend entsteht bei Hinzurechnung der gesamten Zufahrtsbreite eine Überschreitung der Grundfläche mit den Nebenanlagen über das festgesetzte Maß hinaus. Ein Befreiungstatbestand ist hier nicht gegeben, da im Bebauungsplan B 36 bereits ein höheres Überschreitungsmaß von 75 % für Nebenanlagen festgesetzt ist. Eine darüber hinausgehende Überschreitung kann analog den Ausführungen zum vorliegenden Urteil des VG München nicht befürwortet werden.

Anmerkung der Verwaltung:
Der Bauwerber hat die Planungsunterlagen zwar am 31.10.2019 eingereicht, jedoch unvollständig.
Das Landratsamt München wurde mit Schreiben vom 6.11.2019 über die neu eingereichten Pläne  vollumfänglich informiert/die gegenständlichen Eingabepläne lagen zu diesem Zeitpunkt dem Landratsamt München vor.
Die Bauverwaltung hat den Architekten mit Schreiben vom 18.11.2019 darauf hingewiesen. Bis heute sind die Bauantragsunterlagen unvollständig geblieben, sodass unter Wahrung der Fristen zur Stellungnahme zum Baugesuch die Gemeinde das Bauvorhaben in der ersten Sitzung des Jahres 2020 als dringliche Angelegenheit ablehnt.

Beschluss

Der Bauausschuss nimmt Kenntnis vom Vortrag der Verwaltung und beschließt, das gemeindliche Einvernehmen zur Tektur nicht herzustellen. Grund hierfür ist der Verstoß gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts München, wonach das Maß der baulichen Nutzung auf max. 0,44 (GRZ), respektive ca. 37 m² Reduzierung der bestehenden Nebenanlagen einzuhalten ist.

Die Zufahrt ist mit ihrer gesamten Breite zu berechnen.

Abstimmungsergebnis
Mehrheitlich angenommen

Datenstand vom 17.02.2020 09:04 Uhr