Antrag auf Änderungen des § 4 Abs. 4 der Geschäftsordnung für den Gemeinderat Grünwald (GeschOGR); Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen vom 19.04.2021;


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 29.06.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Gemeinderates 29.06.2021 ö beschließend 6

Sachverhalt

Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen stellt einen Antrag zur dahingehenden Änderung der Geschäftsordnung, ein Recht auf Akteneinsicht für die einzelnen Gemeinderatsmitglieder zu legitimieren. Als Begründung für die Erfordernis der Änderung wird angegeben, dass ein sachgerechtes Arbeiten der Gemeinderatsmitglieder vielfach nur dann möglich sei, wenn jedes Gemeinderatsmitglied Akteneinsicht nehmen kann.

Das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration stimmte mit Schreiben vom 05.03.2021 an den Bayerischen Landtag folgender Rechtsauffassung bezüglich der Akteneinsicht für Gemeinderatsmitglieder, welche von der Regierung von Oberbayern mit Schreiben vom 15.02.2021 getroffen wurde, zu: 

Es bestehe zwar kein gesetzliches Akteneinsichtsrecht für einzelne Gemeinderatsmitglieder nach der Bayerischen Gemeindeordnung (GO), jedoch kann den Gemeinderatsmitgliedern in der Geschäftsordnung des Gemeinderats ein über die Bestimmungen der GO hinausgehendes Informationsrecht eingeräumt werden, welches individuelle Auskunfts- und/oder Einsichtsnahmerechte für einzelne Gemeinderatsmitglieder begründen kann.

Hierbei ist zu beachten, dass dadurch nicht in die gesetzlichen Befugnisse des ersten Bürgermeisters eingegriffen werden darf (vgl. Art. 37 GO) und höherrangige gesetzliche Regelungen beachtet werden müssen. 

Das Einsichtsrecht der einzelnen Gemeinderatsmitglieder darf in diesem Fall nicht weiter reichen, als die Rechte des Gemeinderats als Kollegialorgan und ist folglich auf den Aufgabenbereich des Gemeinderats d. h. auf Angelegenheiten der Verwaltung der Gemeinde gemäß Art. 29 GO und der Überwachung der Gemeindeverwaltung gem. Art. 30 Abs. 3 GO beschränkt.

Eine beliebige, nicht unmittelbar zur Wahrnehmung des Amtes oder zur Überwachung der Gemeindeverwaltung benötigte Auskunft oder Akteneinsicht ist daher auch in diesem Fall unzulässig. 

Es wird darauf hingewiesen, dass die individuelle Akteneinsicht der einzelnen Gemeinderatsmitglieder mit einem personellen Mehraufwand für die Verwaltung einhergehen würde, da zunächst jeder Antrag auf Einsichtnahme durch die Gemeindeverwaltung auf seine Rechtmäßigkeit hin zu prüfen ist. Auch ist es zwingend erforderlich, dass bei jeder Akteneinsicht ein/e Mitarbeiter/in in einer Leitungsfunktion zu gegen ist. Diese/r Mitarbeiter/in muss u.a. gewährleisten, dass keine Kopien oder Ablichtungen von Unterlagen vorgenommen bzw. alle rechtlichen Vorgaben einhalten werden.

Darüber hinaus würde auch ein räumlicher Mehraufwand entstehen, da je nach Häufigkeit der sich aus der Änderung der Geschäftsordnung ergebenden Einsichtnahmen durch die Gemeinderatsmitglieder für diese Tätigkeit zusätzliche Räumlichkeiten ausgewiesen werden müssten. Dies wäre nötig, um eine konzentrierte Auseinandersetzung mit den einzusehenden Akten für die Gemeinderatsmitglieder, sowie einen hierdurch nicht beeinflussten Fortlauf der Tätigkeit der Gemeindeverwaltung gewährleisten zu können.

Auch weist die Verwaltung nochmals auf die außerordentliche Brisanz zum Schutz der Bevölkerung hin. Da in der Gemeinde Grünwald honorierte Persönlichkeiten leben, die meist Auskunftssperren zum Schutz vor Gefahren für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen eingetragen haben, könnte es hier zu einem Interessenkonflikt zwischen Bürgern, der Gemeindeverwaltung und Gemeinderatsmitgliedern kommen.

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt die Änderung der Geschäftsordnung im Bereich der Akteneinsicht für Gemeinderatsmitglieder.

Der Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen gilt somit als erledigt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 10

Abstimmungsbemerkung
Gemäß Art. 51 Abs. 1 Satz 2 GO gilt der Tagesordnungspunkt als abgelehnt. GR-Mitglied Steininger war während der Abstimmung nicht anwesend.

Datenstand vom 29.09.2021 09:41 Uhr