Bauort: Dr.-Kurt-Huber-Straße 16, Grundstück Fl. Nr. 579/8 (Grundstücksgröße = 1.607 m²)
Planbereich: Bebauungsplan Nr. B 35 v. 31.01.1997, Baulinienplan B I 8/57 v. 29.4.1957, § 34 BauGB, Abstandsflächensatzung, Ortsgestaltungssatzung und Garagen- und Stellplatzsatzung
Für das gegenständliche Grundstück besteht bereits eine genehmigte Planung für die Errichtung von zwei Einfamilienhäusern mit Garagen in E+ D -Bebauung und Nord-Süd- Ausrichtung aus dem Jahr 2019.
Der Antragsteller begehrt nun die Genehmigung zur Errichtung von zwei Einfamilienhäusern in E+D Bebauung (Satteldach, DG kein Vollgeschoss) in Ost-West-Ausrichtung.
Das Maß der baulichen Nutzung mit der Hauptnutzung und der Nebennutzung wird eingehalten.
Der bestehende Baulinienplan sieht eine Baugrenze von 7 m vor, die Parallel zur Straßenbegrenzungslinie verläuft. Diese wird mit der geplanten Garage im Westen überschritten. Aufgrund bereits vorhandener Bezugsfälle im Geltungsbereich des Baulinienplanes sollte dieser Überschreitung zugestimmt werden. Der sog. Vorgartenbereich mit 5 m gem. dem Bebauungsplan B35 wird eingehalten.
Auf der Gebäudeostseite ist eine Abgrabung geplant, die die Ausnahmetatbestände der Ortsgestaltungssatzung einhalten. Eine Abweichung hierfür sollte entsprechend befürwortet werden.
Die flächige Dachverglasung soll entsprechend der Festsetzung der Ortsgestaltungssatzung und nicht aneinandergebaut sein. Gemäß der Mitteilung des Planungsbüros handelt es sich um ein Element in einem Rahmen mit Sprossung.
Die sonstigen Festsetzungen der Ortsgestaltungssatzung werden eingehalten.
Die Abstandsflächensatzung wird eingehalten.
Die Stellplatzsatzung wird aufgrund der Planung einer Doppelgarage erfüllt.
Schützenswerter Baumbestand wird nicht berührt. Gemäß Mitteilung des Umweltamtes sind für die Ersatzpflanzung Stammumfänge von 20 – 25 cm im Freiflächengestaltungsplan zu wählen. Zwei Bäume erster Ordnung sind als Straßenbegleitgrün zu situieren.
Die Nachbarunterschriften liegen nicht vor, werden aber nachweislich eingeholt.