Bauort: Ludwig-Ganghofer-Straße 54, Größe = 924 m²
Planbereich: Qualifizierter Bebauungsplan B 46 v. 16.09.2010, Bebauungsplan Nr. B 35, Ortsgestaltungssatzung, Garagen- u. Stellplatzsatzung, Abstandsflächensatzung, Baumschutzverordnung;
GR-Mitglied Kraus ist für dieses Baugesuch aufgrund seiner Eigenschaft als beauftragter Planer gemäß Art. 49 Abs. 1 GO von der Beratung und Beschlussfassung ausgeschlossen.
Der Antragssteller begehrt die Genehmigung zur Errichtung von zwei Einfamilienhäusern in E+1+D-Bebauung (Satteldach 35°, DG kein Vollgeschoss) mit Garagen. Das Bauvorhaben könnte auch im Freistellungsverfahren beantragt werden, aufgrund von Abweichungen von den Festsetzungen und notwendigen Befreiungen ist ein Genehmigungsverfahren durchzuführen.
Das Maß der baulichen Nutzung (GFZ 0,30; GRZ 0,25) bezüglich der Grund- und Geschossflächenzahl mit der Hauptnutzung wird eingehalten. Die Grundflächenzahl mit den Nebenanlagen wird aufgrund der Zufahrtssituation, der geplanten Garagen und dem Bau von zwei Pools um ca. 39 m² überschritten. Hierfür ist eine Befreiung erforderlich. Der Bebauungsplan lässt jedoch zusätzlich zu der nach § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO zugelassenen Überschreitungsmöglichkeit der zulässigen Grundfläche (50%-Überschreitung) nur eine weitere Überschreitung durch die Grundflächen von Tiefgaragen mit mind. 1,0 m Überdeckung zu. Eine Befreiung über 50 % hinaus sollte demnach zur Wahrung der Festsetzung nicht zugestimmt werden. Die Flächen sind entsprechend auf das zulässige Maß zu reduzieren.
Die sonstigen Festsetzungen des Bebauungsplanes B 46 werden eingehalten.
Die Wand-, First- und Kniestockhöhe entsprechen der Festsetzung des Bebauungsplanes.
Der First wird entlang der kurzen Seite angeordnet. Dieser ist entsprechend der Ortsgestaltungssatzung auf die Längsseite anzuordnen. Aufgrund der fast quadratischen Kubatur des Baukörpers im EG und DG könnte eine Abweichung von der Festsetzung der Ortsgestaltungsatzung wie in ähnlich gelagerten Fällen befürwortet werden. Die Festsetzung des Bebauungsplanes zur Firstrichtung wird eingehalten.
Auf der Gebäudeostseite (Haus 2) ist jeweils eine ausnahmsweise zulässige Abgrabung vorgesehen – da hier die Ausnahmetatbestände eingehalten werden, sollte diese Ausnahme befürwortet werden.
Die weiteren Festsetzungen der Ortsgestaltungssatzung werden eingehalten.
Eine Einfriedung ist entsprechend den Vorgaben des Bebauungsplanes bzw. der Ortsgestaltungsatzung auszuführen.
Die Abstandsflächen gemäß der Satzung werden eingehalten.
Der Stellplatznachweis wird anhand der geplanten Doppelgaragen ausreichend erbracht.
Schützenswerter Baumbestand wird berührt. Der Freiflächen-/Baumbestandsplan liegt zur Beurteilung im gemeindlichen Umweltamt. Die zur Fällung vorgesehenen Bäume sind nicht erhaltenswert. Einer Fällung kann zugestimmt werden. Die Ersatzpflanzung soll gem. der Festsetzung des Bebauungsplanes B46 4xv sein.
Es sind ortsfeste Baumschutzzäune vor Abbruch des Altbestandes aufgestellt werden diese müssen vom Umweltamt abgenommen werden.