Antrag auf Vorbescheid Susanne und Roland Kraus zum Umbau eines bestehenden Wohnhauses auf dem Grundstück Fl. Nr. 213/12 an der Alpspitzstraße 11;


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bauausschusses , 16.11.2015

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 16.11.2015 ö beschließend 5

Sachverhalt

Bauherr: Susanne und Roland Kraus, Alpspitzstr. 11, 82031 Grünwald
Bauort: Alp spitzstraße 11, Grundstück Fl. Nr. 213/12 (Grundstücksgröße = 468 m²)
Planbereich: Bebauungsplan Nr. B 35 v. 31.01.1997, Qualifizierter Bebauungsplan Nr. B 18 v. 01.04.1977, Ortsgestaltungssatzung und Garagen- und Stellplatzsatzung


Bereits im Juni 2015 war das gegenständliche Bauvorhaben im Rahmen eines Antrags auf Vorbescheid Beratungsgegenstand im Bauausschuss. Die Fragen wurden damals größtenteils mit einem negativen Ergebnis beantwortet, da die Planung nicht den rechtlichen Vorgaben entsprach.

In der Zwischenzeit hat beim Landratsamt München ein sehr konstruktives Gespräch mit der Bauherrenschaft stattgefunden. Es wurde sich insoweit verständigt, dass der durch die Ortsgestaltungssatzung festgelegte Kniestock zwingend einzuhalten ist, ebenso das Maß der baulichen Nutzung. Geplant ist damit nun die Anhebung des Kniestocks bei dem in E+D-Bebauung (Dachgeschoss bisher Vollgeschoss) auf 0,57 m, und damit des Dachstuhls. Durch diese Maßnahme und die Verringerung der Dachaufbauten im Rahmen der Ortsgestaltungssatzung wird aus dem bisherigen Vollgeschoss im Dachgeschoss ein Nicht-Vollgeschoss.

Der für das Grundstück rechtsgültige Bebauungsplan Von 1977 setzt aktuell folgendes fest: Satteldach, 23-28°, zwei Vollgeschosse zwingend. Aufgrund des Baujahrs, 1946, des Wohnhauses ist die Nichteinhaltung der Festsetzungen des Bebauungsplanes natürlich nicht gegeben. Nach Rücksprache mit dem Landratsamt München würde man im vorliegenden Fall bei der geringfügigen Anhebung des Daches von einer Maßnahme im Rahmen des Bestandsschutz ausgehen. Die Gemeinde müsste hier nun lediglich eine Befreiung wegen Nichteinhaltung der Maßgabe hinsichtlich der Geschossigkeit erteilen, da das Dachgeschoss wie vorab erwähnt nach Umsetzung der Maßnahme kein Vollgeschoss mehr ist.

Diese Befreiung war im Rahmen der Beratungen mit den Bauwerbern die einzig mögliche und sinnvolle Lösung um der Familie eine Erweiterung des Wohnraums im Rahmen des vorhandenen Baurechts möglich zu machen. Nach Ansicht der Bauverwaltung handelt es sich hier um einen gangbaren Weg, da eine Überschreitung des Kniestocks oder des Maßes der baulichen Nutzung in keinem Fall Zustimmung gefunden hätte.

Insofern kann die folgende Fragestellung nach Ansicht der Bauverwaltung und entsprechend dem vorangegangenen Sachvortrag positiv beantwortet werden.

Wird eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. B 18 hinsichtlich der Geschossigkeit in Aussicht gestellt? Die Geschossigkeit des Gebäudes soll von derzeit 2 Vollgeschossen auf 1 Vollgeschoss reduziert werden, das Bestandsgebäude um 0,36 m wie im Plan Nr. A1 dargestellt erhöht werden (Erhöhung der Wandhöhe auf insgesamt 3,70 m und des Kniestocks auf insgesamt 0,575 m) und die Gauben gemäß den Vorgaben der Ortsgestaltungssatzung erstellt werden.

Beschluss

Der Bauausschuss nimmt Kenntnis vom Vortrag der Verwaltung und beschließt, das gemeindliche Einvernehmen zum Vorbescheidsantrag zum Umbau des bestehenden Wohnhauses herzustellen.

Eine Befreiung wegen Nichteinhaltung der durch Bebauungsplan festgelegten Geschossigkeit wird befürwortet.

Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen

Datenstand vom 19.10.2016 09:31 Uhr