Bauort: Nördl. Münchner Straße 24, Grundstück Fl.Nr. 592/64 (Grundstücksgröße = 3.040 m²)
Planbereich: Bebauungsplan Nr. BL 18/96 (B35) i.d.F. vom 13.04.2023; Ortsgestaltungssatzung, Garagen – und Stellplatzsatzung, Abstandsflächensatzung und Baumschutzverordnung;
AZ 0409/23/V
Auf dem antragsgegenständlichen Grundstück ist die Errichtung zweier Bürogebäude (unterirdisch verbunden) mit Stellplätzen und einer Villa mit Garage im rückwärtigen Grundstücksteil genehmigt und zum Teil errichtet.
Aufgrund der Feststellung einer planabweichenden Ausführung der Dachgestaltung am Bürogebäude und dem Rückgebäude wurde durch die Aufsichtsbehörde vorerst die Baueinstellung für das Dachgeschoss und im Nachgang die Bautätigkeit auf dem gesamten Grundstück eingestellt und ein vollständiger und prüfbarer Antrag von der Bauherrschaft gefordert.
Die vorgelegte Tektur war in der Sitzung vom 17. Juli 2023 Beratungsgegenstand. Das gemeindliche Einvernehmen wurde aufgrund nicht genehmigungsfähiger Inhalte versagt.
Die nun vorliegende Austauschplanung vom 02.11.2023 beinhaltet die korrigierten bauordnungsrechtlichen Sachverhalte.
Mit den vorgelegten Planunterlagen wird das Maß der baulichen Nutzung mit der Grundfläche im genehmigten Maß gem. Bescheid vom 01.12.2021 eingehalten. Veränderungen zum genehmigten Planstand sind korrekt berechnet und dargestellt worden.
Einer Überschreitung der Grundfläche mit den Nebenanlagen über den genehmigten Bestand hinaus wird nicht zugestimmt.
Die Vollgeschossnachweise für die Dachgeschosse sind in der Zwischenzeit auch korrigiert worden, zudem wird ein Giebel verkleinert, so dass der Nachweis entsprechend geführt werden und die Einhaltung der maximal zulässigen Geschossfläche gewährleistet werden kann. Das Dachgeschoss ist somit kein Vollgeschoß.
Die Festsetzungen der Ortsgestaltungssatzung ist mit der Abgrabung am Bürogebäude eingehalten. Die Ausnahme wurde bereits in der Urgenehmigung befürwortet.
Der Stellplatznachweis wird mit 8 Stellplätzen entsprechend der geplanten Nutzung erbracht. Die geplante Nutzung im UG des Rückgebäudes wurde in Nutzräume geändert. Dadurch entsteht kein Mehrbedarf an Stellplätzen. Eine Aufenthaltsraumnutzung ist nicht mehr vorgesehen und aufgrund des erhöhten Stellplatzbedarf auch nicht genehmigungsfähig.
Die Nachbarunterschriften sind nicht vollständig.