Tekturantrag Barkenstein GmbH zur Aufstockung des Dachgeschosses auf dem Grundstück Fl.Nr. 552/9 an der Ricarda-Huch-Str. 8;


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bauausschusses , 18.01.2016

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 18.01.2016 ö 3

Sachverhalt

Bauherr: Barkenstein GmbH
Bauort: Ricarda-Huch-Straße 8, Grundstück Fl. Nr. 552/9 (Grundstücksgröße 1.855m²)
Planbereich: Bebauungsplan BI 55/54 vom 22.04.1955, BL 18/96 (B 35) 2. Änderung v. 08.11.2012, § 34 BauGB, Ortsgestaltungssatzung und Garagen- und Stellplatzsatzung;

Der Bauausschuss hat sich in seiner öffentlichen Sitzung am 15.06.2015 mit dem Bauvorhaben befasst und seinerzeit das Einvernehmen einstimmig hergestellt. In dem damaligen Bauantrag waren Dachbelichtungselemente geplant, die inhaltlich (insbesondere wegen Nichteinhaltung der Mindestabstände nach der Ortsgestaltungssatzung) nicht satzungskonform waren – es wurde insoweit dem Planer aufgegeben die Planung entsprechend abzuändern.

Nachfolgend noch zur Erinnerung der Text der damaligen Sitzungsvorlage in kursiver Schrift:

Der Bauherr plant die Aufstockung des Dachgeschosses am bestehenden Einfamilienhaus mit einem Walmdach und einer Dachneigung von 40°.

Das Dachgeschoss wird als Nichtvollgeschoss geplant, somit ändert sich nichts am Maß der baulichen Nutzung.

Das Dachgeschoss ist keine eigenständige Wohneinheit und löst daher keine weiteren Stellplätze aus als wie bisher zwei die mit der bestehen Garage nachgewiesen werden können.

Auf der Gebäudesüdseite ist ein Giebel geplant, der in seiner Wandhöhe nicht den Festsetzungen der Ortsgestaltungssatzung entspricht. Die Maximal zulässige Wandhöhe von 7,25 m wird mit dem Giebel um 0,92 m überschritten. Hier wird eine Abweichung benötigt, die in ähnlich gelagerten Fällen jeweils erteilt wurde.

Die Nachbarunterschriften sind nicht vollständig.

Baumbestand wird nicht berührt.

Das Landratsamt München hat bei einer allgemeinen Ortseinsicht durch die Baukontrolle am 26.11.2015 festgestellt, dass planabweichend auf der Nordseite statt der genehmigten Dachgaube ein Zwerchgiebel und zusätzlich zwei Dachflächenfenster errichtet wurden. Des Weiteren wurden planabweichend auf der Dachfläche der Westseite statt der genehmigten Dachgaube ebenfalls zwei Dachflächenfenster errichtet. Eine baurechtliche Genehmigung für die veränderte (genehmigungs- pflichtige) Ausführung der Baumaßnahme lag nicht vor – so das Landratsamt München.

Darauf hin wurde bei der Gemeinde vorliegender Tekturantrag eingereicht, der die o.g. geänderte Bauausführung zum Inhalt hat.

Seitens des Antragstellers wurden folgende Änderungen beschrieben:

1. Dachfläche Westseite: Zwei Dachflächenfenster anstelle der Gaube
2. Dachfläche Nordseite: Ein Zwerchgiebel mit Schleppgaube anstelle Gaube mit Satteldach
3. Dachfläche Nordseite: Zwei einzelne Dachflächenfenster anstelle eines Doppelfensters
4. Dachfläche Südseite: Zwerchgiebel und Gauben in Schleppdachform anstelle Satteldächern

Durch den beantragten Zwerchgiebel auf der Gebäudenordseite wird die maximal zulässige Wandhöhe von 7,25 m um 0,8 m überschritten. Außerdem ergibt sich aufgrund der geänderten Form des Giebels (Schleppdachform anstelle Satteldächern) auf der Gebäudesüdseite eine weitere Überschreitung der zulässigen Wandhöhe um 0,58 m auf insgesamt 1,50 m. Hier wird eine Abweichung benötigt, die in ähnlich gelagerten Fällen jeweils erteilt wurde.

Seitens der Bauverhaltung ist insgesamt festzustellen, dass nunmehr (nach erfolgter Bauberatung) zulässige und genehmigungsfähige Dachbelichtungselemente beantragt werden und empfohlen wird, das Einvernehmen hierfür herzustellen.

Beschluss

Der Bauausschuss nimmt Kenntnis vom Vortrag der Verwaltung und beschließt nach Diskussion, das gemeindliche Einvernehmen zum vorliegenden Tekturantrag zur Aufstockung des Dachgeschosses eines Einfamilienhauses mit Garage nicht herzustellen.

Einer Abweichung wegen Überschreitung der maximal zulässigen Wandhöhe um 0,80 m auf der Nordseite und um 1,5 m auf der Gebäudesüdseite mit den Giebeln wird nicht zugestimmt.

Nach herrschender Rechtsmeinung hat ein Giebel als untergeordnetes Bauteil im Hauptdach ein geneigtes Dach aufzuweisen. Im vorliegenden Fall handelt es sich um ein Giebel mit einem flachen, abgeschleppten Dach.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 1

Datenstand vom 19.10.2016 10:09 Uhr