Bauherr: Gabriela Mohammad
Bauort: Eichleite 42, Grundstück Fl. Nr. 469/9 (Grundstücksgröße = 951 m²)
Planbereich: Baulinienplan Nr. 29 B 33 v. 08.08.1934, Bebauungsplan Nr. B 35 v. 31.01.1997, § 34 BauGB, Ortsgestaltungssatzung, Garagen- und Stellplatzsatzung, Baumschutzverordnung
Die Antragstellerin begehrt auf Basis eines Antrages auf Vorbescheid im o.g. Baubereich an der Eichleite 42 ein weiteres Einfamilienhaus mit Garagen in E + D Bebauung (DG kein Vollgeschoss) zu realisieren.
Die Bauwerberin möchte folgende Fragen geklärt wissen:
1. Fügt sich das in den beiliegenden Plänen dargestellte Vorhaben nach der Art der baulichen Nutzung und nach der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung ein, und ist damit bauplanungsrechtlich zulässig?
Antwort: Der für das Grundstück heranzuziehende, aus 1934 stammende Bebauungsplan Nr. 29 B 33 gibt neben einer nördlichen Baugrenze von 10,00 m und einer westlichen Baugrenze von 5,00 m auch eine östliche rückwärtige Baugrenze vor. Hinsichtlich der heute vorhandenen Gebäudestruktur im Bebauungsplan-Gebiet kann man eine Einhaltung der damals vorgegebenen Maßgaben des Bebauungsplanes vom Bauwerber nicht verlangen – durch diverse Befreiungen in der Vergangenheit von den o.g. Vorgaben ist der Bebauungsplan als obsolet anzusehen. Einer Überschreitung der östlichen,
rückwärtigen Baugrenze sowie einer Überschreitung der nördlichen Baugrenze sollte zugestimmt werden.
Grundsätzlich handelt es sich bei Betrachtung nach § 34 Baugesetzbuch, also der vorhandenen Umgebungsbebauung, um ein reines Wohngebiet. Das geplante Einfamilienhaus mit Garagen fügt sich somit nach der Art der baulichen Nutzung nach § 34 BauGB der näheren Umgebung ein.
Aufgrund der vorliegenden Unterlagen und unter der Maßgabe der Einhaltung aller baurechtlichen Parameter ist eine wie im Lageplan dargestellte Bebauung grundsätzlich zulässig.
2. Wird der Grundfläche des Neubaus von 111,98 m² zugestimmt?
Erläuterung: GFZ 0,30; GRZ 0,25; amtliche Grundstücksgröße 951 m²;
Antwort: Nach Unterlagen der Gemeinde ist bereits heute im Bestand (aus 1938) eine Grundfläche von 123,75 m² (NUR Gebäude) verbraucht. Terrassen werden heutzutage der Hauptnutzung angerechnet und sind folglich entsprechend bei der Berechnung der Grundfläche zu berücksichtigen. Die Terrasse am Bestandsgebäude wird zurück gebaut, sodass lediglich eine Grundfläche von 129,95 m² erhalten bleibt. Demnach steht auf dem Grundstück noch eine Grundfläche in der Hauptnutzung von 111,98 m² zur Verfügung.
Dem geplanten Neubau mit einer Grundfläche von 111,98 m² in der Hauptnutzung kann demnach zugestimmt werden.
3. Wird ein Kniestockhöhe des Hauptbaukörpers von 75 cm zugestimmt?
Antwort: Einem Kniestock (Oberkante Rohdecke des obersten Vollgeschosses bis zum Schnittpunkt der Außenwand) von 75 cm kann nach § 5 Abs. 7 Ortsgestaltungssatzung zugestimmt werden.
4. Wird einer Dachneigung des Hauptkörpers von 40° zugestimmt?
Antwort: Nach § 5 Abs. 1 Ortsgestaltungssatzung sind für dieses Grundstück Flachdächer sowie geneigte Dächer mit einer Dachneigung von mindestens 15° und höchstens 52° zulässig. Einer Dachneigung des Hauptkörpers von 40° kann somit zugestimmt werden.
5. Wird einer Ausführung des Nebenbaukörpers mit Flachdach zugestimmt?
Antwort: Der Nebenbaukörper mit Flachdach ist baurechtlich zulässig. Einer Ausführung des Nebenbaukörpers mit Flachdach kann folglich zugestimmt werden.
6. Wird den beiden Gauben (Nord-Ost) zugestimmt?
Antwort: Die geplanten Gauben auf der Nordseite des Gebäudes mit einer Breite von 1,60 m entsprechen den Festsetzungen der Ortsgestaltungssatzung. Den beiden geplanten Gauben kann demnach zugestimmt werden.
7. Wird der Wiederkehr (Süd-West) zugestimmt?
Erläuterung: Als Wiederkehr bezeichnet die Antragstellerin einen typischen Giebel.
Antwort: Für den geplanten Giebel auf der Gebäudesüdseite ist eine Abweichung der Ortsgestaltungssatzung notwendig, da hier die zulässige Wandhöhe überschritten wird. Einer Überschreitung sollte hier, wie in ähnlich gelagerten Fällen bereits erfolgt, befürwortet werden.
8. Wird einer Dachneigung der Gauben (Nord-Ost) und der Wiederkehr (Süd-West) von 30° zugestimmt?
Antwort: Eine Festsetzung bezüglich einer Dachneigung von Gauben bzw. Giebeln sieht die Ortsgestaltungssatzung nicht vor. Nach herrschender Rechtsmeinung hat ein Giebel als untergeordnetes Bauteil im Hauptdach ein geneigtes Dach aufzuweisen. Einer Dachneigung der Gauben und des Giebels von 30°spricht somit nichts entgegen.
9. Wird der Lage und Größe der Garagen zugestimmt?
Antwort: Aufgrund der vorliegenden Unterlagen und unter der Maßgabe der Einhaltung aller baurechtlichen Parameter ist eine wie im Lageplan dargestellte Bebauung grundsätzlich zulässig.
Die Verwaltung kommt nach Prüfung der Sach- und Rechtslage zu dem Ergebnis, dass das Vorhaben grundsätzlich genehmigungsfähig ist.
Die Beantwortung der Fragen ist Inhalt des Beschlusses