Antragsteller: AS Projekt 1 GmbH
Bauort: Pommernstr. 9, Grundstück Fl.Nr. 348/6 – Grundstücksgröße = 1.106m²
Baurecht: § 34 BauGB, Bebauungsplan Nr. B 35, Ortsgestaltungssatzung, Garagen- u. Stellplatzsatzung, Baumschutzverordnung;
Das Baugrundstück liegt an der Oberhachinger Straße, hat jedoch die Lagebezeichnung Pommernstraße 9 und wird bisher auch über diese erschlossen. Mit der vorliegenden Planung ändert sich auch die Erschließungsfunktion des Baugrundstückes, da das geplante Mehrfamilienhaus –Haus 1- (mit insgesamt fünf Wohneinheiten) im Norden über die Oberhachinger Straße erschlossen werden soll, hingegen das Wohnhaus mit den zwei Wohneinheiten –Haus 2 u. 3- im Süden weiterhin über die Pommernstraße erschlossen wird.
Die Art der baulichen Nutzung = zulässiges Wohnen und entspricht damit der umgebenden, vorherrschenden Bebauung.
Das Haus 1 ist in E + 1 + D (Dachgeschoss ist kein Vollgeschoss) geplant – mit Firstrichtung Ost-West und soll damit die Wohnhäuser 2 u. 3 (welche in E + D-Bebauung /DG wiederum kein Vollgeschoss) lärmtechnisch abschirmen.
Die Wand- und Firsthöhen, der Kniestock und die Dachneigung mit den Haupt- und Nebengebäuden (Rampengebäude und Doppelgarage) werden allesamt eingehalten. Die Dachbelichtungselemente (Gauben in Haus 1 und Giebel / Dachflächenfenster in den Häusern 2 u. 3) entsprechen weitgehend der Ortsgestaltungssatzung. Lediglich die Gaube in der Nordansicht des Hauses 1 ist mit einem Abstand von 1,79 m zum seitlichen Dachrand zu gering bemessen – das zulässige Maß beträgt hier 2,00 m und ist zwingend einzuhalten.
Die zulässige Wandhöhe mit dem Giebel in der Südansicht des Wohnhauses 2 u. 3 beträgt 4,25m – wird jedoch mit einer beantragten Wandhöhe von ca. 4,70 m leicht überschritten – hier sollte einer Abweichung zugestimmt werden.
Das Maß der baulichen Nutzung in Bezug auf die Hauptnutzung ist nicht zu beanstanden – die max. zulässige Geschossflächenzahl liegt 0,40 und wird gut eingehalten. Desgleichen die Grundflächenzahl mit der Hauptnutzung. Die Grundflächenzahl mit den Nebenanlagen wird bedingt durch geplante Tiefgarage überschritten – nachdem die Erdüberdeckung mit 1,00 m auskömmlich beantragt wird, sollte – wie in ähnlich gelagerten Fällen – hier Befreiung befürwortet werden.
Auf der Gebäudeostseite von Haus 1 und Haus 3 wird eine ausnahmsweise zulässige Abgrabung geplant – diese sollte ebenfalls befürwortet werden.
Der Stellplatznachweis wird durch die Planung einer Doppelgarage und einer Tiefgarage mit insgesamt sieben Stellplätzen (in Summe also neun Stellplätzen) bei fünf Wohnungen = < 120 m² Wohnfläche - und zwei Wohneinheiten = >120 m² / exakt eingehalten.
Die Zufahrt zu der südlichen Doppelgarage ist auf die zulässige Breite von max. 5,00 m zu reduzieren.
Die Nachbarunterschriften sind nicht vollzählig.
Ein prüffähiger Baumbestands- und Freiflächengestaltungsplan für das Gesamtprojekt fehlt bislang – eine grünordnerische Beurteilung kann daher noch nicht erfolgen.