Antrag AS Projekt 1 GmbH zur Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit Tiefgarage und einem Wohnhaus mit zwei Wohneinheiten und Doppelgarage auf dem Grundstück Fl.Nr. 348/6 an der Pommernstr. 9;


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bauausschusses , 11.04.2016

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 11.04.2016 ö beschließend 8

Sachverhalt

Antragsteller: AS Projekt 1 GmbH
Bauort: Pommernstr. 9, Grundstück Fl.Nr. 348/6 – Grundstücksgröße = 1.106m²
Baurecht: § 34 BauGB, Bebauungsplan Nr. B 35, Ortsgestaltungssatzung, Garagen- u. Stellplatzsatzung, Baumschutzverordnung;


Das Baugrundstück liegt an der Oberhachinger Straße, hat jedoch die Lagebezeichnung Pommernstraße 9 und wird bisher auch über diese erschlossen. Mit der vorliegenden Planung ändert sich auch die Erschließungsfunktion des Baugrundstückes, da das geplante Mehrfamilienhaus –Haus 1- (mit insgesamt fünf Wohneinheiten) im Norden über die Oberhachinger Straße erschlossen werden soll, hingegen das Wohnhaus mit den zwei Wohneinheiten –Haus 2 u. 3- im Süden weiterhin über die Pommernstraße erschlossen wird.

Die Art der baulichen Nutzung = zulässiges Wohnen und entspricht damit der umgebenden, vorherrschenden Bebauung.

Das Haus 1 ist in E + 1 + D (Dachgeschoss ist kein Vollgeschoss) geplant – mit Firstrichtung Ost-West und soll damit die Wohnhäuser 2 u. 3 (welche in E + D-Bebauung /DG wiederum kein Vollgeschoss) lärmtechnisch abschirmen.

Die Wand- und Firsthöhen, der Kniestock und die Dachneigung mit den Haupt- und Nebengebäuden (Rampengebäude und Doppelgarage) werden allesamt eingehalten. Die Dachbelichtungselemente (Gauben in Haus 1 und Giebel / Dachflächenfenster in den Häusern 2 u. 3) entsprechen weitgehend der Ortsgestaltungssatzung. Lediglich die Gaube in der Nordansicht des Hauses 1 ist mit einem Abstand von 1,79 m zum seitlichen Dachrand zu gering bemessen – das zulässige Maß beträgt hier 2,00 m und ist zwingend einzuhalten.

Die zulässige Wandhöhe mit dem Giebel in der Südansicht des Wohnhauses 2 u. 3 beträgt 4,25m – wird jedoch mit einer beantragten Wandhöhe von ca. 4,70 m leicht überschritten – hier sollte einer Abweichung zugestimmt werden.

Das Maß der baulichen Nutzung in Bezug auf die Hauptnutzung ist nicht zu beanstanden – die max. zulässige Geschossflächenzahl liegt 0,40 und wird gut eingehalten. Desgleichen die Grundflächenzahl mit der Hauptnutzung. Die Grundflächenzahl mit den Nebenanlagen wird bedingt durch geplante Tiefgarage überschritten – nachdem die Erdüberdeckung mit 1,00 m auskömmlich beantragt wird, sollte – wie in ähnlich gelagerten Fällen – hier Befreiung befürwortet werden.

Auf der Gebäudeostseite von Haus 1 und Haus 3 wird eine ausnahmsweise zulässige Abgrabung geplant – diese sollte ebenfalls befürwortet werden.

Der Stellplatznachweis wird durch die Planung einer Doppelgarage und einer Tiefgarage mit insgesamt sieben Stellplätzen (in Summe also neun Stellplätzen) bei fünf Wohnungen = < 120 m² Wohnfläche - und zwei Wohneinheiten = >120 m² / exakt eingehalten.

Die Zufahrt zu der südlichen Doppelgarage ist auf die zulässige Breite von max. 5,00 m zu reduzieren.

Die Nachbarunterschriften sind nicht vollzählig.

Ein prüffähiger Baumbestands- und Freiflächengestaltungsplan für das Gesamtprojekt fehlt bislang – eine grünordnerische Beurteilung kann daher noch nicht erfolgen.

Beschluss

Der Bauausschuss nimmt Kenntnis vom Vortrag der Verwaltung und beschließt, das gemeindliche Einvernehmen zur Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit Tiefgarage und eines Wohnhauses mit zwei Wohneinheiten und Neubau einer Doppelgarage herzustellen.

Die Grundflächenzahl mit den Nebenanlagen wird bedingt durch geplante Tiefgarage um ca. 169  m² überschritten – nachdem die Erdüberdeckung mit 1,00 m auskömmlich geplant ist, wird eine Befreiung befürwortet.

Die zulässige Wandhöhe mit dem Giebel in der Südansicht des Wohnhauses 2 u. 3 beträgt 4,25 m – wird jedoch mit einer beantragten Wandhöhe von ca. 4,70 m um 0,45 m überschritten – einer entsprechenden Abweichung wird zugestimmt.

Die Gaube in der Nordansicht des Hauses 1 ist mit einem Abstand von 1,79 m zum seitlichen Dachrand zu gering bemessen – das zulässige Maß beträgt hier 2,00 m und ist zwingend einzuhalten.

Der Errichtung einer ausnahmsweise zulässigen Abgrabung auf der Gebäudeostseite von Haus 1 und Haus 3 wird zugestimmt.

Die Zufahrt zu der südlichen Doppelgarage ist auf die zulässige Breite von max. 5,00 m zu reduzieren.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Datenstand vom 19.10.2016 10:16 Uhr