Bauherr: Diakonie – Jugendhilfe Oberbayern
Bauort: Gabriel-von-Seidl-Str., Grundstück Fl.Nr. 627/3, Grundstücksgröße = 5.160m²
Planbereich: Bebauungsplan Nr. 65 B 11, § 34 BauGB, Bebauungsplan Nr. B 35, Ortsgestaltungssatzung, Garagen- u. Stellplatzsatzung, Baumschutzverordnung;
Vorliegendes Grundstück mit 5.160m² ist nach dem Wohnungseigentumsgesetz ideel aufgeteilt. Das Einfamilienhaus ist östlich angebaut an weitere drei selbständig benutzbare Gebäude und ist straßennah an die Gabriel-von-Seidl-Straße situiert. Der ideele Grundstücksanteil incl. Freianlagen beträgt lt. Grundbuch 1.804m² und ist damit die größte Grundstücksteilfläche.
Auszug gemäß vorliegender Nutzungsbeschreibung:
Bei dem Projekt handelt es sich um die Nutzungsänderung des genehmigten, bestehenden Einfamilienhauses zu einer Kinderschutzstelle, die neun Kindern im Alter von 6-12 Jahren, Unterkunft und Versorgung bietet. Zu 80% sollen unbegleitete Flüchtlingskinder untergebracht werden, zu 20% Kinder, deren Eltern das Sorgerecht entzogen wurde. Zur Betreuung der Kinder befinden sich mind. zwei Mitarbeiter des Trägers Tag und Nacht vor Ort. Insgesamt beläuft sich die erwartete Anzahl der Nutzer auf elf Personen.
Das bestehende Gebäude wird durch die Umnutzung baulich nicht verändert.
Nachdem an dem genehmigten Wohnhaus bauliche Veränderungen ausgeschlossen werden, ist einziger und relevanter Prüfungsmaßstab die zulässige Art der baulichen Nutzung. Diese ergibt sich zunächst aus § 3 der Baunutzungsverordnung, wonach vorliegendes Baugrundstück dem sog. Reinen Wohngebiet zuzuordnen ist.
Reine Wohngebiete dienen dem Wohnen. Zulässig sind Wohngebäude, Anlagen zur Kinderbetreuung, die den Bedürfnissen der Bewohner des Gebietes dienen (also Kindertagesstätten). Diese Nutzungen sind formal allgemein nach § 3 BauNVO zugelassen.
Für diese beantragte Nutzungsänderung sind mindestens drei Stellplätze erforderlich, die durch die bestehenden Garagen auf dem Grundstück in ausreichender Anzahl nachgewiesen werden.
Ortsgestaltungssatzung und Baumschutzverordnung sind nicht in der Beurteilung heranzuziehen, desgleichen der Baulinienplan bzw. Bebauungsplan Nr. B 35 in Bezug auf das Maß der baulichen Nutzung.
Nachbarunterschriften sind nicht vollständig. Im Bauamt wurde von den Miteigentümer (diese genießen keine Nachbarrechte!) vorgetragen, dass die künftige Nutzung abgelehnt wird, weil u.a. der Wert der Immobilie dadurch in Mitleidenschaft gezogen wird.
Diese Aussagen sind öffentlich-rechtlich jedoch ohne Belang, da die Baugenehmigung unbeschadet der Rechte Dritter erteilt wird.
Die geplante Nutzungsänderung ist zulässig und genehmigungsfähig.