Antrag Helga Grundner-Hohenester zum Anbau einer Überdachung eines Swimmingpools auf dem Grundstück Fl.Nr. 613/9 an der Gabriel-von-Seidl-Str. 56c;


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bauausschusses , 01.08.2016

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 01.08.2016 ö 4

Sachverhalt

Bauherr: Helga Grundner-Hohenester, 82031 Grünwald
Bauort: Gabriel-von-Seidl-Str. 56c, Grundstück Fl.Nr. 613/9 (Grundstücksgröße = 7.867 m²)
Planbereich: Bebauungsplan Nr. B 35 v. 31.01.1997, Baulinienplan Nr. 65 B 11; § 34 BauGB, Ortsgestaltungssatzung und Garagen- und Stellplatzsatzung


Der Bauausschuss hat sich in seiner öffentlichen Sitzung am 11.07.2016 eingehend mit der vorliegenden Grundstücksbebauung befasst und einstimmig das Einvernehmen versagt, unter der Annahme, dass das Maß der baulichen Nutzung (hier: Grundflächenzahl mit den Nebenanlagen) deutlich überschritten ist.

Bei der Überschreitung der Grundflächenzahl mit den Nebenanlagen stützte sich die Verwaltung auf die Aussagen des beauftragten Architekturbüros und die zum Bauvorhaben eingereichte Berechnung zum Maß der baulichen Nutzung. Desgleichen teilte auf Nachfrage das Architekturbüro mit, dass die Zufahrtsflächen auf dem Gesamtgrundstück umfänglich asphaltiert sind. Damit war die sogenannte Versickerungsfähigkeit des Boden in diesem Falle nicht mehr möglich, was letztlich auch zu der exorbitant hohen Überschreitung der Grundflächenzahl führte.


Der Antragsteller hat nach der o.g. Sitzung des Bauausschusses Fotos von dem Baugrundstück vorgelegt, die belegen, dass tatsächlich die Zufahrtsflächen gepflastert sind – was auch durch eine nachträgliche Ortseinsicht der Verwaltung bestätigt werden konnte.

Damit sind die Voraussetzungen für einen wasserdurchlässigen Bodenbelag und eine Befreiungsmöglichkeit wegen Überschreitung der Grundflächenzahl mit den Nebenanlagen i.S. § 19 Abs. 4 BauNVO gegeben. Das bedeutet auch, dass für nicht kompensierbare bauliche Anlagen (z.B. Garagengebäude, Carport, Schwimmbad, Gartengerätehaus etc.) bezogen auf das Gesamtgrundstück noch Grundflächen übrig sind.

Auch konnte der Antragsteller den Nachweis führen, dass die von der Baumaßnahme unmittelbar betroffenen Miteigentümer keine Einwände vorbringen.

Mit dem geänderten Sachverhalt kann nunmehr der geplante Abbruch des bestehenden Außenpools und der Ersatz eines separaten Poolgebäudes realisiert werden. Des Weiteren soll ein seitlich offener, überdachter Gang als Verbindung zwischen Wohngebäude und Pool errichtet werden.

Die sonstigen Festsetzungen werden eingehalten. Das Vorhaben fügt sich auch nach § 34 BauGB in die Umgebungsbebauung ein.

Schützenswerter Baumbestand wird nicht berührt.

Die Nachbarunterschriften werden derzeit eingeholt.

Beschluss

Der Bauausschuss beschließt, das gemeindliche Einvernehmen zur Errichtung eines Poolgebäudes und eines überdachten Verbindungsganges (seitlich offen)   zwischen Wohnhaus und Poolgebäude herzustellen.

Eine Überschreitung der maximal zulässigen Grundfläche mit den Nebenanlagen wird befürwortet, da die bestehenden Zufahrtsflächen wasserdurchlässig ausgeführt sind (§ 19 Abs. 4  Satz 4 Nr. 1 BauNVO).

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Datenstand vom 19.10.2016 10:29 Uhr