Bauherr: Xeller Villenbau GmbH;
Bauort: Rainholzstraße 4, Grundstück Fl. Nr. 604/85 (Grundstücksgröße 1.760m²) Planbereich: Bebauungsplan 25 B 31 vom 01.06.1931, BL 18/96 (B 35) 2. Änderung v. 08.11.2012, Ortsgestaltungssatzung und Garagen- und Stellplatzsatzung
Die Antragsteller planen die Errichtung von zwei Einfamilienhäuser, Haus 1 in E+1+D Bebauung und Haus 2 in E+D Bebauung beide werden mit einem Walmdach und einer Dachneigung von 51,95° geplant. Dachgeschoss in beiden Fällen kein Vollgeschoss.
Das Maß der baulichen Nutzung (GFZ 0,22; GRZ 0,18) wird in Bezug auf die Geschoßflächenzahl und die Hauptgrundflächenzahl exakt eingehalten. Die Grundflächenzahl mit den Nebenanlagen wird mit den nicht kompensierbaren Flächen (Garagen, Abstellraum etc.) eingehalten. Die Zufahrt wird mit wasserdurchlässigen Belägen geplant, hier entsteht eine Überschreitung der Grundfläche mit den Nebenanlagen von ca. 146 m². Eine Befreiung wie in ähnlichen Fällen sollte befürwortet werden.
Die Wandhöhe bei Haus 1 wird mit dem Giebel auf der Südseite um 1,80 m überschritten, hier sollte wie in ähnlich gelagerten Fällen eine Abweichung von der Ortsgestaltungssatzung erteilt werden.
Die Wandhöhe bei Haus 2 wird mit dem Giebel auf der Südseite mit 1,80 m, auf der Westseite 1,45 m und auf der Nordseite mit 1,45 m überschritten, auch hier sollte wie in ähnlich gelagerten Fällen eine Abweichung von der Ortsgestaltungssatzung zugestimmt werden.
Alle weiteren Dachbelichtungselemente entsprechen der gemeindlichen Ortsgestaltungssatzung.
Für beide Häuser sind Abgrabungen vorgesehen. Diese entsprechend den Ausnahmetatbeständen der Ortsgestaltungssatzung - entsprechende Abweichungen sollten daher befürwortet werden.
Die Einfriedung entspricht der Ortsgestaltungssatzung.
Die sonstigen Festsetzungen der Ortsgestaltungssatzung werden eingehalten.
Der Stellplatznachweis wird mit den Doppelgaragen erbracht.
Ein prüffähiger Baumbestands- und Freiflächengestaltungsplan liegt derzeit zur Beurteilung im gemeindlichen Umweltamt.
Die Nachbarunterschriften sind nicht vollständig.