In der öffentlichen Sitzung des Gemeinderates am 02.02.2016 wurde der Beschluss zur Aufstellung eines Bebauungsplanes für die künftige Bebauung an der Sudelfeldstraße 3 und 5 gefasst. Gleichzeitig wurde hier der Beschluss der Veränderungssperrensatzung (zur Sicherung der Bauleitplanung) herbeigeführt.
Die vorgenannten Beschlüsse wurden jeweils ortsüblich bekanntgemacht durch Veröffentlichung im Isar-Anzeiger der Gemeinde Grünwald und den Anschlag an den Amtstafeln am 04.02.2016.
Mit der Ausarbeitung des gegenständlichen Bebauungsplanverfahrens wurde das Architekturbüro Goergens & Miklautz aus München beauftragt.
Weitere Fachplaner (z.B. für die Vermessung und für die sog. Sonderartenprüfung – saP-, Freiflächenplanung) wurden beauftragt. Sobald diese Fachplaner ihre Aufgaben erledigten, konnten diese Ergebnisse im vorliegenden Bebauungsplanverfahren entsprechend durch das Architekturbüro Goergens & Miklautz eingearbeitet werden. Die Planunterlagen wurden durch die Bauverwaltung inhaltlich geprüft und rechtlich gewürdigt.
Die Gemeinde Grünwald möchte das Grundstück durch Aufstellung eines Bebauungsplans nun auch räumlich ordnen und hinsichtlich der weiteren Festsetzungen auf die Regelungen des angrenzenden Bebauungsplans B16 abstimmen. Die westlich und nordwestlich angrenzenden Grundstücke werden auch weiterhin nicht in den Geltungsbereich aufgenommen, da dort derzeit kein Handlungsbedarf erkennbar ist.
Der Gemeinderat hat am 02.02.2016 beschlossen, für das im Plan umgrenzte Gebiet einen Bebauungsplan gemäß § 9 i. V. m. § 13a BauGB aufzustellen. Der Bebauungsplan soll dabei folgende Planungsziele zum Inhalt haben:
Festgesetzt werden soll als Art der baulichen Nutzung ein reines Wohngebiet (WR) gem. § 3 BauNVO. Als zulässiges Maß der baulichen Nutzung soll eine Grundflächenzahl (GRZ gem. § 19 Abs. 1 BauNVO) von 0,25 und eine Geschossflächenzahl (GFZ gem. § 20 BauNVO) von 0,30 festgesetzt werden. Es sollen zwingend Vollgeschosse festgesetzt werden, weil diese Bauweise in der Umgebung prägend ist.
Die Gemeinde möchte darüber hinaus durch Vorschriften zur Bauweise, zu überbaubaren und zu nichtüberbaubaren Grundstückflächen sowie zur Stellung von baulichen Anlagen und durch Festsetzungen zur baulichen Gestaltung sicherstellen, dass klare, längliche Baukörper mit einer auf die dortige Nachbarschaft abgestimmten Dachgestaltung entstehen, die unter besonderer Berücksichtigung gesunder Wohnverhältnisse und einer guten Belichtung und Belüftung sparsam mit Grund- und Boden umgehen. Daher sollen die Firstrichtungen der Baukörper in Nord – Süd und die jeweilige Wohnausrichtung in Ost - West - orientiert werden und die rückwärtigen, nördlichen Grundstücksbereiche von einer Bebauung freigehalten werden. Die Proportion (Länge und Breite) der Häuser soll sich an der Umgebung orientieren. Zulässig sollen nur Einzelhäuser mit jeweils maximal zwei Wohneinheiten sein. Als Dachform soll Satteldach mit einer Dachneigung von 25 bis 40° vorgesehen werden, wie dies angrenzend auch der BPlan B 16 festsetzt.
Die Gemeinde möchte zudem durch Festsetzung von Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten einen schonenden Umgang mit Grund und Boden sicherstellen. Die Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten sollen bei mehreren Wohn- oder Hauseinheiten mindestens paarweise zusammengefasst und straßennah angeordnet werden.
Somit soll im Ergebnis eine hinsichtlich der Gebäudestellung, Bauweise, Gebäudegestaltung, Erschließung und Parkierung geordnete und auf das direkte Umfeld abgestimmte sowie umweltschonende städtebauliche Ordnung hergestellt werden. Der vorhandene Baumbestand soll hierbei angemessen gewürdigt und ergänzt werden.
Der Ausschuss für Planung und Entwicklung hat in seiner nichtöffentlichen Sitzung am 08.06.2016 eine einstimmige Beschlussempfehlung an den Gemeinderat abgegeben.