Antrag auf Vorbescheid Angelika Michalik zum Abriss und Neubau eines Wohnhauses auf dem Grundstück Fl.Nr. 595 an der Forsthausstraße 10a;


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bauausschusses , 11.07.2016

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 11.07.2016 ö beschließend 3

Sachverhalt

Bauherr: Angelika Michalik
Bauort: Forsthausstraße 10a, Grundstück Fl. Nr. 595 (Grundstücksgröße 3.277 m²)
Planbereich: Bebauungspläne 65 B 11 v. 28.11.1911 und Nr. B 35 v. 31.01.1997, § 34 BauGB, Ortsgestaltungssatzung, Garagen- und Stellplatzsatzung und Baumschutzverordnung


Der Bauausschuss hat sich in seiner Sitzung am 11.04.2016 sehr eingehend mit der Rechtsfrage der Bebaubarkeit auf dem gleichen Grundstück (welches nach Wohnungseigentumsgesetz aufgeteilt ist) bezüglich des Maßes der baulichen Nutzung auseinandergesetzt und mit 6 : 5 Stimmen den Vorbescheidsantrag von Marianne Hargitay (Robert-Koch-Straße 16) befürwortet.

Dieser Antrag auf Vorbescheid liegt nunmehr zur Entscheidung im Landratsamt München.

Im Nachgang zu der gemeindlichen Entscheidung ist der Miteigentümer (Familie Michalik) mit dessen Rechtsanwalt bei der Gemeinde vorstellig geworden, um gem. Art. 3 Grundgesetz gleiches Recht, hier in Bezug auf Maß der Nutzung, für sich zu beanspruchen.

Das gegenständliche Grundstück ist aufgeteilt in drei Miteigentumsanteile, die im Besitz zweier Eigentümer stehen.

Mit dem vorliegenden Vorbescheidsantrag soll geklärt werden, ob auf dem Grundstücksanteil Forsthausstraße 10 a die bestehende Bebauung nach Abbruch im gleichen Umfang wieder neu errichtet werden kann (der genau Wortlaut des Vorhabens: Abriss und Neubau des Gebäudes Forsthausstraße 10 a mit Vollunterkellerung mit der GRZ bzw. GFZ des vorhandenen Gebäudes).

Bei der Ermittlung des Maßes der baulichen Nutzung wurde festgestellt, dass unter Berücksichtigung des Gesamtgrundstückes nachfolgende Flächen (3.277 m² x 0,1544 = 505,96 m² Geschossfläche bzw. 3.277 x 0,1244 = 407,65 m² Grundfläche) rechnerisch zulässig sind. Tatsächlich sind auf dem gesamten Grundstück 527 m² Geschossfläche bauaufsichtlich (zuletzt mit Bescheid von 1999) genehmigt worden. Das bedeutet, dass zwar die maximal zulässige Geschossflächenzahl um ca. 21 m² überschritten ist, hierauf durch vorliegende Genehmigung ein Rechtsanspruch besteht – jedoch nicht darüber hinaus.

Im Falle eines vollständigen Abbruchs des Wohnhauses an der Forsthausstraße 10 a ist das Baurecht – insbesondere das Maß der baulichen Nutzung – bezogen auf das Gesamtgrundstück so zu beurteilen, als wäre es unbebaut. Der oben genannte bauliche Bestandschutz fällt somit weg.

Der Antragsteller bezieht sich in seinem Antrag nicht auf die genehmigte Geschossfläche sondern auf die durch die Bestandsgebäude vorhandene Geschossfläche. Laut vorliegender Geschossflächenberechnung beträgt diese für das Bestandsgebäude Forsthausstraße 10 a 191,14 m² - zustehen würden ihm hingegen 158 m² im Falle eines Abbruchs und Neubau wie oben beschrieben.

Eine Befreiung wegen Nichteinhaltung des Maß der baulichen Nutzung hätte eine erneute zusätzliche Überschreitung der Geschossflächenzahl bezogen auf das Gesamtgrundstück zur Folge und sollte daher nicht befürwortet werden, zumal aus den uns vorliegenden genehmigten Planunterlagen und dem Antrag auf Vorbescheid erkennbar wurde, dass hier planabweichende Nutzungen bestehen.

Beschluss

Der Bauausschuss nimmt Kenntnis vom Vortrag der Verwaltung und beschließt, das gemeindliche Einvernehmen zum vorliegenden Antrag auf Vorbescheid für das Gebäude an der Forsthausstraße 10 a nicht herzustellen.

Eine Befreiung wegen Überschreitung des Maßes der baulichen Nutzung wird nicht befürwortet.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

Datenstand vom 19.10.2016 10:33 Uhr