Bauort: Laufzorner Straße 28, Grundstück Fl.Nr. 320/3 (Grundstücksgröße = 924 m²)
Planbereich: qualifizierter Bebauungsplan Nr. B 48; Bebauungsplan Nr. BL 18/96 (B35) 3. Änderung i.d.F. vom 13.04.2023; Ortsgestaltungssatzung;
Das antragsgegenständliche Bauvorhaben und Grundstück liegt im Planbereich des qualifizierten Bebauungsplanes B48 im sog. historischen Bereich (HB). Das Bauvorhaben wurde 2021 genehmigt und Ende 2023 fertiggestellt. Aufgrund der Feststellung planabweichender Bauten am Gebäude und der damit anhängigen baurechtlichen Vollzugsangelegenheit wurde eine Tektur zu dem Bauvorhaben zur Genehmigung vorgelegt.
Gemäß Anhörungsschreiben des Landratsamtes wird mit nachfolgenden Punkten von der genehmigten Planung abgewichen:
- Errichtung einer Aufzugüberfahrt auf der östlichen Dachseite
- Einbau von Dachflächenfenstern abweichend von der Festsetzung der Ortsgestaltungssatzung
- Der Abstand der Gauben zur Trauflinie wird nicht eingehalten.
- Errichtung einer Kelleraußentreppe
- Errichtung einer Eingangsüberdachung mit 2,80 m x 1,20 m
Die zur Prüfung eingereichten Planunterlagen nebst Tektur-Beschreibung beinhalten folgende Änderungen:
- Aufzugsüberfahrt wurde im Plan dargestellt
- Dachflächenfenster im Bad 2 wird zurückgebaut
- Der Abstand der Gauben wird korrigiert
- Die Außentreppe wurde im Plan dargestellt und in der Berechnung berücksichtigt
- Ein Antrag auf Befreiung für die Errichtung des Podestes in der Vorgartenlinie liegt bei
Nach Prüfung der eingereichten Planunterlagen zu oben genannten Punkten ist nachfolgendes festzustellen.
- Aufzugsüberfahrt
Der qualifizierte Bebauungsplan B 48 sieht im HB Bereich keine Aufzugsüberfahrt vor. Lediglich Dachgauben in bestimmter Ausformung sind als Dachaufbauten zulässig. Zur Wahrung des historisch geprägten Bereiches sollte die planabweichend errichtete Aufzugsüberfahrt nicht befürwortet werden.
- Dachflächenfenster
Gemäß den eingereichten Planunterlagen wird das Dachflächenfenster auf der westlichen Dachfläche neben der Dachgaube komplett zurückgebaut. Dem wird zugestimmt. Das Dachflächenfenster auf der südlichen Dachfläche wird augenscheinlich verkleinert. Eine Vermaßung ist nachzutragen.
- Abstand Gaube zur Trauflinie
Die Trauflinie verläuft aufgrund der Errichtung eines Gesimses bzw. einer innenliegenden Regenrinne nun direkt unter der Gaubenabschlusskante. Gemäß Aussage des Planungsbüros soll der Abstand gem. Genehmigung durch Um- bzw. Rückbau wiederhergestellt werden, jedoch ist dies auf den Plänen nicht ersichtlich. Es ist ein genauerer Rückbau- bzw. Umbauplan durch die Aufsichtsbehörde zu fordern und vorzulegen.
- Errichtung einer Kelleraußentreppe
Die Kelleraußentreppe wurde in dem Tekturplan dargestellt. Allerdings stimmen die Abmessungen der Kellertreppe im Plan nicht mit der in der Berechnung angegebenen Größe der Kellertreppe überein. Bei Berücksichtigung der Abmessungen aus den Planunterlagen wären die Grundfläche mit der Hauptnutzung überschritten. Der Überschreitung wird nicht zugstimmt. Die Planung ist zu korrigieren. Die tatsächliche Ausführung ist durch die Aufsichtsbehörde zu überprüfen.
- Errichtung einer Eingangsüberdachung
In der genehmigten Planung ist eine innenliegende Eingangsüberdachung vorgesehen. Die nun errichtete Eingangsüberdachung außerhalb der Baugrenze und der Gebäudekubatur wurde rechnerisch in der GR I berücksichtigt. Die Überschreitung der Baugrenze mit diesem Bauteil ist aufgrund seines geringfügigen Ausmaßes gem. § 23 Abs. 3 Satz 2 BauNVO zulässig. Einer Ausnahme oder Befreiung bedarf es nicht.
Folgende weitere Punkte sind nach Prüfung der vorgelegten Planunterlagen noch festgestellt worden, die von der genehmigten Planung abweichen.
- Die Grundfläche des Hauptgebäudes wurde von 150,73 auf 152,58 m² erhöht
- Die Raumaufteilung im EG und die Nutzung im Kellergeschoß wurde verändert
- Die errichtete PV Anlage wurde in der Tektur nicht dargestellt
- Änderungen der Freiflächengestaltung sind ebenfalls in der Tektur anzugeben
Die genannten Sachverhalte und Änderungsvorschläge wurden dem beauftragten Planungsbüro und dem Landratsamt mitgeteilt. Die notwendigen Änderungen und Ergänzungen wurden bis dato nicht beigebracht. Daher ist der Antrag zur Fristwahrung abzulehnen.
Die Nachbarunterschriften liegen nicht vollständig vor.