Bauort: Dr.-Max-Str. 10, Grundstück Fl.Nr. 502/2 – WEG-Grundstück mit insgesamt 1.698m² - Anteil WEG 1 = 849m²
Planbereich: Einfacher Bebauungsplan Nr. BI 1/58, § 34 BauBG, Bebauungsplan Nr. B 35, Ortsgestaltungssatzung, Abstandsflächensatzung, Garagen- u. Stellplatzsatzung, Baumschutzverordnung;
Das bestehende Wohnhaus soll energetisch saniert werden – dadurch wird um ca. 28cm (Dämmmaß) das Dach angehoben – Fenster und Dachbelichtungselemente bleiben in Anzahl und Größe unverändert. Gleiches gilt für Kniestock und Dachneigung – auch hier keine Änderungen.
Nach Süden soll im EG eine Erweiterung inform eines Wintergartens (mit ca. 27m²) erfolgen – im weiteren südlichen Anschluss ist eine Terrasse mit 54m² geplant. Im darunterliegenden UG soll im unmittelbaren Anschluss zum Bestandskeller ein Abstellraum für Fahrräder geschaffen werden sowie eine zweite eigenständige Wohneinheit, welche über einen separaten Kellerabgang erschlossen ist. Die Belichtung dieser UG-Wohnung erfolgt über Oberlichte und vor allem über die Abgrabung auf der Westseite. Die Abgrabung hält die Ausnahmetatbestände ein – eine Abweichung von der Ortsgestaltungssatzung ist erforderlich.
Der Fahrradkeller wird über eine Rampe (1,40m Breite) auf der Westseite des Wohnhauses erschlossen. Auf dieser Seite besteht bereits heute eine Kellerabgangstreppe, welche zurückgebaut wird. Mit der Rampe wird die Baugrenze (festgesetzt mit 7m von der Straßenbegrenzungslinie der Dr.-Max-Straße) um ca. 40cm minimal überschritten, das Wohnhaus mit der Erweiterung nach Süden hält die Baugrenze jedoch locker ein.
Auch das Maß der baulichen Nutzung ist bei weitem nicht ausgenutzt – es wäre auch ein weiteres eigenständiges Wohnhaus im Süden des Grundstückes möglich gewesen, da die Geschossflächenzahl bei diesem Grundstück bei 0,55 liegt – ermittelt wurde lediglich eine Geschossflächenzahl von rund 0,332.
Die Antragsteller haben für die Rampe innerhalb der Baugrenze sowie für die Abgrabung jeweils Abweichungsanträge gestellt.
Für die Baugrenzenüberschreitung – welche hier geringfügig mit der Rampe überschritten wird - ist eine Befreiung zu befürworten, zumal in der näheren Umgebungsbebauung bereits ähnliche Überschreitungen (z.B. durch TG-Rampen) gegeben sind.
Weiter ist eine Abweichung von der Ortsgestaltungssatzung wegen einer ausnahmsweise zulässigen Abgrabung zu befürworten, soweit die Ausnahmetatbestände erfüllt sind (wie hier vorliegend).
Für die zweite Wohneinheit im UG soll ein Carport nördlich der beiden Bestandsgaragen errichtet werden – der Stellplatznachweis ist somit erfüllt. Die Garagen sollen insgesamt um ca. 30cm nach Osten verschoben werden, damit unter Einhaltung des Stauraumes zum Gehweg (Schulweg) der Dr.-Max-Straße hin ein neues Schiebetor eingebaut werden kann.
Die Nachbaranhörung ist erfolgt – fast alle Nachbarn haben dem Vorhaben zugestimmt.
Das gemeindliche Umweltamt hat folgende Stellungnahme abgegeben:
Auf dem Grundstück steht eine Birke direkt an der Dr.-Max-Straße mit sehr starkem Efeu-Befall. Einer Fällung kann zugestimmt werden, unter der Auflage einer Ersatzpflanzung mit einem Baum erster Wuchsordnung.
Der im Freiflächenplan eingetragenen Ersatzpflanzung mit Trauerweide 30 bis 35 cm StU kann zugestimmt werden. Allerdings ist die Ersatzpflanzung mit Trauerweide direkt an der Straße eher ungünstig, da ein sehr hoher Pflegeaufwand in der Zukunft mit einhergeht. Es wird empfohlen, keine Hängeform als Ersatzpflanzung zu wählen.
Einer Verschiebung der Garage nach Osten und damit weiter in den Kronen- und Wurzelbereich der dahinterstehenden Rot-Buchen mit STU 1,58 und 1,22 m ist nur möglich, wenn die Garage auf entsprechende Punktfundamente gesetzt wird. Dadurch erfolgt keine flächige Druckbelastung über dem Wurzelraum. Gleiches gilt für den Neubau des Carports.
Aufgrabungen und Lageveränderungen der bestehenden Zufahrt sind zu unterlassen, um eine Beeinträchtigung des direkt an die Zufahrt angrenzenden Nachbarbaumes (Linde) zu vermeiden. Der Nachbarbaum, eine Linde, die direkt neben der Zufahrt zu den Garagen von Haus-Nr. 10 steht, muss in den Freiflächenplan mit aufgenommen werden. Der Nachbar sollte im Zuge der Baumaßnahmen zur Garage informiert werden.
Es muss eine baumschutzfachliche Baubegleitung gefordert werden