Bauort: Waldweg, Grundstück Fl.Nr. 457/5 (Grundstücksgröße = 4.683 m²)
Planbereich: Bebauungsplan Nr. BL 18/96 (B35) 3. Änderung i.d.F. vom 13.04.2023; Ortsgestaltungssatzung, Garagen – und Stellplatzsatzung, Abstandsflächensatzung und Baumschutzverordnung;
AZ LRA 4.1-0403/24/V
Das antragsgegenständliche Grundstück ist im Bestand mit zwei Einfamilienhäusern älteren Baujahres bebaut. Das zur Verfügung stehende Baurecht ist weit nicht ausgeschöpft. Mit vorliegender Planung soll unter Ausschöpfung des zur Verfügung stehenden Baurechts das Grundstück mit drei Einfamilienhäusern und zwei Doppelhäusern mit jeweils einer Doppelgarage und Pool errichtet werden. Vorliegend wird der Antrag für das Doppelhaus 4(ab) behandelt.
Das Gebäude wird in E+1+D Bebauung mit einem Walmdach DN 52°/12° geplant. Das Dachgeschoss ist nachgewiesen kein Vollgeschoss.
Das Maß der baulichen Nutzung wird mit den gesamten Haupt- und Nebenanlagen eingehalten. Die Zufahrt zu den Einheiten 3 bis 5 sind so geplant, dass mit Begegnungsverkehr zu rechnen ist. Auch die Zufahrt für Rettungs-/ und Entsorgungsfahrzeuge sollte gewährleistet sein. Hierfür ist die Zufahrt mit 3 m knapp bemessen. Die Genehmigungsbehörde wird um Beachtung und Prüfung dieses Sachverhaltes gebeten.
Das Bauvorhaben fügt sich gem. § 34 BauGB in die nähere Umgebungsbebauung ein. Eine Höhenstudie wurde dem Antrag beigelegt.
Die Festsetzungen der Ortsgestaltungssatzung sind weitestgehend eingehalten.
Die Abgrabung im Westen wird befürwortet, da die Ausnahmetatbestände der Ortsgestaltungssatzung gem. § 9 Abs .1 Ortsgestaltungssatzung eingehalten werden.
Der Abstand der Gauben von der Trauflinie sind gem. Ortsgestaltungsatzung mit einem Abstand von 0,75 m zu planen und zu vermaßen. Der Abstand der Gauben und Giebel vom First von mindestens 1 m sind in der Planung anzugeben und darzustellen.
Die geplanten Giebel auf der West- und Ostseite des Gebäudes überschreiten die festgesetzte Wandhöhe um 1,25 m. Der Giebel auf der Südseite überschreitet die Wandhöhe mit 1,65 m. Dieser übliche Überschreitungsrahmen wurde bei vergleichbaren Bauvorhaben regelmäßig bis max. 1,80 m befreit und sollte daher befürwortet werden.
Die Abstandsflächen gem. Abstandsflächensatzung werden eingehalten und sind korrekt dargestellt.
Der Stellplatznachweis wird ausreichend erbracht.
Die Nachbarunterschriften liegen nicht vollständig vor.
Der Baum- und Freiflächengestaltungsplan wurde dem Umweltamt zur Beurteilung vorgelegt. Die Stellungnahme wird bis zur Sitzung nachgereicht.