Antrag auf Vorbescheid Bernd, Florian, Julian u. Max Schilling zum Neubau von zwei Einfamilienhäusern auf den Grundstücken Fl. Nrn. 599/24, 599/14 und 599/15 an der Südlichen Münchner Str. 48a;


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bauausschusses , 17.10.2016

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 17.10.2016 ö beschließend 10

Sachverhalt

Bauherr: Bernd, Florian, Julian und Max Schilling;
Bauort: Südliche Münchner Str. 48a, Grundstücke Fl.Nrn. 599/24, 599/14, 599 und 599/15 (Grundstücksgröße = 2.979 m²)
Planbereich: Bebauungsplan Nr. B 35 v. 31.01.1997, Baulinienplan 61 B 26 v. 23.03.1927, § 34 BauGB, Ortsgestaltungssatzung und Garagen- und Stellplatzsatzung


Die Antragsteller möchten mit dem vorliegenden Vorbescheid die Bebauung der drei zu verschmelzenden Grundstücke klären. Hierzu sollen zusätzlich zu den bereits bestehenden zwei Einfamilienhäusern zwei weitere Einfamilienhäuser auf dem dann insgesamt knapp 4.900m² großen Grundstück errichtet werden.

Folgende Fragestellung soll mit dem Vorbescheid geklärt werden:

Ist die Bebauung mit zwei weiteren Einfamilienhäusern baurechtlich zulässig?


Grundsätzlich ist das Bauvorhaben genehmigungsfähig, vorbehaltlich der Einhaltung des Maßes der baulichen Nutzung auf dem Gesamtgrundstück. Des Weiteren hat das Bauvorhaben auch die bauplanungsrechtlichen Parameter des § 34 Baugesetzbuch, also das Einfügungsgebot in die Umgebungsbebauung hinsichtlich Art und Maß der baulichen Nutzung einzuhalten. Die Anzahl und Situierung der Gebäude ist grundsätzlich zulässig. Ebenso die geplante Geschossigkeit mit E+1+D. Für Haus 3 muss aber aufgrund eines alten Baulinienplanes, der eine Baugrenze von 10m zur östlichen Grundstücksgrenze (Straßenbahntrasse) festlegt, eine Befreiung von eben dieser erteilt werden. Aufgrund bereits mehrfach vorhandener Bezugsfälle sollte dies befürwortet werden.

In Bezug auf die Ortsgestaltungssatzung  kann aufgrund der vorgelegten Planunterlagen (nur Lageplan) hinsichtlich der Zulässigkeit keine umfassende Aussage getroffen werden. Die geplante Ausführung mit Walmdach, wie aus dem Lageplan ersichtlich, ist zulässig. Weitere Parameter können nicht geprüft werden.

Das Bauvorhaben ist grundsätzlich, unter der Voraussetzung der Einhaltung des Maßes der baulichen Nutzung, genehmigungsfähig. Bei der geplanten Neubebauung und Situierung der Baukörper ist der umfangreiche, schützenswerte Baumbestand auf dem Grundstück soweit wie möglich zu erhalten.

Beschluss

Der Bauausschuss beschließt, das gemeindliche Einvernehmen zum Vorbescheidsantrag zum Neubau von zwei Einfamilienhäusern unter Voraussetzung der Einhaltung des Maßes der baulichen Nutzung und der sonstigen bauplanungsrechtlichen Parameter nach § 34 BauGB herzustellen.

Eine Befreiung wegen Überschreitung der östlichen Baugrenze wird aufgrund der vorhandenen Bezugsfälle befürwortet.
Bei der geplanten Neubebauung und Situierung der neu geplanten Baukörper ist der umfangreiche, schützenswerte Baumbestand auf dem Grundstück soweit wie möglich zu erhalten.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

Datenstand vom 30.11.2016 13:52 Uhr