Umlegung Laufzorner Feld - betreffend Grundstücke Fl.Nrn. 310/3, 310/10, 313/2, 331, 332, 334, 338, 339/1, 341, 342/4, 357/10; Antrag der Seidl Grundbesitz GmbH & Co.KG;


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 25.07.2017

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Gemeinderates 25.07.2017 ö beschließend 3

Sachverhalt

Mit Schreiben vom 07.02.2012 beantragte die Seidl Grundbesitz GmbH & Co. KG für das Grundstück Fl.Nr. 338 eine Umlegung.

Eine Umlegung ist ein gesetzlich geregeltes förmliches Grundstücksflächentauschverfahren (Bodenordnungsverfahren), das im Baugesetzbuch (§§ 45 ff. BauGB) geregelt ist. Bei einer Umlegung sollen Grundstücke geschaffen werden, die nach Lage, Form und Größe für eine bauliche oder sonstige Nutzung geeignet sind.


Tatsächlich sind von einer Umlegung immer mehrere Grundstücke in einen räumlichen Zusammenhang betroffen. Neben dem Grundstück der Antragsteller mit der Fl.Nr. 338 (Größe = 22.912m² sind noch folgende Grundstücke im Rahmen der Umlegung wie folgend aufgeführt zu sehen:


Grundstück        Größe                
Fl.Nr. 310/3        2.390m²        

Fl.Nr. 310/10          446m²        

Fl.Nr. 313/2          346m²        

Fl.Nr. 331        4.652m²        

Fl.Nr. 332        4.483m²        

Fl.Nr. 334        2.713m²        

Fl.Nr. 339/1        1.272m²        

Fl.Nr. 341          360m²        

Fl.Nr. 342/4            50m²        

Fl.Nr. 357/10        1.513m²        
_______________________
Gesamt:        41.137m² (= incl. Fl.Nr. 338 mit 22.912m²)



Derzeit sind die vorgenannten Grundstücke im sog. Laufzorner Feld kein Bauland – das bedeutet, dass diese Grundstücke nicht ohne weiteres bebaut werden können – etwa nach § 34 BauGB, weil es konkret an den Eigenschaften der sogenannten Innenentwicklung fehlt. Wie oben beschrieben sind die Grundstücke insgesamt ca. 41.000m² groß und nur zum Teil über bestehende öffentlich gewidmete Verkehrsanlagen erschlossen. Es ist daher im Laufe des Umlegungsverfahrens von der Gemeinde beabsichtigt im Parallelverfahren einen qualifizierten Bebauungsplan aufzustellen. Die Art der baulichen Nutzung wird voraussichtlich ein Reines oder Allgemeines Wohngebiet sein – die sonstigen Festsetzungen (insbesondere überbaubarer Bauraum, Maß der baulichen Nutzung, Grundstücksgrößen, öffentliche und private Grundstücke, Erschließungsanlagen usw.) werden Teil des gesonderten Verfahrens zur Bauleitplanung.

Die Baureifmachung des Laufzorner Feldes erfordert deshalb aufgrund des derzeitigen Zuschnitts der dortigen Grundstücke eine Bodenordnung in Form einer Umlegung nach § 45 ff BauGB. Durch die Umlegung können Grundstücke gebildet werden, die nach Lage, Form und Größe nach erfolgter Überplanung (durch einen Bebauungsplan) einer Bebauung zugeführt werden können. Der Bebauungsplan liefert die Vorgaben für die Umlegung. Das gilt insbesondere für den Grundstückszuschnitt und die Situierung der Erschließungsanlagen.


Aus der Mitte des Gemeinderates werden Fragen zum Erschließungs- bzw. Umlegungsvorteil, sowie zur Ausübung des gesetzlichen Vorkaufsrechts gestellt, welche dezidiert durch den ebenfalls geladenen Fachanwalt – Dr. Döring von der Kanzlei Döring – Spieß aus München – eingehend beantwortet werden.

Aufgrund der ausführlichen Beantwortung zieht die SPD-Fraktion ihren Antrag vom 24.07.2017 zurück. Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen sehen ihre Fragen ebenso beantwortet, möchten ihren Antrag vom 20.07.2017 nicht zurückziehen, sondern ruhen lassen.


Der Ausschuss für Planung und Entwicklung hat nach eingehender Diskussion zur gegenständlich beantragten Umlegung folgende einstimmige Beschlussempfehlung an den Gemeinderat abgegeben:

Beschluss

Die Gemeinde Grünwald beabsichtigt aufgrund der einstimmigen Beschlussempfehlung durch den Ausschuss für Planung und Entwicklung, die Grundstücke Fl.Nrn. 310/3, 310/10, 313/2, 331, 332, 334, 338, 339/1, 341, 342/4 und 357/10 jeweils Gemarkung Grünwald, zu überplanen. Die Baureifmachung der Grundstücke erfordert eine Bodenordnung. Diese kann durch ein amtliches Umlegungsverfahren (§§ 45 ff. BauGB) vorgenommen werden. Zur Einleitung einer Umlegung bedarf es nach § 46 Abs. 1 BauGB einer Umlegungsanordnung.


  1. Für das Gebiet zwischen der Schlesierstraße und der Laufzorner Straße („Laufzorner Feld“) bestehend aus den Grundstücken Fl.Nrn. 310/3, 310/10, 313/2, 331, 332, 334, 338, 339/1, 341, 342/4 und 357/10 jeweils Gemarkung Grünwald wird gemäß § 46 Abs. 1 BauGB die Umlegung angeordnet.

  1. Die Umlegung ist zur Bodenordnung sowie zur Erschließung des vorgesehenen Baugebiets erforderlich.

  1. Das Staatliche Vermessungsamt München wird gemäß § 46 Abs. 4 Satz 1 BauGB beauftragt, die Umlegung durchzuführen.

  1. Die Verwaltung hat diese Umlegungsanordnung ortsüblich bekanntzumachen.

  1. Die von der Umlegung unmittelbar betroffenen Grundstückseigentümer sind von der Umlegungsanordnung schriftlich in Kenntnis zu setzen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0

Datenstand vom 23.10.2017 10:42 Uhr