Bauherr: Irene Adomaitis und Fred Seibl
Bauort: Wörnbrunner Str. 20a , Grundstück Fl.Nr.375/2 (Grundstücksgröße = 809 m²)
Planbereich: Bebauungsplan BL 18/96 (B 35) 2. Änderung v. 08.11.2012, Baulinienplan Nr. 61 B I 37 v. 20.12.1937, § 34 BauGB, Ortsgestaltungssatzung und Garagen- und Stellplatzsatzung
Mit dem vorliegenden Bauantrag soll die Möglichkeit zur Errichtung eines Carports auf der Gebäudeostseite geklärt werden. Die Stellplatzsituation auf dem Baugrundstück war bereits von Anfang an sehr problematisch.
Im Oktober 2014 wurde einer Befreiung wegen Nichteinhaltung des Mindestabstandes von 3 m zwischen den Gebäuden durch den Bauausschuss nicht zugestimmt (siehe Plan Anlage 1). Im Nachgang zu dieser Sitzung wurde die Planung insoweit abgeändert um der Forderung des Bauausschusses nachzukommen. Hierbei wurde die Einzelgarage von Haus B nach Süden in den rückwärtigen Grundstücksbereich versetzt und die Doppelgarage von Haus A in eine Einzelgarage und einen offenen Stellplatz geändert. Somit wurde der Abstand zwischen Garage Haus A und der Grundstücksgrenze auf 2,33 m und der Abstand zwischen Haupthaus (Haus B) und der Garage auf 1,56 m geändert.
Der Bauausschuss hat daraufhin in der Sitzung im Februar 2015 einer Befreiung von der Festsetzung Buchstabe A Ziffer 5 des Bebauungsplanes B 35 wegen Nichteinhaltung der offenen Bauweise und des 3 m Abstandes zur einer seitlichen Grundstücksgrenze ausnahmsweise zugestimmt, da aufgrund der zurückgesetzten Garage von Haus B die Wirkung einer geschlossenen Bauweise nicht entsteht (Siehe Plan Anlage 2).
Mit der Bauwerberin haben im Vorfeld zur aktuell eingereichten Tektur mehrfach Gespräche stattgefunden, da die genehmigte Stellplatzsituation nicht den Vorstellungen der Bauwerber entsprach. Hierbei wurde als gangbare Lösung der Anbau eines straßennahen offenen Carports mit ausreichender Breite für ein Fahrzeug in Betracht gezogen, um der ursprünglichen Beschlussfassung des Bauausschusses zu entsprechen.
Mit dem vorliegenden Tekturantrag wird nun aber ein Carport für zwei Fahrzeuge mit einer Breite von 4,86 m geplant, der der Entscheidung des Bauausschusses widerspricht, da auch ein offener Carport baurechtlich gesehen ein Gebäude ist, das bei der Betrachtung hinsichtlich geschlossener Bauweise berücksichtigt werden muss.
Von Seiten der Verwaltung wird empfohlen, an der bisherigen Beschlussfassung festzuhalten und einem straßennahen Carport nur insoweit zuzustimmen, als das auch hier ein Abstand zur seitlichen Grundstücksgrenze von mindestens 1,56 m bestehen bleibt.