Bauvoranfrage Brandt Architekten GmbH zum Neubau von zwei Wohnhäusern auf dem Grundstück Fl. Nr. 514/6 an der Peter-Ostermayr-Str. 7;


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bauausschusses , 18.12.2017

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 18.12.2017 ö beschließend 10

Sachverhalt

Bauherr: Brandt Architekten GmbH, Grünwald;
Bauort: Peter-Ostermayr-Str. 7, Grundstück Fl.Nr. 514/6 (Grundstücksgröße = 1.403 m²)
Planbereich: Bebauungsplan Nr. B 35 v. 31.01.1997, Bebauungsplan Nr. B 2 v. 1962, § §34 BauGB, Ortsgestaltungssatzung und Garagen- und Stellplatzsatzung


In der Septembersitzung diesen Jahres hat der Bauausschuss den Bauantrag zum Neubau von zwei Mehrfamilienhäusern mit Tiefgarage für das gegenständliche Baugrundstück abgelehnt. Es wurde gleichzeitig die Einhaltung der Festsetzungen des Bebauungsplanes hinsichtlich Wandhöhe (6 m), Dachneigung (25°) und Firstrichtung (Ost-West) sowie Ortsgestaltungssatzung hinsichtlich durchgehender Trauf- u. Firstlinie gefordert.

Nach diversen Gesprächen mit der Verwaltung als auch mit dem Landratsamt München, die den Beschluss des Bauausschusses bestätigt haben, wurde eine neue Planung erstellt, die nun zunächst im Rahmen einer Voranfrage vorliegt.

Diese sieht die Bebauung mit zwei Mehrfamilienhäusern in E+1+D (nördlich) bzw. E+D (südlich) fest, Firstrichtung Ost-West, Wandhöhe (bei E+1+D) 6,60 m, Dachneigung 35° vor. Der Errichtung eines zweiten Baukörpers im Grundstück steht gemäß Bebauungsplan nichts entgegen. Die Planung wurde auch hinsichtlich der durchgehenden Trauf- und Firstlinie sowie der Firstrichtung angepasst. Insoweit sind grundsätzlich nur noch Dachneigung und Wandhöhe zu thematisieren. Des Weiteren die im Antragsschreiben erwähnte Überschreitung der Geschossflächenzahl (0,32 statt 0,3).

Die Bauwerberin hat sich mit dem Geviert um das Baugrundstück eingehend beschäftigt und diverse Abweichungen vom durch den Bebauungsplan festgelegten Gebäudeschema im Rahmen einer Studie vorgelegt. Nach Überprüfung der vorgelegten Abweichungen lässt sich feststellen, dass viele Punkte für den vorliegenden Fall irrelevant sind (z.B. Unterschreitung der maximalen Festlegungen, Altbestand vor Erlass der Ortsgestaltungssatzung). Einige Fällen legen aber tatsächlich dar, dass von den Festsetzungen zur Wandhöhe und Dachneigung Abweichungen zugelassen wurden. Insbesondere das zuvor – mittlerweile abgerissene – auf dem gegenständlichen Baugrundstück vorhandene Gebäude, das mit 6,70 m Wandhöhe und 35° Dachneigung genehmigt war.

Die vorgelegte Planung bewegt sich in eben diesem zuvor vorhandenen Rahmen, insofern wäre auch das Straßenbild ein ähnliches wie zuvor.

Die gewünschte Überschreitung der Geschossflächenzahl bezieht sich auf eine Einzelfall-Genehmigung aus dem Jahr 2004. Die Gemeinde ist rechtlich nicht verpflichtet, bei Einzelfällen ebendiese Entscheidung erneut in gleicher Weise zu treffen. Vielmehr wird seit Jahren die Einhaltung des Maßes der baulichen Nutzung hinsichtlich Hauptnutzung penibel eingehalten. Dies sollte auch so weitergeführt werden.

Abschließend ist festzuhalten, dass das Bauvorhaben, vorbehaltlich der Einhaltung des Maßes der baulichen Nutzung wie vorgestellt grundsätzlich genehmigungsfähig ist. Dies insbesondere unter Bezugnahme auf den Vollgeschoss-Nachweis, da die vorgelegte Planung aufgrund des überkragenden Dachgeschosses unter den Punkt 4.2 des Bebauungsplanes Nr. B35 fällt.
  

Beschluss

Der Bauausschuss beschließt, das gemeindliche Einvernehmen zum Neubau von zwei Einfamilienhäusern unter der Voraussetzung in Aussicht zu stellen, dass das Maß der baulichen Nutzung im Sinne des Bebauungsplanes B 35 eingehalten wird.

Abweichungen wegen Nichteinhaltung des Aufriss-Schemas hinsichtlich Wandhöhe und Dachneigung werden in Aussicht gestellt. 

Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen

Datenstand vom 29.01.2018 14:55 Uhr