Förderprogramm für den Austausch von festbrennstoffbefeuerten Öfen;


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 27.02.2018

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Gemeinderates 27.02.2018 ö beschließend 4

Sachverhalt

In Deutschland gibt es nach Angaben des Bundesverbandes des Schornsteinfegerhandwerks etwa 11,7 Mio. sogenannter Einzelraumfeuerungsanlagen. Nach § 2 der 1. BImSchV dienen Einzelraumfeuerungsanlagen vorrangig der Beheizung des Aufstellraums (z.B. Kamin- und Kachelöfen). Kleinfeuerungsanlagen sind eine relevante Quelle von Luftbelastungen. Besonders problematisch sind ältere Holzfeuerungsanlagen. Sie verursachen bei gleichen (Primär-) Energieeinsatz um ein Vielfaches höhere Feinstaub-Emissionen als moderne Kamin- oder Kachelöfen. Die gesundheitsschädlichen Feinstaub-Emissionen aus kleinen Holzfeuerungsanlagen übersteigen in Deutschland mittlerweile die aus den Motoren von LKW und PKW. Gas- und Ölfeuerungen stoßen im Vergleich hierzu sehr viel weniger Feinstaub aus als Feststoffheizungen. Zur Begrenzung der Emissionen gilt die am 22. März 2010 novellierte 1. Bundes.-Immissionsschutzverordnung (1. BImSchV), die strenge Auflagen für kleine und mittlere Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung von 4 – 15 kW vorsieht, die mit festen Brennstoffen wie Holz, Pellets oder Kohle befeuert werden.

In einem festgelegten Stufenplan sind veraltete Einzelraumfeuerungsanlagen auszutauschen. Für Bestandsanlagen, die vor dem Stichtag 22.03.2010 in Betrieb genommen wurden, gibt es eine Übergangsregelung. Sie dürfen weiter betrieben werden, wenn die Einhaltung der Emissionswerte von 4,0 g/m³ Kohlenmonoxid (CO) und 0,15 g/m³ Staub durch eine Herstellerbescheinigung oder durch eine Vor-Ort-Messung durch den Schornsteinfeger nachgewiesen wurde (§ 26 Abs. 5 der
1. BImSchV).


Werden jedoch diese Grenzwerte überschritten, sind die Einzelraumfeuerungsanlagen gemäß § 26 Abs. 2 der 1. BImSchV abhängig vom Zeitpunkt ihrer Errichtung außer Betrieb zu nehmen oder mit einer Einrichtung zur einer Einrichtung zur Reduzierung der Staubemissionen nach dem Stand der Technik nachzurüsten (Tabelle 2)


Von dieser Übergangsregelung ausgenommen sind offene Kamine, Grundöfen, nicht gewerblich genutzte Herde/Backöfen mit einer Nennwärmeleistung unter 15 kW sowie Einzelraumbefeuerungsanlagen die vor 1950 errichtet worden sind. Ebenfalls ausgenommen sind Einzelraumfeuerungsanlagen in Wohneinheiten, deren Wärmeversorgung ausschließlich über diese erfolgt, damit diese sozialverträglich weiterbetrieben werden können. Erst nach dem 01.01.2015 installierte Grundöfen, müssen mit einer Einrichtung zur Staubminderung ausgestatten sein, wenn die Emissionswerte von 1,25 g/m³ Kohlenmonoxid (CO) und 0,04 g/m³ Staub überschritten werden.

Offene Kamin dürfen schon seit 1988 nach BImSchV (26.07.1988 § 4, Absatz 3) nur gelegentlich, laut gängiger Rechtsprechung max. 4 – 5 Mal im Monat, betrieben werden. Werden offene Kamine öfters beheizt, müssen diese mit einer Kaminkassette nachgerüstet werden. Dadurch würden diesen in den Geltungsbereich der BImSchV fallen und die Grenzwerte der Stufe 2 wären einzuhalten. Die Gesamtkosten liegen hierfür bei ca. 2.000,- - 3.000,- €. Nach Auskunft von zwei Kaminkehrern, die insgesamt 2.890 Anwesen in Grünwald betreuten, liegt die Anzahl der offenen Kamine bei 1.856 Stück, jedoch wären über 85 % der offenen Kamine nicht in Betrieb.

Ein moderner Kaminofen, der eine veraltete Feuerstätte ersetzt, hilft Schadstoffe um bis zu 85 % zu reduzieren. Experten empfehlen Feuerstätten, die älter als 15 – 20 Jahre alt sind, durch moderne energieeffiziente Neuanlagen zu ersetzen. Je nach Qualität und Ausstattung variieren die Kosten ab 500,- € aufwärts. Der Austausch ist auch aufgrund des höheren Wirkungsgrades und des deutlich geringeren Brennstoffverbrauches ökonomisch sinnvoll. Je frühe ein Austausch des Altbestandes an festbrennstoffbefeuerten Öfen in Grünwald erfolgt, umso schneller reduziert sich die Feinstaub- und Kohlenmonoxidbelastung und führt zur Verbesserung der Luftqualität.

Ein kommunales Förderprogramm wäre geeignet, um eine monetäres Anreizsystem für Betreiber von alten festbrennstoffbefeuerten Einzelraumfeuerungsanlagen zum vorzeitigen Austausch zu schaffen. Auch der Bayerische Landesinnungsverband für das Bayerische Kaminkehrerwesen erachtet ein solches Förderprogramm als zielführend. Die Landeshauptstadt München hat mit ihrem zeitlich begrenzten Förderprogramm erreicht, dass bei einem Austausch einer Altanlage jeweils eine Reduzierung der Feinstaubbelastung von durchschnittlich 73 % und eine Reduzierung der CO-Belastung von 69 % erzielt worden ist.

Es wird daher seitens der Verwaltung vorgeschlagen über ein Förderprogramm mit 30 % der förderfähigen Gesamtkosten, max. 700,- €, den Austausch von festbrennstoffbefeuerten Öfen für feste Brennstoffe „Alt gegen Neu“ zu fördern, die bis zum 22.03.2010 errichtet worden sind. Zu den förderfähigen Gesamtkosten zählen die Anschaffungs- und Montagekosten sowie die in diesem Zusammenhang anfallenden Kosten für den beauftragten Bezirksschornsteinfeger.

Fördervoraussetzung ist, dass die Neuanlage die Grenzwerte der 1. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen – 1. BImSchV) Anlage 4, Nr. 1 Stufe 2 von 1,25 g/m³ Kohlenmonoxid (CO) und 0,04 g/m³ Staub erfüllt und dies mittels eines Typprüfungszertifikates des Herstellers bei Antragsstellung nachgewiesen wird.

Förderfähig ist grundsätzlich der Austausch („Alt gegen Neu“ durch Neukauf) bestehender Einzelraumfeuerungsanlagen, die in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen und eine Nennwärmeleistung von 4 – 15 KW aufweisen (z.B. Kamin oder Pelletöfen) Offene Kamine und bis zum 31.12.2014 errichtete Grundöfen, die gemäß novellierte 1. BImSchV nicht unter die Austausch- und Nachrüstpflicht fallen, werden ebenfalls gefördert, wenn durch einen Austausch bzw. bei Grundöfen auch mit einer Einrichtung zur Staubminderung die Stufe 2 der 1. BImSchV erreicht wird.

Die Förderung soll nicht für festbrennstoffbefeuerte Einzelraumfeuerungsanlagen gelten, die innerhalb der nächsten 12 Monate von der Nachrüstungs- oder Stilllegungsfrist gemäß § 26 Abs. 2 der 1. BImSchV betroffen sind. Bis spätestens zum 31. März 2020 bzw. bis zum 31. März 2024 müssen deshalb bei den davon betroffenen Anlagen jeweils die Maßnahmen (Kauf und Montage des neuen Ofens) umgesetzt sein. Die Förderanträge und die geforderten Verwendungsnachweise sind innerhalb eines Jahres nach Kauf und Montage bei der Gemeinde Grünwald, Umweltamt, einzureichen.


Die geförderte Neuanlage muss in der Gemeinde Grünwald betrieben werden und darf nach Antragsbewilligung 12 Monate lang nicht veräußerst werden.

Gefördert werden natürliche und juristische Personen des privaten Rechts, die Eigentümer einer alten Einzelraumverbrennungsanlage sind. Eine Förderung nach dieser Richtlinie darf nur einmalig in Anspruch genommen werden. Dies gilt sowohl bezogen auf die jeweilige Einzelraumfeuerungsanlage die ersetzt oder mit einer Kaminkassette nachgerüstet wird, für das Wohnanwesen, als auch für den einzelnen Aufstellungsraum, in dem sich die Anlage befindet.

Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt auf Basis des Nachweises des Kaufes und des Nachweises der Einhaltung der Grenzwerte nach Anlage 4, Ziff. 1 Stufe 2 der 1 BImSchV sowie der ordnungsgemäßen Installation der neuen Einzelraumfeuerungsanlage.


Der Verwaltungsausschuss hat den Sachverhalt in seiner Sitzung am 20.02.2018 intensiv vorberaten und empfiehlt einstimmig dem Gemeinderat das Förderprogramm Austausch von fernbrennstoffbefeuerten Öfen neu aufzulegen und den Förderrichtlinien zuzustimmen.

Des Weiteren empfiehlt der Verwaltungsausschuss einstimmig dem Gemeinderat entsprechende Haushaltsmittel in Höhe von 50.000,- € für das Haushaltsjahr 2018 einzustellen.

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt einstimmig, das Förderprogramm Austausch von fernbrennstoffbefeuerten Öfen neu aufzulegen und den Förderrichtlinien zuzustimmen.

Des Weiteren beschließt der Gemeinderat einstimmig, entsprechende Haushaltsmittel in Höhe von 50.000,- € für das Haushaltsjahr 2018 einzustellen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
Gemeinderatsmitglied Dr. Schröder war während der Abstimmung nicht anwesend.

Datenstand vom 21.03.2018 12:03 Uhr