Bauherr: Karl-Heinz Anschütz
Bauort: Philipp-Fauth-Str. 5, Grundstück Fl.Nr. 357/14 (Grundstücksgröße = 900 m²)
Planbereich: Bebauungsplan BI 52/50 vom 21.01.1951, Bebauungsplan Nr. B 35 i.d.F. vom 08.11.2012, §34 BauGB; Ortsgestaltungssatzung und Garagen – und Stellplatzsatzung
Der Bauwerber plant die Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit 4 Wohneinheiten in E+1+D Bebauung mit einem Mansardenwalmdach (DN 28/52°) wobei das Dachgeschoss kein Vollgeschoß ist.
Das Maß der baulichen Nutzung bezogen auf die Hauptnutzung wird eingehalten. Die Grundfläche mit den Nebenanlagen wird um ca. 60,44 m² aufgrund der langen Zufahrt zur zweiten Doppelgarage überschritten. Eine Befreiung sollte wie in ähnlich gelagerten Fällen befürwortet werden.
Der Baulinienplan BI 52/50 wurde bereits vor Jahren hinsichtlich der Festsetzungen als obsolet gewertet. Für das gegenständliche Bauvorhaben sind daher diverse Befreiungen notwendig.
Mit der vorliegenden Planung wird unter anderem die Überschreitung der rückwärtigen Baugrenze um 1,50 m beantragt sowie das Zurückweichen von der straßenseitigen Baugrenze um 3,26 m. Begründet wird dies durch eine entstehende Beeinträchtigung der Wohnqualität hinsichtlich Sicht und Belichtung des Zimmers im Erdgeschoss, da bei Einhaltung der Baugrenze diese durch die Garage verstellt wird.
In der Vergangenheit sind bereits Befreiungen im Geltungsbereich des Baulinienplanes für die Überschreitung der rückwärtigen Baugrenze und das Abrücken der vorderen Baulinie erteilt worden, es bestehen auch anwendbare Bezugsfälle in der unmittelbaren Umgebung, daher sollte einer Befreiung wegen Überschreitung der rückwärtigen Baugrenze um 1,50 m sowie das Abrücken von der festgesetzten Baulinien um 3,26 m zugestimmt werden.
Des Weiteren ist eine Befreiung von der vorgeschriebenen Dachform notwendig. Anstatt eines Satteldaches ist die Errichtung eines Mansardenwalmdaches geplant und beantragt. Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes sind bereits anstatt Satteldächer Walmdächer genehmigt und ausgeführt worden. Aufgrund dieser Bezugsfälle sollte eine Befreiung befürwortet werden.
Es wird weiter eine Befreiung für die Überschreitung der Vorgartenlinie um 0,73 m mit der Doppelgarage beantragt. Begründet wird dies durch die grundstücksbedingte Positionierung der Garage. Um keine Beeinträchtigung des Wohnens durch die Garage zu verursachen soll die Garage mit der westlichen Außenwand des Hauptgebäudes fluchten. Dadurch wird die Vorgartenlinie um 0,73 m unterschritten. Die reduzierte Tiefe wird durch den Einbau eines nicht ausschwenkenden Garagentores kompensiert. In der unmittelbaren Umgebung werden mehrere Bezugsfälle genannt, wobei diese vor Erlass der Festsetzung im Bebauungsplan B 35 errichtet wurden und daher nicht herangezogen werden können. Befreiungen wurden nicht erteilt. Einer Abweichung von der festgesetzten Vorgartenlinie von 5 m wird daher nicht befürwortet.
Die Vorgaben der Ortsgestaltungssatzung hinsichtlich Wand- und Firsthöhe, Dachgestaltung und Kniestock werden eingehalten. Es ist jedoch eine Befreiung für die festgesetzte Wandhöhe von 3,50 m gemäß Bebauungsplan B52/50 notwendig. In der näheren Umgebung sind mehrere Bezugsfälle vorhanden. Eine Befreiung sollte erteilt werden.
Das Bauvorhaben fügt sich gem. § 34 BauGB in die Umgebungsbebauung ein.
Der Giebel auf der Südseite entspricht den Ausnahmetatbeständen und kann daher zugelassen werden.
Die Abgrabung auf der Südseite des Gebäudes entspricht auch den Ausnahmetatbeständen der Ortsgestaltungssatzung. Einer Abweichung sollte daher wie in ähnlichen Fällen zugestimmt werden.
Bei dem Aufenthaltsraum im UG wird das Landratsamt um Prüfung Fluchtsituation und ausreichende Belichtung gebeten.
Gemäß Art 7 Abs. 2 BayBO ist bei Gebäuden mit mehr als 3 Wohnungen ein Kinderspielplatz anzulegen. Dies gilt nicht, wenn in unmittelbarer Nähe eine Gemeinschaftsanlage vorhanden ist oder die Art und Lage der Wohnungen ein Spielplatz nicht erfordert. Der Bauwerber beantragt den Verzicht auf einen Spielplatz, unter anderem mit der Begründung, dass sich in unmittelbarer Nähe ein Spielplatz in der Laufzorner Str. und An den Römerhügeln befindet und auch nur zwei Wohnungen aufgrund ihrer Größe für die Nutzung mit Kindern vorgesehen und geeignet sind.
Bei der Spielanlage an den Römerhügeln handelt es sich nicht um einen öffentlichen Spielplatz, die Anlage in der Laufzorner Str. ist privat. Eine Befreiung von der Vorschrift obliegt der Entscheidung des Landratsamtes.
Der Stellplatznachweis wird mittels zwei Doppelgaragen mit insgesamt 4 Stellplätzen erbracht.
Gemäß der Stellungnahme des Umweltamtes soll die Birke in der Zufahrt erhalten werden. Hier sind die üblichen Schutzmaßnahmen zu beachten und zu beauflagen.
Die benachbarten Birken deren Wurzeln im Zufahrtsbereich liegen müssen gleichermaßen geschützt werden.
Der Ahorn mit Stu 1,04 m im Süden des Grundstücks, der ebenfalls unter die Baumschutzverordnung fällt, ist leider gekappt. Die Krone zeigt unweigerlich Fehlentwicklungen mit instabilen Ständerästen auf. Daher ist der Baum nicht erhaltenswert.
Der auf dem Grundstück verbleibende Apfelbaum und ein weiterer Laubbaum sind ausreichend für die Einhaltung der Festsetzung hinsichtlich Baumbestand gem. Bebauungsplan.
Nachbarunterschriften sind nicht vollständig.