Antrag LDN Vermögensverwaltungs GmbH & Co.KG zur Sanierung einer denkmalgeschützten Villa, Ausbau Dachgeschoss / Dachspitz, teilweise Umnutzung Wohnen in Büro auf dem Grundstück Fl.Nr. 592/6 an der Nördlichen Münchner Str. 28;


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bauausschusses , 11.06.2018

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 11.06.2018 ö beschließend 6

Sachverhalt

Bauherr: LDN Vermögensverwaltungs GmbH & Co.KG, Bavariafilmplatz 7, 82031 Grünwald
Bauort: Nördliche Münchner Str. 28, Grundstück Fl.Nr. 592/6 (Größe = 6.539m²)
Planbereich: Baulinienplan Nr. 67 B 12, Bebauungsplan Nr. B 35, § 34 BauGB, Ortsgestaltungssatzung, Garagen- u. Stellplatzsatzung, Baumschutzverordnung;

Mit vorliegenden Bauantrag soll die denkmalgeschützte Villa in folgenden Bereichen verändert/umgebaut werden:

  • Ausbau des Dachgeschosses und des sog. Dachspitzes (oberste Geschoßebene) mit Nutzungsänderung von Wohnen in Büro

  • Nutzungsänderung des Erdgeschosses von Wohnen in Büro

  • 1. Obergeschoss und Kellergeschoss waren bislang als Büro bzw. Praxis genehmigt – hier erfolgt eine ausschließliche Büronutzung und andere Raumaufteilungen

  • In allen Ansichten werden im Dachbereich Dachbelichtungselemente in Form von Dachflächenfenstern geplant, ob diese im Widerspruch zum Denkmalschutz stehen ist durch die untere Denkmalschutzbehörde zu prüfen. Zusätzlich bleibt festzuhalten, dass der Abstand zwischen diesen Fenstern zu gering ist – das ist planerisch zu ändern.


Die gesamten Aufenthaltsräume in der Villa sollen künftig gewerblich genutzt werden.
Dies wirkt sich auf die nachzuweisenden Stellplätze wie folgt aus:

Hauptnutzfläche in allen Geschoßen = 678,99m² / 30m² (je 30m² HNF ist ein Stpl. Nachzuweisen) = 22,63 Stpl. zzgl. des einen Stellplatzes für die bestehende Wohnung im sog. Kontorhaus (nahe der Staatsstraße ergibt einen Stellplatzbedarf von 23,63 also gerundet 24 Stellplätze.

Es gibt einen genehmigten Carport mit vier Stellplätzen – ansonsten wurde bislang in der sehr langen und dem Gebäude umlaufenden Zufahrt geparkt. Entlang dieser Zufahrtsfläche und westlich des Kontorhauses werden insgesamt 20 Stellplätze ausgebildet; zzgl. der bereits vorhandenen vier Carport-Stellplätze ergibt sich ein Nachweis mit 24 Stellplätzen, was rechnerisch exakt ausreicht. Aufgrund des vorhandenen und sehr üppigen Baumbestandes ist eine zusätzliche Bepflanzung speziell bei den westlich der Villa geplanten neun Stellplätzen entbehrlich.

Durch die geplanten zusätzlichen Stellplätze und die vorhandenen Zufahrten verändert sich die Grundflächenzahl mit den Nebenanlagen. Eine Berechnung zum Maß der baulichen Nutzung liegt zwar vor – jedoch nicht für die geplanten Stellplätze und deren Auswirkungen i.S. § 19 Abs. 4 BauNVO. Überschlägige Berechnungen haben ergeben, dass die GR mit den Nebenanlagen deutlich überschritten wird – aufgrund der baulichen Ausführung mit wasserdurchlässigen Belägen sollte hier – wie üblich – davon befreit werden.

Die Nachbarunterschriften sind nicht vollständig.

Das gemeindliche Umweltamt hat folgende Stellungnahme abgegeben:

Das Grundstück weist einen sehr hohen Baumbestand auf, der erhalten bleibt. Die Fällung der Buche Nr. 47 wurde aus Gründen der Verkehrssicherheit vorab genehmigt. Die Baumkrone ist bereits entfernt.

Bei der Erneuerung und dem Ausbau von Zuwegungen ist auf einen entsprechenden Wurzelschutz zu achten. Oberböden dürfen nicht entfernt und die Wurzelbereiche nicht mit schwerem Gerät befahren werden.  

Beschluss

Der Bauausschuss nimmt Kenntnis vom Vortrag der Verwaltung und beschließt, das gemeindliche Einvernehmen zur vorliegenden Nutzungsänderung und Sanierung/Umbau der denkmalgeschützten Villa herzustellen.

Eine Befreiung wegen Nichteinhaltung der Grundflächenzahl mit den Nebenanlagen (hier bedingt durch die überlange Zufahrt und die Errichtung von 20 Stellflächen) wird zugestimmt. Es wird vorgeschlagen, das zuständige Straßenbauamt zum Vorhaben zu beteiligen.

Bei der Erneuerung und dem Ausbau von Zuwegungen ist auf einen entsprechenden Wurzelschutz zu achten. Oberböden dürfen nicht entfernt und die Wurzelbereiche nicht mit schwerem Gerät befahren werden – das Landratsamt München wird gebeten, dies entsprechend zu beauflagen.

Die Errichtung der Dachbelichtungselemente (in Form von Dachflächenfenstern) in allen Fassadenbereichen des Daches wird vorbehaltlich der Zustimmung durch die untere Denkmalschutzbehörde zugestimmt. Zusätzlich bleibt festzuhalten, dass der Abstand zwischen diesen Fenstern zu gering ist – das ist planerisch zu ändern.

Abstimmungsergebnis
Mehrheitlich angenommen

Datenstand vom 11.07.2018 12:16 Uhr