Änderungssatzung zur Erschließungsbeitragssatzung; Billigungsbeschluss;
Daten angezeigt aus Sitzung:
Sitzung des Gemeinderates, 11.12.2018
Beratungsreihenfolge
Sachverhalt
Das Kommunalabgabengesetz (KAG) wurde geändert. Danach ist u.a. eine Frist festgelegt worden, wonach die Gemeinden zur endgültigen (und erstmaligen) Fertigstellung von Straßen, bei denen mit der erstmaligen technischen Herstellung bereits begonnen wurde, verpflichtet sind. Diese Frist endet am 31.03.2021 und dient vorrangig dazu, den betroffenen Grundstückeigentümern Rechtssicherheit über den Ausbauzustand und die abzurechnenden Kosten zu verschaffen.
Das KAG sieht weiter vor, bei den im Fall der Gemeinde Grünwald wenigen betroffenen Straßen (wie im vorigen TOP erläutert) und den zugehörigen Eigentümern einen sog. „Billigkeitserlass“ in die gemeindliche Erschließungsbeitragssatzung mitaufzunehmen. Dies in erster Linie um die betroffenen Eigentümer bzw. Beitragspflichtigen zu entlasten.
Es wird deshalb vorgeschlagen, die Erschließungsbeitragssatzung in ihrer Fassung vom 01. Mai 1993 wie in der beiliegenden Anlage abgebildet zu ergänzen bzw. zu ändern.
Nachfolgender Passus wird ergänzt:
§ 11 Billigkeitserlass
(1) Erschließungsbeiträge in Höhe von einem Drittel des nachzuerhebenden Beitrags werden erlassen, wenn ein für diese Erschließungsmaßnahme ergangener Straßenausbaubeitragsbescheid bestandskräftig geworden ist.
(2) Erschließungsbeiträge in Höhe von einem Drittel des zu erhebenden oder bereits erhobenen Beitrags werden erlassen, sofern seit dem Beginn der erstmaligen technischen Herstellung der Erschließungsanlagen mindestens 25 Jahre vergangen sind und die Beitragspflichten im Zeitraum vom 01.04.2012 bis 31.03.2021 entstanden sind oder entstehen.
§ 12
Inkrafttreten
(1) Die Satzung tritt am 01. Januar 2019 in Kraft.
(Absatz 2 entfällt)
(2) Gleichzeitig tritt die Gemeindesatzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen vom 21. Mai 1985 außer Kraft.
Beschluss
Der Gemeinderat beschließt die Änderungssatzung zur bestehenden Erschließungsbeitragssatzung. Die bestehende Satzung wird um folgenden Passus ergänzt, bzw. geändert.
Die Gemeinde Grünwald erlässt aufgrund des Art. 23 Satz 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in Verbindung mit Art. 5a Abs. 9 des Bayerischen Kommunalabgabege-setzes (BayKAG) und §§ 132, 133 Abs. 3 Satz 5 des Baugesetzbuches (BauGB) folgende Satzung:
§ 1 Änderung
Die Satzung für die Erhebung von Erschließungsbeiträgen der Gemeinde Grünwald vom 01.08.1988 (Amtsblatt Nr. 26 v. 01.07.1988), geändert durch Satzung vom 30.04.1993 (Amtsblatt Nr. 17 v. 30.04.1993) wird wie folgt geändert:
1. § 11 erhält folgende Fassung:
(1) Erschließungsbeiträge in Höhe von einem Drittel des nachzuerhebenden Beitrags werden erlassen, wenn ein für diese Erschließungsmaßnahme ergangener Straßenausbaubeitrags-bescheid bestandskräftig geworden ist.
(2) Erschließungsbeiträge in Höhe von einem Drittel des zu erhebenden oder bereits erhobenen Beitrags werden erlassen, sofern seit dem Beginn der erstmaligen technischen Herstellung der Erschließungsanlagen mindestens 25 Jahre vergangen sind und die Beitragspflichten im Zeitraum vom 01.04.2012 bis 31.03.2021 entstanden sind oder entstehen.
Diese Satzung tritt am 01. Januar 2019 in Kraft.
Die Verwaltung wird beauftragt, die Änderungssatzung ortsüblich bekannt zu machen.
Auf die Verlesung des Satzungstextes wird ausdrücklich verzichtet.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0
Datenstand vom 30.01.2019 13:56 Uhr