Bauantrag zum Neubau eines Einfamilienhauses mit zwei Wohneinheiten mit Doppelgarage und 2 Stellplätzen auf dem Grundstück Fl.Nr. 604/5 am Forstweg 6;


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bauausschusses , 17.12.2018

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 17.12.2018 ö 8

Sachverhalt

Bauort: Forstweg 6, Grundstück Fl.Nr. 604/5 (Grundstücksgröße = 3.978 m²)
Planbereich: Bebauungspläne 25 B 31 v. 01.06.1931, 65 B 11 vom 28.11.1911, Bebauungsplan Nr. B 35 i.d.F. vom 08.11.2012 (2. Änderung), §34 BauGB; Ortsgestaltungssatzung; Garagen – und Stellplatzsatzung und Baumschutzverordnung


Der Bauwerber plant die Errichtung eines Einfamilienhauses in E+1+D Bebauung mit einem Mansardenwalmdach DN 52°/22°. Dach Dachgeschoss ist kein Vollgeschoß.

Das Maß der baulichen Nutzung wird im Verhältnis zur Grundstücksgröße sehr gut eingehalten.

Die festgesetzte Baugrenze des Baulinienplanes 65 B 11 von 5 m entlang des Forstweges wird eingehalten.

Das Bauvorhaben fügt sich hinsichtlich Art und Maß der baulichen Nutzung nach § 34 BauGB in die Umgebungsbebauung ein.  

Die Abgrabung auf der Nordseite des Gebäudes entspricht den Ausnahmetatbeständen der Ortsgestaltungssatzung und sollte daher befürwortet werden.

Die beiden geplanten Zufahrten sind aufgrund der Planung mit 2 Wohneinheiten satzungskonform. Die Zufahrt im Nord/Osten des Grundstücks befindet sich im Bestand und hält mit einer Zufahrtsbreite von 9,14 m die maximal festgesetzte Breite von 5 m nicht ein. Als unveränderter Bestand genießt sie jedoch insoweit Bestandsschutz.

Die Einfriedung soll als Bestand erhalten bleiben und entspricht in Höhe und Ausführung der Festsetzung der Ortsgestaltungssatzung.

Die sonstigen Festsetzungen der Ortsgestaltungssatzung werden eingehalten.

Der Stellplatznachweis ist durch die Doppelgarage und zwei Stellplätze erbracht.

Nachbarunterschriften liegen nicht vollständig vor.

Der Baumbestandsplan wurde vom gemeindlichen Umweltamt beurteilt. Wichtig ist das Aufstellen von Baumschutzzäunen für die zu erhaltenden Buchen bereits beim Abbruch des Altbestandes.

Die jungen Buchen, die als Ersatzbepflanzung gewertet werden, müssen mit Schutzzäunen gesichert werden, damit sie auch tatsächlich erhalten werden.

Im Kronenbereich von Nr. 13 darf der Eingangsweg nur in Handschachtung hergestellt werden; alternativ könnte man den Eingangsweg noch ein bisschen verschwenken.

Beschluss

Der Bauausschuss nimmt Kenntnis vom Vortrag der Verwaltung und beschließt, das gemeindliche Einvernehmen zum Neubau eines Einfamilienhauses mit zwei Wohneinheiten mit Doppelgarage und zwei Stellplätzen herzustellen.

Der geplanten Abgrabung auf der nördlichen Gebäudeseite wird ausnahmsweise zugestimmt.

Zum Schutz der Buchen sind Baumschutzzäune bereits beim Abbruch des Altbestandes aufzustellen. Im Kronenbereich von Nr. 13 darf der Eingangsweg nur in Handschachtung hergestellt werden - alternativ könnte der Eingangsweg noch verschwenkt werden .

Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen

Datenstand vom 29.01.2019 09:57 Uhr