Bauvoranfrage zur Nutzungsänderung eines Wohnhauses zu Ausstellungs- u. Verwaltungsflächen für eine Stiftung, Grundstück Fl.Nr. 611/60, Habermannstr. 10;


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bauausschusses , 21.10.2019

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 21.10.2019 ö beschließend 3

Sachverhalt

Bauort: Habermannstr. 10, Fl.Nr. 611/60 (Grundstücksgröße = 1.435m²)
Planbereich: Bebauungsplan B 35 (Maß der baulichen Nutzung), Baulinienplan Nr. 25 B 31,
                     § 34 BauGB, Ortsgestaltungs- u. Stellplatzsatzung

Auf die beiliegende Bauvoranfrage vom 05.10.2019 wird verwiesen.

Planungsrechtliche Grundlage bildet hier § 34 BauGB i.V.m. der dazu erlassenen Baunutzungsverordnung –BauNVO-. Nach der vorhandenen Umgebungsbebauung ist das Baugrundstück i.S. von § 3 BauNVO eindeutig dem reinen Wohngebiet – WR – zuzuordnen.

Im WR sind u.a. Wohngebäude allgemein zugelassen. Weiter regelt § 3 in Abs. 3 Nr. 2 BauNVO, das sonstige Anlagen für kulturelle Zwecke ausnahmsweise zugelassen werden können.


Vorliegend sollen im Erdgeschoss des Wohnhauses Ausstellungen stattfinden. Laut Beschreibung = für eine Stiftung zu sporadischen kulturellen Zwecken (Ausstellungen von Kunstobjekten).

Im Keller sollen Lagerflächen für Möbel und Kunstobjekte entstehen.

Gegen diese geplanten Nutzungen im EG und KG bestehen keine Einwände.

Die geplanten Verwaltungsflächen im Obergeschoss gehen planungsrechtlich in Richtung Büro – diese Nutzung ist im WR unzulässig und müsste entsprechend geändert werden.

Da davon auszugehen ist, dass die Stiftung / museale Ausstellung – von der Öffentlichkeit als solche wahrgenommen und auch genutzt werden wird, sind die dafür erforderlichen Stellplätze auf dem Baugrundstück nachzuweisen.

Ansonsten spricht prinzipiell nichts gegen die geplante Nutzungsänderung.

Beschluss

Der Bauausschuss nimmt Kenntnis vom Vortrag der Verwaltung und stellt das Einvernehmen der Gemeinde zur geplanten Nutzungsänderung eines Wohnhauses in eine zu kulturellen Zwecken genutzte Ausstellung / Stiftung im Rahmen der Ausnahme nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO in Aussicht.

Die erforderlichen Stellplätze sind auf dem Baugrundstück nachzuweisen.

Der weiteren Nutzung zur reinen Verwaltungs- /Büronutzung im Obergeschoss wird das Einvernehmen nicht in Aussicht gestellt.

Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen

Datenstand vom 26.11.2019 09:20 Uhr