Bauort: Alpspitzstr. 15, Grundstück Fl. Nr. 213/14 (Grundstücksgröße = 424 m²)
Planbereich: Qualifizierter Bebauungsplan Nr. B 18; Bebauungsplan BL 19/96 (B 35) 2. Änderung vom 08.11.2012; Ortsgestaltungssatzung; Garagen- und Stellplatzsatzung und Baumschutzverordnung;
Der Bauwerber begehrt die Genehmigung zur Errichtung einer Doppelhaushälfte in E+1+D-Bebauung mit Satteldach (Kein Vollgeschoss, DN 28°).
Der qualifizierte Bebauungsplan B 18 legt für das gegenständliche Grundstück folgende Parameter fest: Zwei Vollgeschosse zwingend, Satteldach mit 23-28°. Der vorhandene Altbestand stellt sich als E+D-Bebauung mit steilem Satteldach dar. Grundsätzlich hat die Gemeinde in der Vergangenheit aus gestalterischen Gründen regelmäßig den profilgleichen Anbau gefordert, insbesondere auch hinsichtlich der Festsetzung in der Ortsgestaltungssatzung zur durchgehenden First- und Trauflinie bei Einzel- und Doppelhäusern.
Nach Ansicht der Verwaltung sollte hier aber der qualifizierte Bebauungsplan ganz klar Vorrang haben, zumal zu erwarten ist, dass auch die östliche Haushälfte langfristig nicht erhalten bleibt, sondern durch einen Neubau (entsprechend den Festsetzungen des qualifizierten Bebauungsplans) dann profilgleich ersetzt werden wird.
Insofern wäre aber eine Abweichung von der Festsetzung der Ortsgestaltungssatzung hinsichtlich der Einhaltung einer durchgehenden Trauf- und Firstlinie notwendig und zu befürworten.
Das Maß der baulichen Nutzung mit der Hauptnutzung wird eingehalten. Die Grundfläche mit den Nebenanlagen wird mit dem notwendigen Stellplatz neben der Bestandsgarage außerhalb der 5 m Vorgartenlinie geringfügig mit ca. 7 m² überschritten. Eine Befreiung sollte zur Wahrung der Festsetzung der Vorgartenlinie und aufgrund der wasserdurchlässigen Ausführung befürwortet werden.
Auf der Gebäudesüdseite ist eine Abgrabung geplant. Diese entspricht den Ausnahmetatbeständen der Ortsgestaltungssatzung. Eine Abweichung sollte daher befürwortet werden.
Der Stellplatznachweis wird erbracht.
Nachbarunterschriften sind vollständig.
Schützenswerter Baumbestand wird nicht berührt. Die notwendigen Ersatzpflanzung gem. Bebauungsplan B 18 sind erbracht.