Bauherr: MÜNCHENBAU – Projekt Gabriel-von-Seidl GmbH, Waldfriedenstr. 3, 82031 Grünwald
Bauort: Waldfriedenstraße 12, Grundstück Fl.Nr. 613/18, Größe = 3.420m²
Planbereich: Baulinienplan Nr. 65 B 11, Bebauungsplan Nr. B 35, § 34 BauGB, Ortsgestaltungssatzung, Garagen- und Stellplatzsatzung, Baumschutzverordnung
Das gegenständliche Bauvorhaben war bereits Beratungsgegenstand im Bauausschuss am 11.05.2015. Der Bauausschuss stellte das gemeindliche Einvernehmen aufgrund der Überschreitung der nach Ortsgestaltungssatzung maximal zulässigen Wandhöhe um 2,54 m mit den Giebeln nicht her. Die Planerin hat die Überschreitung der maximal zulässigen Wandhöhe nun auf 1,90 m reduziert. Diese Überschreitungshöhe wurde in vergangenen Sitzungen bereits befürwortet.
In der letzten Beschlussvorlage wurde versehentlich eine Überschreitung der Grundflächenzahl mit der Hauptnutzung bemängelt. Es ist klarzustellen, dass es sich hierbei um eine Überschreitung der sogenannten GR II (Überschreitung mit Nebenanlagen) handelt und keine Überschreitung der Grundflächenzahl mit der Hauptnutzung vorliegt.
Für das nördliche Haus (1) gilt nachfolgendes:
Der Baulinienplan Nr. 65 B 11 setzt einen Bauraum fest – das bedeutet, dass für das genannte Baugrundstück zur nördlichen Grundstücksgrenze ein Abstand von 8,00 m und zur östlichen Grundstücksgrenze ein Abstand von 5,00 m durch eine sog. Baugrenze einzuhalten ist.
Im übrigen gilt § 34 BauGB, wonach sich ein Bauvorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen muss.
Der Bauwerber plant die Errichtung eines Einfamilienhauses in E + 1 + D – Bebauung – mit Einliegerwohnung wobei das Dachgeschoss kein Vollgeschoss ist – sowie einer Tiefgarage mit zehn Stellplätzen.
Die o.g. festgesetzten Baugrenzen werden eingehalten.
Die beantragte Geschossflächenzahl wird eingehalten, weil das Dachgeschoss kein Vollgeschoss ist und ein (echter) Luftraum nicht auf die Geschossfläche angerechnet wird. Die Grundflächenzahl in der Hauptnutzung wird eingehalten. Die Grundflächenzahl mit der Nebennutzung wird überschritten, insbesondere mit der Planung einer Tiefgarage für zehn Fahrzeuge. Eine Befreiung sollte befürwortet werden. Eine Erdüberdeckung von mindestens 100cm ist vorzunehmen.
Das Bauvorhaben fügt sich nach § 34 BauGB in die vorhandene Umgebungsbebauung ein.
Auf der Gebäudeostseite ist eine Abgrabung/Tiefhof zur Belichtung der Aufenthaltsräume im Keller geplant, diese hält die Ausnahmetatbestandsmerkmale der Ortgestaltungssatzung ein. Insofern sollte hier einer Abweichung zugestimmt werden.
Die sonstigen Festsetzungen der Ortsgestaltungssatzung werden eingehalten.
Der Stellplatznachweis wird durch den Bau einer Tiefgarage ausreichend geführt.
Schützenswerter Baumbestand wird berührt. Die Stellungnahme des gemeindlichen Umweltamtes lautet wie folgt: Die zur Fällung beantragte Buche Nr. 4 mit 340cm StU wird aufgrund starker Schäden und Faulstellen zur Fällung freigegeben. Die doppelstämmige, vitale Linde im östlichen Grundstücksbereich wird als sehr erhaltenswert eingestuft. Aufgrund der Errichtung des TG-Rampengebäudes wird ein Erhalt nach Ansicht der Verwaltung nicht durchzusetzen sein. Die Bergulme Nr. 3 ist nach Ansicht des Umweltamtes nicht erhaltenswert und kann zur Fällung freigegeben werden. Die Hainbuche Nr. 5 soll erhalten bleiben. Der Spitzahorn Nr. 7 befindet sich im Bauraum des Nebengebäudes und ist somit auch nicht zu erhalten. Ersatzpflanzungen werden aufgrund des umfangreichen Baumbestandes auf dem Grundstück nicht gefordert.
Die Nachbarunterschriften sind komplett.
Das geplante Bauvorhaben ist zulässig und genehmigungsfähig.