Bauort: Gasteig 5, Grundstück Fl.Nr. 101/3 (Grundstücksgröße = 4.656 m²)
Planbereich: Baulinienplan B I 57/51 , § 35 BauGB; Garagen – und Stellplatzsatzung;
GR-Mitglied Steininger ist für dieses Baugesuch aufgrund seiner Eigenschaft als beauftragter Architekt gemäß Art. 49 Abs. 1 GO von der Beratung und Beschlussfassung ausgeschlossen.
Der Bauwerber plant den Wiederaufbau einer durch Sturm zerstörten ca. 70 Jahre alten Garage auf dem gegenständlichen Grundstück im Außenbereich.
Das Wohngebäude sowie die Garage sind mit Bescheid aus den Jahren 1952, 1953 als genehmigt.
Die bestehende Garage wurde durch den Sturmschaden massiv beschädigt und zerstört. Eine Sanierung/Instandsetzung ist aufgrund mangelhafter Bausubstanz und fehlender Tragfähigkeit der Wände und der Decke nicht möglich. Es wird ein Neuaufbau geplant und beantragt.
Gemäß den Erläuterungen des beauftragten Architekten sowie eines beauftragten Ingenieurbüros für Statik und Konstruktion erfordert der Bau der Garage an gleicher Stelle umfangreiche Hangsicherungs- und Verbaumaßnahmen, die einen zerstörerischen Eingriff in die Hangstruktur bedeuten würden. Aus diesen Gründen wird eine leicht verschobene Neusituierung der Garage um ca. 1 bis 1,50 m in Richtung Norden und Westen beantragt. Begründet wird dieser Antrag wie folgt:
Durch die verschobene Neusituierung kann die alte Wand als Hangsicherung und auch als Verbau benutzt werden. Der Zwischenraum wird mit einer fachgerechten und notwendigen Drainage und Hangentwässerung versehen werden. Der Raum wird mit Rollkies und Filterschicht fachgerecht verfüllt. Durch die Neusituierung entsteht kein Eingriff in die Hangstatik und keinerlei Beeinträchtigung des Baumbestandes oder der Baumwurzeln.
Die Zufahrt bleibt unverändert erhalten. Die Ausführung der Garage entspricht den Festsetzungen der Ortsgestaltungssatzung. Das Maß der baulichen Nutzung bleibt durch die Maßnahme unverändert.
Da es sich um den Wiederaufbau einer zerstörten Garage handelt und die geschilderten Maßnahmen aus Sicht der Verwaltung verhältnismäßig und sinnvoll erscheinen sollte die beantragte verschobene Neusituierung der Garage um ca. 1 – 1,50 m befürwortet werden.
Die Festsetzungen des Baulinienplanes B I 57/51 sind durch die Maßnahme eingehalten.
Gemäß Stellungnahme des Umweltamtes gilt die Baumschutzverordnung da Außenbereich hier nicht. Es ist aber ein FFH-Schutzgebiet. Hier gibt es das sog. Verschlechterungsverbot. Daher muss die Untere Naturschutzbehörde in dieser Sache beteiligt werden.
Der Stellplatzbedarf wird durch die Doppelgarage erfüllt.
Die Nachbarunterschriften liegen nicht vollständig vor.