Bauantrag zum Neubau eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage auf dem Grundstück Fl.Nr. 627/20 an der Gabriel-von-Seidl-Str. 18;


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bauausschusses , 23.07.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 23.07.2020 ö beschließend 14

Sachverhalt

Bauort: Gabriel-von-Seidl-Str. 18, Grundstück Fl.Nr. 627/20 (Größe = 1.536m²)
Planbereich: Baulinienplan Nr. 65 B 11, Bebauungsplan Nr. B 35, § 34 BauGB, Ortsgestaltungssatzung, Garagen- u. Stellplatzsatzung, Baumschutzverordnung;


Vorliegendes Grundstück soll mit einem modernen Wohnhaus neu bebaut werden.


Es handelt sich dabei um ein Gebäude mit E + 1 + D-Bebauung (das Dachgeschoss mit einem asymetrischen Dach – und zulässigen Neigungen von 18° und 44°), welches hinter der 5,00m festgesetzten Baugrenze errichtet werden soll.

Neben der Doppelgarage soll auch eine Tiefgarage für mind. drei Fahrzeuge zur Ausführung kommen.


Das Maß der baulichen Nutzung ist mit der Hauptnutzung jeweils eingehalten. Mit den geplanten Nebenanlagen (Zufahrt, Tiefgarage, Doppelgarage) kann die zulässige Grundflächenzahl um 50% überschritten werden. Durch die vorliegende Planung wird die Grundfläche um weitere ca. 47m² (also über die 50%-Regelung hinaus) überschritten. Da jedoch die Zufahrt aus wasserdurchlässigen Belägen hergestellt wird, kann hier eine Befreiung befürwortet werden.


Das geplante Wohnhaus fügt sich nach § 34 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung ein – es sind mehrere Wohngebäude mit E + 1 + D-Bebauung vorhanden.

Nachdem in der Planung der First nicht über die Längsseite des Daches geführt wird, sondern über die kurze Seite des asymetrischen Daches, ist hierfür eine Abweichung nach § 4 Abs. 2 der Ortsgestaltungssatzung erforderlich – wonach grundsätzlich der First über die Längsseite eines Gebäudes zu führen ist.

In der vorliegenden Architektur sind gerade die Ost- und damit die von außen wirksame Straßenansicht städtebaulich im Kontext zur umliegenden Bebauung. In der näheren Umgebung befinden sich unterschiedlichste Gebäudetypologien – das neue Wohnprojekt wirkt gefällig und durch den gewählten Abstand von ca. 11,00m zur öffentlichen Straße eher zurückhaltend.

Auf der Gebäudesüdseite wird eine Abgrabung beantragt, welche die Ausnahmetatbestände nach Ortsgestaltungssatzung einhält.

Die erforderlichen Stellplätze werden ausreichend nachgewiesen.


Die Nachbarunterschriften sind nicht vollständig.

Zur Einfriedung liegen keine Aussagen vor – werden straßenseitige Bestandsmauern oder Teile davon beseitigt, ist stattdessen nach Ortsgestaltungssatzung lediglich ein 1,60m hoher Maschendrahtzaun oder Holzzaun erlaubt.

Laut Stellungnahme des Umweltamtes befinden sich zwei schützenswerte Bäume auf dem Baugrundstück (Linde und Ahorn). Der vitale Ahorn ist straßenprägend – die Zufahrt muss aus dem Kronenbereich entsprechend verschoben werden. Es fehlen Angaben zu den Ersatzpflanzungen (Art und Stammumfang) und ein aussagekräftiger Freiflächengestaltungsplan.

Vor Abbruch des Bestandsgebäudes müssen zum Schutz der erhaltenswerten Bäume Schutzzäune aufgestellt werden. Vom Landratsamt München ist eine ökologische Baubegleitung zu beauflagen.

Insgesamt ist das Vorhaben zulässig und genehmigungsfähig – geringfügige Korrekturen sind notwendig.

Beschluss

Der Bauausschuss nimmt Kenntnis vom Vortrag der Verwaltung und beschließt, das Einvernehmen zum vorliegenden Bauantrag zum Neubau eines Wohnhauses mit Tiefgarage und einer Doppelgarage herzustellen.

Wegen Nichteinhaltung der Grundflächenzahl mit den Nebenanlagen um ca. 47m² wird eine Befreiung befürwortet, da die Zufahrt aus wasserdurchlässigen Belägen hergestellt werden soll.

Wegen Ausbildung des Firstes über die kurze Seite des Daches wird eine Abweichung nach §  4 Abs. 2 der Ortsgestaltungssatzung befürwortet.

Der Errichtung einer ausnahmsweise zulässigen Abgrabung auf der Gebäudesüdseite wird zugestimmt.

Der vitale Ahorn ist straßenprägend – die Zufahrt muss aus dem Kronenbereich entsprechend verschoben werden – dies ist vom Architekten entsprechend abzuändern. Es fehlen Angaben zu den Ersatzpflanzungen (Art und Stammumfang) und ein aussagekräftiger Freiflächengestaltungsplan – auch das ist vom Architekten noch nachzubessern.

Vor Abbruch des Bestandsgebäudes müssen zum Schutz der erhaltenswerten Bäume Schutzzäune aufgestellt werden. Vom Landratsamt München ist eine ökologische Baubegleitung zu beauflagen.


Hinweis:

Aussagen zur Einfriedung fehlen gänzlich – dies ist durch Planeintrag nachzuholen. Dabei ist auf folgendes zu achten: Werden straßenseitige Bestandsmauern oder Teile davon beseitigt, ist stattdessen nach Ortsgestaltungssatzung lediglich ein 1,60m hoher Maschendrahtzaun oder Holzzaun erlaubt.

Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen

Datenstand vom 25.09.2020 11:22 Uhr