Bauort: Muffatstraße 5, Grundstück Fl. Nr. 634/3 (Grundstücksgröße = 1900 m²) Planbereich: Bebauungsplan Nr. B 35 v. 31.01.1997, Baulinienplan 65 B 11, § 34 BauGB, Ortsgestaltungssatzung, Abstandsflächensatzung, Garagen- und Stellplatzsatzung und Baumschutzverordnung
Der Bauwerber plant die Errichtung eines modernen Einfamilienhauses in E+1+D-Bebauung (Satteldach, DN 34°, DG kein Vollgeschoss).
Das Bauvorhaben fügt sich gemäß § 34 BauGB hinsichtlich Geschossigkeit und mit der geplanten Wandhöhe von 7,24 m und einer Firsthöhe von 11,65 m in die vorhandene Umgebungsbebauung ein.
Das Maß der baulichen Nutzung mit der Hauptnutzung wird eingehalten. Die Grundfläche mit den Nebenanlagen wird aufgrund der über 50 m langen Zufahrt zum rückwärtigen Gebäude (ca. 145m²) und den geplanten Pool um ca. 135m² überschritten. Lässt man die Zufahrt unberücksichtigt, beläuft sich die Überschreitung auf ca. 37 m². Eine Überschreitung sollte aufgrund der überlangen Zufahrt befürwortet werden.
Der First des Einfamilienhauses wird – entgegen der Festsetzungen der Ortsgestaltungssatzung – nicht über die Längsseite des Daches geführt, sondern entlang der kurzen Seite des Daches. Hierfür wird eine Abweichung von den Festsetzungen der Ortsgestaltungssatzung beantragt (siehe Anlage). Begründet wird die Abweichung u.a. dadurch, dass es sich nicht um einen klassischen, sondern eher quadratischen Baukörper mit vorspringenden Anbauten, Wandscheiben und Dachrahmen handelt. Das Gebäude wird damit ganz klar nach Süden ausgerichtet. Das Seitenverhältnis beträgt 13,0 m zu 11,80 m.
Aufgrund des quadratisch angelegten Grundrisses und der trotz des auf der kurzen Seite befindlichen Firstes stimmigen Gestaltung des Gebäudes kann einer Abweichung von der Festsetzung der Ortsgestaltungssatzung ausnahmsweise als Einzelfallentscheidung zugestimmt werden, da das Baugebiet in der Muffatstraße durch seinen besonders heterogenen Charakter auch einen passenden Rahmen für eine moderne Bauweise darstellt.
Mit dem geplanten Giebel auf der Gebäudewestseite wird die zulässige Wandhöhe mit 0,81 m überschritten. Hier sollte wie in ähnlich gelagerten Fällen einer Abweichung von der Ortsgestaltungssatzung zugestimmt werden.
Der nach Osten geplante überdeckte Lichthof wird voll auf die Grundfläche der Hauptanlagen angerechnet und hält die Ausnahmetatbestandsmerkmale nach der Ortsgestaltungssatzung ein und sollte daher befürwortet werden.
Die sonstigen Festsetzungen der Ortsgestaltungssatzung sind eingehalten.
Der Stellplatznachweis für die vorliegende Wohnbebauung wird in ausreichender Weise durch die Dreifachgarage geführt.
Schützenswerter Baumbestand ist von der Maßnahme berührt. Vor kurzem wurden bereits großflächig die Nadelbäume auf dem Grundstück entfernt und damit auch die Wurzeln der Laubbäume mit schwerem Gerät befahren und geschädigt. Zur Fällung beantragt ist eine Hainbuche im östlichen Grundstücksteil, deren Fällung aufgrund einer großen Faulstelle lt. gemeindlichem Umweltamt als sinnvoll erachtet wird. Zum Erhalt der im Norden stehenden Linde Nr. 19 ist die gesamte Zuwegung zur Garage auf einer freitragenden, luft- und wasserdurchlässigen Wurzelbrücke auszuführen. Auch der Nachbar-Ahorn muss wie im Plan eingezeichnet eine Wurzelbrücke erhalten.
Es wird zwingend eine funktionierende, ökologische Baubegleitung gefordert, um den Baumschutz zu gewährleisten. Insbesondere auch für die nördlich angrenzenden Nachbarbäume.
Der Stammumfang des als Ersatzpflanzung vorgesehenen Spitzahorns ist zu gering und auf 20-25 cm zu korrigieren.
Die Nachbarunterschriften sind nicht vollständig.
Das geplante Bauvorhaben ist zulässig und genehmigungsfähig.