Bauort: Niemöllerplatz 7, Grundstück Fl. Nr. 375/13 (Grundstücksgröße = 465 m²)
Planbereich: Bebauungsplan Nr. B 35 v. 31.01.1997, Baulinienplan 61 BI 37 v. 20.12.1937, § 34 BauGB, Abstandsflächensatzung, Ortsgestaltungssatzung und Garagen- und Stellplatzsatzung
Die Bauwerber planen eine Wohnraumerweiterung in Form eines erdgeschossigen Anbaus an die westliche Gebäudeseite eines bestehenden Reiheneckhauses.
Bereits vor dem Kauf wurde die Bauwerberin mehrfach von der Verwaltung darauf hingewiesen, dass auf dem Grundstück zwar noch ausreichend Grund-/Geschossfläche verfügbar ist, sich eine Verwertung mit den vorhandenen Baurechtsreserven in der Reihenhausbebauung aufgrund der eng gefassten Bestandsbebauung allerdings sehr schwierig gestaltet. Die problematischen Sachverhalte sind die Abstandsfläche zur angrenzenden Nachbarbebauung sowie der erforderliche zweite Stellplatz.
Das Maß der baulichen Nutzung wird mit dem Anbau und der Errichtung von Terrassenflächen eingehalten.
Der geplante Anbau hat eine Fläche von ca. 29 m² und eine Tiefe von 3,50 m (Richtung Westen, wurde reduziert von ursprünglich geplanten 4,17 m).
Hinsichtlich der Grenzbebauung zur Nordseite mit dem Anbau wurde wie bereits oben erwähnt mehrfach auf die Abstandsflächenproblematik hingewiesen. Nach Rücksprache mit der Baugenehmigungsbehörde gibt es hier umfangreiche Rechtsprechung, aus denen hervor geht, dass Grenzbebauungen mit Aufenthaltsräumen (geplant: 3,50 m) entlang der Grundstücksgrenze in einem untergeordneten Maße für zumutbar hält, soweit die Reihenhäuser an sich in ihrer Gesamtheit überwiegend einheitlich bestehen bleiben. Die vorgelegte Größenordnung entspricht diesen Vorgaben. Die grenzständige Errichtung ist dann auch ohne Abstandsflächenübernahme des betroffenen Nachbarn möglich. Soweit eine Abstandflächenübernahmeerklärung vorgelegt würde, wäre die Bebauung ohnehin genehmigungsfähig. Der betroffene Nachbar hat grundsätzlich keine Einwände. Er hat eine Erklärung zur Abstandsflächenübernahme aber bis dato noch nicht unterzeichnet. Ein profilgleicher Anbaudurch den nördlichen Nachbarn, der wiederum die Problematik aufheben würde, ist mangels übrigen Baurechts (kleineres Grundstück) nicht möglich.
Die finale Entscheidung obliegt aber dem Landratsamt München im Rahmen des Genehmigungsverfahrens.
Die sonstigen Abstandflächen werden eingehalten.
Vergleichbare Fälle im Reihenhausgeviert des Niemöllerplatzes sind vereinzelt vorhanden. Diese bestehen mit einer Bebauungstiefe von 2,70 m (Niemöllerplatz 9) und 4,30 m (Niemöllerplatz 4).
Die sonstigen Festsetzungen des Bebauungsplanes sowie der Ortsgestaltungssatzung werden eingehalten.
Um das noch vorhandene Baurecht auf dem gegenständlichen Grundstück auch ausnutzen zu können, empfiehlt die Verwaltung, der Grenzbebauung grundsätzlich zuzustimmen, soweit mit dem betroffenen Nachbarn hier eine einvernehmliche Lösung gefunden werden kann.
Auf dem Grundstück ist heute im Bestand eine Einzelgarage vorhanden. Durch die Wohnraumerweiterung (dann über 120 m²) wird zur Erfüllung der Richtlinien der Stellplatzsatzung ein weiter Stellplatz erforderlich, welcher aufgrund des schmalen Grundstückszuschnittes und der Einhaltung der offenen Bauweise nicht auf dem Grundstück nachgewiesen werden kann. Diese Stellplatzproblematik betrifft den Großteil der Reihenhäuser rund um den Niemöllerplatz. Aus diesen Gründen sollte auf den Nachweis in diesem Einzelfall verzichtet werden.