Antrag auf isolierte Befreiung für die Errichtung eines überdachten Pkw-Stellplatzes auf dem Grundstück Fl.Nr. 501/7 an der Wilhelm-Keim-Straße 15a;


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bauausschusses , 19.07.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 19.07.2021 ö beschließend 13

Sachverhalt

Bauort: Wilhelm-Keim-Str. 15, Fl.Nr. 501/7 – Grundstücksgröße = 1.207 m²
Planbereich: Baulinienplan Nr. BI  28/49, § 34 BauGB, Bebauungsplan Nr. B 35, Ortsgestaltungssatzung , Garagen- u. Stellplatzsatzung, Baumschutzverordnung;

Der Antragssteller beantragt die isolierte Befreiung von der Festsetzung Nr. A.6 des Bebauungsplanes B 35 für der Errichtung eines überdachten Stellplatzes in der bestehenden Garagenzufahrt im Vorgartenbereich (sog. 5,00m-Linie) des gegenständlichen Grundstücks. 

Nach der einschlägigen Textfestsetzung Nr. A.6. des Bebauungsplanes Nr. B 35 ist der sogenannte Vorgartenbereich (definiert sich aus der Gebäudefluchtlinie 5,00m Abstand parallel mit der Straßenbegrenzungslinie) grundsätzlich von jeglicher Bebauung freizuhalten. Dies gilt insbesondere für Garagen, Carports oder Stellplätze. In diesem Bereich sind die Zufahrten zu Garagen und Stellplätzen und Hauszugänge zulässig, die übrigen Flächen sind als Grünfläche oder gärtnerisch anzulegen. 

Auf schriftliche Anfrage aus dem Jahr 2018 wurde dem Antragssteller bereits damals mitgeteilt, dass öffentlich-rechtliche Vorschriften gegen die Errichtung eines solchen Stellplatzes sprechen. 

In einem gleich gelagerten Fall aus der unmittelbaren Nachbarschaft des Antragsstellers im Jahr 2018 wurde die eingereichte Klage gegen die Ablehnung der Gemeinde zur Errichtung eines Stellplatzes im sog. 5 m - Vorgartenbereich vom Verwaltungsgereicht München abgewiesen (Urteil vom 7. August 2019). 

Auf dem gegenständlichen Grundstück sind ausreichend Stellplätze in der vorhandenen Garage für die Nutzung nachgewiesen. Bei dem beantragten Stellplatz handelt es sich zudem um einen sog. „gefangenen“ Stellplatz der in der Form ebenfalls nicht zulässig ist. 

Im vorliegenden Fall kann der Antragsbegründung insoweit gefolgt werden, als dass tatsächlich der Parkdruck durch die Trambahnendhaltestelle /Pendler in dieser Straße besteht.

Das Problem aber wird sein, dass exakt in dieser Straße dann die privaten Grundstücks- eigentümer vielfach solche Befreiungsanträge stellen könnten, was wiederum letztendlich bedeuten würde, dass dann im Bereich der neu geschaffenen Zufahrtsbereiche zu den zusätzlichen Stellflächen die öffentlichen Abstellmöglichkeiten entfallen. Der Parkdruck wird dadurch keineswegs gemindert, sondern nur verlagert. Gewichtiger wiegt hier die Festsetzung des Bebauungsplanes die durch mehrfache Befreiungsanträge für gleichgelagerte Fälle obsolet werden würde. 

Vor diesen Hintergründen empfiehlt die Bauverwaltung in Abwägung der Interessenslagen der beantragten isolierten Befreiung für die Errichtung eines überdachten Stellplatzes (Carport) im Vorgartenbereich nicht zuzustimmen.

Beschluss

Der Bauausschuss nimmt Kenntnis vom Vortrag der Verwaltung und beschließt, dem Antrag auf isolierte Befreiung von der Festsetzung Nr. A.6 des Bebauungsplanes B35 für die Errichtung eines überdachten Stellplatzes (Carport) im Vorgartenbereich nicht zuzustimmen.

Abstimmungsergebnis
Einstimmig abgelehnt

Datenstand vom 27.09.2021 15:06 Uhr