Bauort: Eichleite 3, Grundstück Fl. Nr. 489 (Grundstücksgröße = 788 m²)
Planbereich: Bebauungsplan Nr. B 35 v. 31.01.1997, § 34 BauGB, Ortsgestaltungssatzung, Abstandsflächensatzung, Garagen- und Stellplatzsatzung, Baumschutzverordnung
Der Bauwerber plant die Errichtung eines Mehrfamilienhauses in E+1+D-Bebauung mit Satteldach (DN 47°, DG kein Vollgeschoss) mit drei Wohneinheiten, einer Doppelgarage sowie einem Carport.
Das Vorhaben fügt sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, also mit der Wohnnutzung und der Höhenentwicklung (Geschossigkeit + Gebäudehöhe) in die vorhandene Umgebungsbebauung ein.
Das Maß der baulichen Nutzung wird mit der Grund- und Geschoßflächenzahl in der Hauptnutzung eingehalten. Die Grundfläche mit den Nebenanlagen wird mit der Zufahrt über die zulässigen 50 % (jedoch innerhalb der 70 %) hinaus mit ca. 25 m² überschritten. Eine Befreiung könnte befürwortet werden.
Die sonstigen Festsetzungen der Ortsgestaltungssatzung werden eingehalten.
Die Einfriedung ist nach den Festsetzungen der Ortsgestaltungssatzung auszuführen.
Die Festsetzungen der Abstandsflächensatzung werden eingehalten.
Die Stellungnahme des gemeindlichen Umweltamtes lautet wie folgt:
Die Winderlinde Nr. 22 mit Stu 1,10 m ist eine Esche. Sie ist noch recht vital, aber das Eschentriebsterben wird sie vermutlich auch erfassen. Daher wird sie als nicht erhaltenswert eingeschätzt.
Die Nr. 21 mit Stu 1,90 m ist ein alter nicht gepflegter Ertragsobstbaum, der nicht unter die Baumschutzverordnung fällt.
Die Walnuss Nr. 26 fällt mit Stu 1,05 m unter die Baumschutzverordnung. Sie sollte erhalten bleiben, eventuell die kleinere Linde daneben auch. Es ist auch optisch ein Gewinn als Sichtschutz zu dem benachbarten Haus im Süden.
Vor Abbruch des Altbestandes müssen unbedingt die Schutzzäune aufgestellt und vom Umweltamt abgenommen werden.
Eine ökologische Baubegleitung zum Schutz der beeindruckenden Weiden auf dem nördlichen Nachbargrundstück muss beauflagt werden. Es darf kein Mülltonnenhaus im Wurzelbereich der Weide errichtet werden. Dies muss nach Süden verlegt werden. Es dürfen keine größeren Strauchpflanzungen im Wurzelbereich der Weide erfolgen.
Lebkuchenbäume sind i. a. keine akzeptablen Ersatzpflanzungen als Pflichtbäume, aber da genügend Bäume erhalten bleiben, dann als zusätzliche Begrünung möglich.
Der Stellplatznachweis wird mittels Doppelgarage und Carport erbracht.
Das Bauvorhaben ist zulässig und genehmigungsfähig.