Bauort: Hirtenweg 13, Grundstück Fl.Nr. 301/1 (Grundstücksgröße = 1.776 m²)
Planbereich: Bebauungsplan B 16 v. 12.04.1990; Ortsgestaltungssatzung (OGS), Garagen – und Stellplatzsatzung, Abstandsflächensatzung und Baumschutzverordnung;
Der Bauwerber plant die Errichtung von zwei Doppelhäusern mit Tiefgarage auf dem gegenständlichen Grundstück im Planbereich des qualifizierten Bebauungsplanes B16. Ein Genehmigungsfreistellungsverfahren scheidet aufgrund der beantragten Befreiungen aus. Der Antrag ist im einfachen Genehmigungsverfahren durchzuführen.
Das Doppelhaus 1+2 im straßennahen Grundstücksteil ist in E+1+D Bebauung mit einen Satteldach DN 30 °geplant. Das Dachgeschoss ist kein Vollgeschoss.
Das Maß der baulichen Nutzung mit der Grund- und Geschoßflächenzahl wird mit Planung eingehalten. Die Festsetzung Nr. 2 b ist im Dachgeschoss berücksichtigt.
Die Festsetzungen des qualifizierten Bebauungsplanes hinsichtlich (Dachneigung, Dachart Bauweise und Art der baulichen Nutzung) sind mit dem geplanten Gebäude eingehalten. Eine Befreiung für die Überschreitung der östlichen/straßenseitigen Baugrenze mit einem untergeordneten Erker mit einer Tiefe von 0,75 m und über eine Länge von 3,49 m liegt innerhalb des Überschreitungsrahmens der Festsetzung des Bebauungsplanes B 16 Nr. 3 Buchst. b (Überschreitung bis zu 1,50 m) und kann daher befürwortet werden. Überschreitungen in diesem Rahmen sind im Planbereich befürwortet worden.
Die Festsetzungen der Ortsgestaltungssatzung sind eingehalten.
Die Dachbelichtungselemente in Form von zwei Quergiebeln sind entsprechend der Ortsgestaltungssatzung zu korrigieren. Pro Gebäudeseite ist nur ein Quergiebel zulässig. Alternativ kann der Dachaufbau als Gaube geplant werden.
Die geplante Abgrabung auf Ostseite des Gebäudes entspricht den Ausnahmetatbeständen der Ortsgestaltungssatzung und wird befürwortet.
Die sonstigen Festsetzungen der Ortsgestaltungssatzung sind eingehalten.
Das Doppelhaus 3+4 im rückwärtigen Grundstücksteil ist in E+D Bebauung mit Satteldach DN 30 ° geplant. Das Dachgeschoss ist kein Vollgeschoss.
Die Festsetzungen des qualifizierten Bebauungsplanes hinsichtlich (Dachneigung, Dachart Bauweise und Art der baulichen Nutzung) sind mit dem geplanten Gebäude eingehalten. Eine Befreiung für die Überschreitung der östlichen/rückwärtigen Baugrenze um 2,60 m (1,10 m über dem Überschreitungsrahmen B 16) mit dem Baukörper wird beantragt. Der Bebauungsplan B 16 Nr. 3 Buchst. b sieht bereits einen Überschreitungsrahmen mit bis zu 1,50 m vor. Die rückwärtige Baugrenze in diesem Planbereich gestaltet sich etwas abweichend von den übrigen festgesetzten Baugrenzen, da entlang des Hirtenweges die rückwärtigen Baugrenzen in das Grundstück zurückspringen. Geringfügige Überschreitungen über die 1,50 m hinaus sind im Planbereich in der Vergangenheit befürwortet worden. Eine negative Auswirkung auf die Planungsziele des Bebauungsplanes werden durch die Überschreitung nicht erwartet, daher kann die beantragte Befreiung befürwortet werden.
Der Stellplatznachweis für die zwei Doppelhäuser wird mittels Tiefgarage mit 8 Stellplätzen ausreichend erbracht.
Der Baumbestands- und Freiflächenplan lag dem Umweltamt zur Beurteilung vor. Der vorhandene Baumbestand wird weitestgehend erhalten. Die beantragten Fällungen wurden vorabgestimmt. Ersatzpflanzungen sind aufgrund des verbleibenden Baumbestandes nicht notwendig.
Zum Schutz des verbleibenden Baumbestandes ist eine baumschutzfachliche Baubegleitung zu beauflagen. Rechtzeitig vor Beginn der Arbeiten sind ortsfeste Baumschutzzäun zu errichten und durch das Umweltamt abnehmen zu lassen. Dies gilt auch für den Schutz des Nachbarbaumbestands.
Die Nachbarunterschriften liegen nicht vollständig vor.