Tekturantrag zum Neubau eines Bürohauses und einer Bürovilla mit Stellplätzen auf dem Grundstück Fl. Nr. 592/64 an der Nördlichen Münchner Straße 24;


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bauausschusses , 17.07.2023

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 17.07.2023 ö beschließend 3

Sachverhalt

Bauort: Nördl. Münchner Straße 24, Grundstück Fl.Nr. 592/64 (Grundstücksgröße =3.040 m²)
Planbereich: Bebauungsplan Nr. BL 18/96 (B35) 3. Änderung vom 13.04.2023; Ortsgestaltungssatzung, Garagen – und Stellplatzsatzung, Abstandsflächensatzung und Baumschutzverordnung;
AZ 0409/23/V


Auf dem antragsgegenständlichen Grundstück ist die Errichtung zweier Bürogebäude (unterirdisch verbunden) mit Stellplätzen und einer Villa mit Garage genehmigt.  Aufgrund der Feststellung einer planabweichenden Ausführung der Dachgestaltung am Bürogebäude wurde durch die Aufsichtsbehörde eine Baueinstellung für das Dachgeschoss verfügt und die Einreichung einer Tektur gefordert. 

Nach Prüfung der eingereichten Planunterlagen wurde festgestellt, dass der Antrag formell nicht genehmigungsfähig ist, da die erforderlichen Unterlagen (Bauvorlagen) zur Beurteilung des Sachverhaltes inhaltlich unrichtige, widersprüchliche Angaben enthalten, die als Entscheidungsgrundlage ungeeignet sind. 

Gemäß Beschreibung der Änderungen zum Antrag werden „lediglich“ die Gebäudeklasse und die Dachbelichtungselemente in Form von Dachgauben und Giebeln zur Behandlung beantragt. 
In den Bauvorlagen sind jedoch zu den ursprünglich genehmigten Eingabeplänen nach Maßgabe des Bescheides vom 01.12.2021 zahlreiche Änderungen festzustellen. So beispielsweise: 
  • Änderung der Kubatur des Gebäudes hinsichtlich der Abmessungen
  • Dachneigung
  • Dachflächenfenster
  • Nutzung und Anzahl der Büroräume
  • Veränderung der Zufahrt, Anordnung der Stellplätze 
  • Außentreppenanlagen und Abgrabung
  • Abweichungen bei dem Verbindungsgang usw.

Insbesondere ist die Nichtvollgeschoßberechnung falsch, wodurch das Dachgeschoss in der vorgelegten Planung ein Vollgeschoß ist. Das Maß der baulichen Nutzung mit der Geschoßflächenzahl ist überschritten. 

Mit Schreiben vom 29.06.2023 hat das Landratsamt München als Genehmigungsbehörde die festgestellten Abweichungen gegenüber der Bauherrschaft angezeigt und eine Genehmigungsfähigkeit nicht in Aussicht gestellt und einen vollständigen Bauantrag gefordert. 

Zur Firstwahrung gemäß § 36 Abs.2 BauGB wird das gemeindliche Einvernehmen aus vorbezeichneten Gründen versagt. 

Ein Baumbestands- und Freiflächenplan wurde nicht vorgelegt. Dieser ist gem. Bebauungsplan B35 Hinweise Nr. 3 jedem Bauantrag beizulegen. Die geänderte Freiflächengestaltung erfordert dies ohnehin.  

Nach Rücksprache mit der Rechtsaufsichtsbehörde wird die Bautätigkeit auf dem gesamten Grundstück in der KW 27 anhand eines Vor-Ort-Termin überprüft. Die weiteren Maßnahmen und Auflagen obliegen dem baurechtlichen Vollzug. 

Es wird ein vollständiger, beurteilungsfähiger Bauantrag unter Angabe aller Änderungen zur ursprünglich genehmigten Planung gefordert.

Die Nachbarunterschriften sind nicht vollständig.

Beschluss

Der Bauausschuss nimmt Kenntnis vom Vortrag der Verwaltung und beschließt, das gemeindliche Einvernehmen zum Tekturantrag -Neubau eines Bürohauses mit Stellplätzen- nicht herzustellen

Begründet wird die Versagung durch die inhaltlich unrichtigen und widersprüchlichen Angaben in den Bauvorlagen, die zur Beurteilung des Antrages ungeeignet sind. 

Es wird ein vollständiger, beurteilungsfähiger Bauantrag unter Angabe aller Änderungen zur ursprünglich genehmigten Planung gefordert.  
Die angeordnete Baueinstellung ist durch die Bauaufsichtsbehörde so lange aufrecht zu erhalten, bis eine genehmigungsfähige Planung vorliegt und genehmigt wird. 

Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen

Datenstand vom 18.09.2023 19:47 Uhr