Bauort: Wendelsteinstraße 21, Grundstück Fl.Nr. 248/2 (Grundstücksgröße = 894 m²)
Planbereich: Bebauungsplan Nr. BL 19/96 (B35) 3. Änderung i.d.F. vom 13.04.2023; Ortsgestaltungssatzung, Garagen – und Stellplatzsatzung, Abstandsflächensatzung und Baumschutzverordnung;
Mit Genehmigungsbescheid vom 08.06.2022 wurde die Errichtung eines Einfamilienhaues mit Garage genehmigt. Aufgrund von planabweichender Ausführung der baulichen Anlagen am Gebäude ist aufgrund der dadurch anhängigen Vollzugsangelegenheit mit AZ 0100/22/V eine Tektur gefordert und notwendig geworden.
Das Maß der baulichen Nutzung mit der Haupt- und Nebenanlage wird weiterhin eingehalten.
Folgende Sachverhalte sind Inhalt der Tektur:
- Errichtung einer größeren Überdachung im Eingangsbereich zum Gebäude
Die ursprünglich geplante Überdachung hatte eine Größe von 3,35 m², eine Tiefe von 1,50 m und eine Breite von 2,24 m und erfüllt damit die gesetzlichen Parameter eines untergeordneten Vorbaus gem. Art. 6 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 BayBO hinsichtlich Abstandsflächen (nicht mehr als 1/3 der Breite der Außenwand, nicht mehr als 1,50 m vortreten, mind,. 2 m entfernt von der Nachbargrenze).
Die aktuell errichtete und geplante Überdachung hat eine Größe von 11,14 m² eine Tiefe von 2,25 m und einer Breite von 4,96 m. Die Parameter aus der Festsetzung zu untergeordneten Vorbauten gem. Art. 6 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 BayBO werden nicht erfüllt. Die bauliche Anlage ist abstandsflächenrelevant. Ein Mindestabstand von 3 m von der benachbarten Grundstücksgrenze ist nicht eingehalten. Die Anlage ist nicht genehmigungsfähig. Das gemeindliche Einvernehmen wird in diesem Punkt nicht erteilt.
- Errichtung eines Anbaus an das Hauptgebäude zur östlichen Grundstücksgrenze
In der ursprünglichen Planung war ein Anbau vorgesehen, dieser wurde jedoch vor Erteilung der Genehmigung aus der Planung gestrichen, dies aufgrund der Festsetzung im Bebauungsplan B 35 Nr. 5 Satz 2. Sofern auf dem Grundstück bereits eine Grenzbebauung vorhanden ist, so sind Garagen, Nebengebäude sowie untergeordnete Nebenanlagen an der freien Seite zulässig, sofern zwischen den baulichen Anlagen untereinander oder zur seitlichen Grundstücksgrenze ein Abstand von mindestens 3 m verbleibt.
Durch den Anbau der Nebenanlage an das Hauptgebäude bis zur Grundstücksgrenze wird die Festsetzung nicht eingehalten. In der Abfolge der baulichen Anlagen von Grundstücksgrenze zu Grundstücksgrenze verbleibt kein Abstand von 3 m zwischen den Baukörpern, so dass eine geschlossene Bauweise entsteht. Den Vorschlag den Anbau vorne offen zu lassen, ersetzt die Tatsache, dass es sich um eine bauliche Anlage handelt nicht. Die Festsetzung wird durch den Anbau verletzt. Das Einvernehmen für den errichteten Anbau sollte nicht erteilt werden.
- Errichtung einer Abgangstreppe innerhalb der Abgrabung
In der ursprünglichen Planung ist eine Abgrabung innerhalb der Ausnahmetatbestände der Ortsgestaltungssatzung genehmigt worden. Im Zuge der Bauausführung wurde eine Abgangstreppe in der Abgrabung zur Erschließung der Hauptnutzung errichtet. Diese hat Auswirkung auf das Maß der baulichen Nutzung für die Hauptnutzung. Die Treppe wurde der Grundfläche für die Hauptnutzung zugerechnet, wodurch das Maß der baulichen Nutzung weiterhin eingehalten wird. Für die Abgangstreppe wird das gemeindliche Einvernehmen erteilt.
Alle weiteren Inhalte bleiben entsprechend der Baugenehmigung von 06.06.2022 unverändert und sind nicht antragsgegenstand.
Der Stellplatznachweis wird mittels Dreifachgarage erbracht.
Der Baumbestands- und Freiflächenplan bleibt von dem Antrag unberührt. Die Festsetzungen der Grünordnung zum Planstand 27.01.2022 haben weiterhin Bestand.
Die Einfriedung ist gemäß den Festsetzungen der Ortsgestaltungssatzung auszuführen.