Antrag Xeller Villenbau GmbH zum Neubau eines Einfamilienhauses mit Garage auf dem Grundstück Fl. Nr. 697 an der Geschwister-Scholl-Straße 19;


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bauausschusses , 13.06.2016

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 13.06.2016 ö beschließend 4

Sachverhalt

Bauherr: Xeller Villenbau GmbH;
Bauort: Geschwister-Scholl-Str. 19, Grundstück Fl.Nr. 697 (Grundstücksgröße = 1.807 m²)
Planbereich: Bebauungsplan Nr. B 35 v. 31.01.1997, Baulinienplan 44 BI 37, § 34 BauGB, Ortsgestaltungssatzung und Garagen- und Stellplatzsatzung


Auf dem gegenständlichen Grundstück ist im rückwärtigen Teil die Errichtung eines Einfamilienhauses in E+1+D-Bebauung mit Mansard-Walmdach geplant. Im straßennahen Teil wird ebenfalls ein Einfamilienhaus geplant – das Grundstück wird nach WEG privatrechtlich geteilt.

Baugenehmigungen werden grundsätzlich gemäß Bayerischer Bauordnung unabhängig privater Rechte Dritter erteilt. Im Rahmen dieser Vorgabe haben sich in der Vergangenheit auf privatrechtlich geteilten Grundstücken vielfach Schwierigkeiten ergeben. Die Bauverwaltung prüft daher zusätzlich zum öffentlichen Baurecht zur Sicherheit der Bauwerber bei nach WEG (Wohnungseigentumsgesetz) geteilten Grundstücken immer auch die Einhaltung des Maßes der baulichen Nutzung bezogen auf die privatrechtlichen Grundstücksanteile.

Im vorliegenden Fall wird das Maß der baulichen Nutzung bezogen auf das Gesamtgrundstück eingehalten. Bezogen allerdings auf den privatrechtlichen Anteil von 1.007m² wird die Geschossfläche um ca. 26m² überschritten. Das Landratsamt München wird hier entsprechend der rechtlichen Vorgabe das Baurecht entsprechend erteilen. Die Verwaltung sieht sich hier aber in der Pflicht darauf entsprechend hinzuweisen um mögliche spätere Probleme hierdurch zu vermeiden.
Insoweit wird empfohlen, die Forderung zur Einhaltung des Maßes der baulichen Nutzung bezogen auf den zugehörigen Grundstücksanteil in den Beschluss mitaufzunehmen. 

Bezogen auf das rein öffentliche Baurecht wird das Maß der baulichen Nutzung mit der Hauptnutzung eingehalten.

Aufgrund des rückwärtig angeordneten Gebäudes und der damit verbundenen langen Zufahrt wird die Grundfläche mit den Nebenanlagen überschritten, dies war bereits Inhalt des Vorbescheids und die erforderliche Befreiung sollte auch entsprechend befürwortet werden. .                                                                                                                                                                                                                                                               

Die Giebel überschreiten mit ihren Wandhöhen das zulässige Maß nach der Ortsgestaltungssatzung. Abweichungen sollten hier nur bis zu max. 1,80 m Überschreitung zugelassen werden. Dies ist beim Giebel in der Südseite entsprechend abzuändern. Bis zu dieser Höhe sollten die Abweichungen erteilt werden.

Auf der Gebäudenordwestseite ist eine Abgrabung vorgesehen, die den Ausnahmetatbeständen der Ortsgestaltungssatzung entspricht. Einer Abweichung sollte demnach wie in ähnlich gelagerten Fällen bereits erfolgt, zugestimmt werden.

Die sonstigen Festsetzungen der Ortsgestaltungssatzung werden eingehalten.

Der Stellplatznachweis wird mittels Doppelgarage erbracht.

Das gemeindliche Umweltamt hat im Rahmen der Stellungnahme erklärt, dass folgende Bäume (zusätzlich) erhalten bleiben müssen: Nrn. 1, 10, 12 und 16.
Folgende Bäume können zur Fällung freigegeben werden: Nrn. 9, 17, 2, 6 und 7.
Insoweit sind dann keine Ersatzpflanzungen erforderlich.
Zum Erhalt der Kastanie Nr. 1 (StU 2,13m) ist die Garage Richtung Osten zu verschieben, des Weiteren ist sowohl die Garage als auch die Zufahrt auf Punktfundamente zu setzen um die Nachbarbäume zu schützen.

Nachbarunterschriften liegen noch nicht vor.

Beschluss 1

Der Bauausschuss beschließt, das gemeindliche Einvernehmen unter folgenden Voraussetzungen herzustellen:

-        Einer Überschreitung der Grundfläche mit den Nebenanlagen wird aufgrund der langen Zufahrt zum rückwärtigen Grundstück zugestimmt.

-        Einer Abweichung nach § 3 Ortsgestaltungssatzung wegen Überschreitung der Wandhöhe mit den Giebeln um 1,80m wird zugestimmt.

-        Einer Abweichung von der Ortsgestaltungssatzung wegen Errichtung einer Abgrabung wird ausnahmsweise zugestimmt.

-        Die neue Garage ist auf das bestehende Fundament der bestehenden Nebenanlage zu situieren.

-        Die Bäume Nr. 1, 10, 12 und 16 sind zu erhalten.

Hinweis an das Landratsamt München:

Die nördlichen Nachbarbäume stehen sehr nah an das angrenzende Baugrundstück und sind mit geeigneten Maßnahmen während des Baus und dauerhaft zu schützen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Beschluss 2

Das Maß der baulichen Nutzung (Grund- und Geschossflächenzahl) bezogen auf den nach Wohnungseigentumsgesetz zustehenden persönlichen Grundstücksanteil von 1.007m² ist einzuhalten.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 3

Abstimmungsbemerkung
GR-Mitglied Ritz gibt zu Protokoll, er habe dagegen gestimmt, da sich die Gemeinde nicht in privat-rechtliche Verträge einmischen darf. Der Ausschussvorsitzende Neusiedl gibt ebenfalls zu Protokoll, wenn eine Einigung zwischen den Bauherrn über die geplante Bebauung vorliegt, besteht überhaupt kein Problem.

Datenstand vom 19.10.2016 10:21 Uhr