Bauherr: Tektona Wohn- & Gewerbebau GmbH
Bauort: Gabriel-von-Seidl-Straße 33, Grundstück Fl. Nr. 634/34 (Grundstücksgröße 2.955 m²)
Planbereich: Bebauungspläne 65 B 11 v. 28.11.1911 und BL 18/96 (B 35) 2. Änderung v. 08.11.2012, § 34 BauGB, Ortsgestaltungssatzung, Garagen- und Stellplatzsatzung und Baumschutzverordnung;
Die Antragsteller planen die Errichtung von drei Einfamilienhäusern in E+D- und E+1+D-Bebauung mit Walmdach (52° Dachneigung, Dachgeschoss kein Vollgeschoss) und jeweils einer Doppelgarage.
Der für das Grundstück heranzuziehende, aus 1911 stammende Bebauungsplan gibt eine westliche Baugrenze von fünf Metern zur Gabriel-von-Seidl-Straße vor.
Die o.g. festgesetzte Baugrenze wird eingehalten.
Das Maß der baulichen Nutzung (GFZ 0,15; GRZ 0,12) wird in Bezug auf die Geschoßflächenzahl und die Hauptgrundflächenzahl eingehalten. Die Grundflächenzahl mit den Nebenanlagen wird mit den nicht kompensierbaren Flächen (Garage, Pool) ebenfalls eingehalten. Die Zufahrten werden mit wasserdurchlässigen Belägen geplant, hier entsteht eine Überschreitung der Grundfläche mit den Nebenanlagen von ca. 348 m². Eine Befreiung wie in ähnlichen Fällen sollte befürwortet werden.
Die weitere Beurteilung ergibt sich nach § 34 BauGB. Das Vorhaben fügt sich in die vorhandene Umgebungsbebauung ein.
Die Wand-, First- und Kniestockhöhe entsprechen der Ortsgestaltungssatzung.
An jedem der drei Einfamilienhäuser ist auf der Gebäudeostseite ist eine Abgrabung geplant, die in ihren Ausmaßen den Ausnahmetatbeständen der Ortsgestaltungssatzung entspricht. Eine Abweichung sollte hier befürwortet werden.
Eine Aussage über die Einfriedung wurde nicht getroffen, diese ist entsprechend der gemeindlichen Ortsgestaltungssatzung zu errichten.
Die sonstigen Festsetzungen der Ortsgestaltungssatzung werden eingehalten.
Der Stellplatznachweis wird durch den Bau von drei Doppelgaragen ausreichend geführt.
Ein prüffähiger Baumbestands- und Freiflächengestaltungsplan liegt derzeit zur Beurteilung im gemeindlichen Umweltamt.
Die Nachbarunterschriften sind nicht vollständig.
Das geplante Bauvorhaben ist zulässig und genehmigungsfähig.