Antrag Borts GmbH zur Errichtung zweier Einfamilienhäuser und eines Doppelhauses auf dem Grundstück Fl. Nr. 343/6 an der Otto-Heilmann-Straße 26;


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bauausschusses , 11.07.2016

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 11.07.2016 ö beschließend 8

Sachverhalt

Bauherr: Borts GmbH, München;
Bauort: Otto-Heilmann-Straße 26, Grundstück Fl.Nr. 343/6 (Grundstücksgröße = 2.214 m²)
Planbereich: Bebauungsplan Nr. B 35 v. 31.01.1997, Ortsgestaltungssatzung und Garagen- und Stellplatzsatzung


Das leer stehende Grundstück soll mit zwei Einfamilienhäusern (E+D, E+1+D, Walmdach) und einem Doppelhaus (E+D, Satteldach) bebaut werden. Die Gebäude werden verbunden durch eine großräumige Tiefgarage.

Das Maß der baulichen Nutzung mit den Hauptgebäuden wird auf dem großzügigen Grundstück mit der vorliegenden Planung exakt eingehalten. Grundfläche mit den Nebenanlagen wird aufgrund der Tiefgarage um ca. 334m² überschritten. Diese wird aber mit einer Erdüberdeckung von 1m geplant, so dass hier wie in ähnlich gelagerten Fällen erfolgt, eine Befreiung von der Einhaltung der maximal zulässigen Grundflächenzahl mit den Nebenanlagen befürwortet werden sollte. Bei Nicht-Berücksichtigung der Tiefgarage kommt es bei der Grundfläche mit den Nebenanlagen lediglich zu ca. 3m² Überschreitung.

Das Bauvorhaben fügt sich nach § 34 BauGB in die vorhandene Umgebungsbebauung gut ein.

Die Wand-, First- und Kniestockhöhen entsprechen der Ortsgestaltungssatzung. Lediglich auf der Gebäude-Südseite von Haus 1 wird ein Quergiebel geplant, der die Vorgaben hinsichtlich Wandhöhe um ca. 1,55m überschreitet. Hier sollte eine Abweichung entsprechend der bisherigen Praxis ausnahmsweise befürwortet werden.

Die Festsetzungen der Ortsgestaltungssatzung über Dachbelichtungselemente werden soweit eingehalten – lediglich bei Haus 1 wird der Mindest-Abstand der Elemente untereinander nicht eingehalten. Dieser muss mind. 1m betragen. Die Planung ist insoweit zu korrigieren.

Die Wandhöhe des Tiefgaragenzufahrts-Gebäudes ist von 2,85m auf maximal 2,75m zu reduzieren.

Für Haus 1 und 2 sind Abgrabungen vorgesehen. Diese entsprechend den Ausnahmetatbeständen der Ortsgestaltungssatzung  - entsprechende Abweichungen sollten daher befürwortet werden.

Die Einfriedung ist entsprechend der Ortsgestaltungssatzung zu planen und auszuführen.

Die sonstigen Festsetzungen und baurechtlichen Parameter werden eingehalten.

Der Stellplatznachweis ist mittels Tiefgarage ausreichend erbracht.

Die Nachbarunterschriften liegen noch nicht vor. 

Schützenswerter Baumbestand wird durch die Maßnahme berührt. Insgesamt drei schützenswerte Bäume (Akazie, Linde und Traubenkirsche) sollen zur Umsetzung der Maßnahme gefällt werden. Die Stellungnahme des gemeindlichen Umweltamtes lautet wie folgt:

Alle drei, zur Fällung beantragten Bäume zeigen sich vital und wüchsig. Besonders die Linde (StU 2,75m ist sehr erhaltenswert. Es sollte dringend in Betracht gezogen werden, das Bauvorhaben weiter in Richtung Norden zu verschieben.  Anmerkung der Bauverwaltung: Dies ist aufgrund einzuhaltender Abstandsflächen grundsätzlich nicht möglich.

Des Weiteren sind die Buchen auf dem östlichen Nachbargrundstück  durch das Bauvorhaben betroffen. Hier sollte das Haus 1 – nachdem die Linde nicht erhalten werden kann -  wenn möglich aus dem Wurzelbereich herausgerückt werden.

Um vorab Fällungen zu vermeiden, sind die Fällgenehmigungen an den Baubeginn zu knüpfen.

Die Ersatzpflanzungen sind nicht ausreichend. Es sind vier Bäume erster Ordnung mit einem Stammumfang von 20-25cm als Ersatzpflanzung vorzusehen und nachzuweisen.


Das Bauvorhaben ist zulässig und genehmigungsfähig.

Beschluss

Der Bauausschuss nimmt Kenntnis vom Vortrag der Verwaltung und beschließt, das gemeindliche Einvernehmen zum Neubau von zwei Einfamilienhäusern und einem Doppelhaus herzustellen.

Eine Befreiung von der Einhaltung der Grundfläche mit den Nebenanlagen um ca. 334 m² wird aufgrund der mit einer Erdüberdeckung von 1m geplanten Tiefgarage befürwortet.

Eine Abweichung wegen Nichteinhaltung der maximal zulässigen Wandhöhe um 1,55 m mit dem südlichen Quergiebel an Haus 1 wird ausnahmsweise befürwortet.

Die Dachbelichtungselemente in der Südansicht zu Haus 1 sind mit 1 m Abstand untereinander zu planen und auszuführen.

Die Wandhöhe des Tiefgaragengebäudes ist von 2,85 m auf 2,75 m zu reduzieren.

Abweichungen wegen Errichtung von Abgrabungen an Haus 1 und 2 werden ausnahmsweise wegen Einhaltung der Ausnahmetatbestände befürwortet.

Die Einfriedung ist entsprechend der Ortsgestaltungssatzung zu planen und auszuführen.

Bei Fällung der Linde ist der Baukörper von Haus 1 soweit zu verschieben, dass der Wurzelbereich der Buchen des östlichen Nachbargrundstücks freigehalten wird.

Die Fällgenehmigungen sind an den Baubeginn zu knüpfen.

Es sind zusätzlich vier Ersatzpflanzungen in Form von heimischen Bäumen erster Ordnung mit Stammumfang von 20-25 cm vorzusehen und zu pflanzen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

Datenstand vom 19.10.2016 10:33 Uhr