Bauherr: Borts GmbH, München;
Bauort: Otto-Heilmann-Straße 26, Grundstück Fl.Nr. 343/6 (Grundstücksgröße = 2.214 m²)
Planbereich: Bebauungsplan Nr. B 35 v. 31.01.1997, Ortsgestaltungssatzung und Garagen- und Stellplatzsatzung
Das leer stehende Grundstück soll mit zwei Einfamilienhäusern (E+D, E+1+D, Walmdach) und einem Doppelhaus (E+D, Satteldach) bebaut werden. Die Gebäude werden verbunden durch eine großräumige Tiefgarage.
Das Maß der baulichen Nutzung mit den Hauptgebäuden wird auf dem großzügigen Grundstück mit der vorliegenden Planung exakt eingehalten. Grundfläche mit den Nebenanlagen wird aufgrund der Tiefgarage um ca. 334m² überschritten. Diese wird aber mit einer Erdüberdeckung von 1m geplant, so dass hier wie in ähnlich gelagerten Fällen erfolgt, eine Befreiung von der Einhaltung der maximal zulässigen Grundflächenzahl mit den Nebenanlagen befürwortet werden sollte. Bei Nicht-Berücksichtigung der Tiefgarage kommt es bei der Grundfläche mit den Nebenanlagen lediglich zu ca. 3m² Überschreitung.
Das Bauvorhaben fügt sich nach § 34 BauGB in die vorhandene Umgebungsbebauung gut ein.
Die Wand-, First- und Kniestockhöhen entsprechen der Ortsgestaltungssatzung. Lediglich auf der Gebäude-Südseite von Haus 1 wird ein Quergiebel geplant, der die Vorgaben hinsichtlich Wandhöhe um ca. 1,55m überschreitet. Hier sollte eine Abweichung entsprechend der bisherigen Praxis ausnahmsweise befürwortet werden.
Die Festsetzungen der Ortsgestaltungssatzung über Dachbelichtungselemente werden soweit eingehalten – lediglich bei Haus 1 wird der Mindest-Abstand der Elemente untereinander nicht eingehalten. Dieser muss mind. 1m betragen. Die Planung ist insoweit zu korrigieren.
Die Wandhöhe des Tiefgaragenzufahrts-Gebäudes ist von 2,85m auf maximal 2,75m zu reduzieren.
Für Haus 1 und 2 sind Abgrabungen vorgesehen. Diese entsprechend den Ausnahmetatbeständen der Ortsgestaltungssatzung - entsprechende Abweichungen sollten daher befürwortet werden.
Die Einfriedung ist entsprechend der Ortsgestaltungssatzung zu planen und auszuführen.
Die sonstigen Festsetzungen und baurechtlichen Parameter werden eingehalten.
Der Stellplatznachweis ist mittels Tiefgarage ausreichend erbracht.
Die Nachbarunterschriften liegen noch nicht vor.
Schützenswerter Baumbestand wird durch die Maßnahme berührt. Insgesamt drei schützenswerte Bäume (Akazie, Linde und Traubenkirsche) sollen zur Umsetzung der Maßnahme gefällt werden. Die Stellungnahme des gemeindlichen Umweltamtes lautet wie folgt:
Alle drei, zur Fällung beantragten Bäume zeigen sich vital und wüchsig. Besonders die Linde (StU 2,75m ist sehr erhaltenswert. Es sollte dringend in Betracht gezogen werden, das Bauvorhaben weiter in Richtung Norden zu verschieben. Anmerkung der Bauverwaltung: Dies ist aufgrund einzuhaltender Abstandsflächen grundsätzlich nicht möglich.
Des Weiteren sind die Buchen auf dem östlichen Nachbargrundstück durch das Bauvorhaben betroffen. Hier sollte das Haus 1 – nachdem die Linde nicht erhalten werden kann - wenn möglich aus dem Wurzelbereich herausgerückt werden.
Um vorab Fällungen zu vermeiden, sind die Fällgenehmigungen an den Baubeginn zu knüpfen.
Die Ersatzpflanzungen sind nicht ausreichend. Es sind vier Bäume erster Ordnung mit einem Stammumfang von 20-25cm als Ersatzpflanzung vorzusehen und nachzuweisen.
Das Bauvorhaben ist zulässig und genehmigungsfähig.