Bauort: Herzog-Christoph-Str. 4, Fl.Nr. 609/34 (Grundstücksgröße = 1.476m²)
Planbereich: Einfacher Bebauungsplan Nr. 25 B 31, Bebauungsplan Nr. B 35, § 34 BauGB, Ortsgestaltungssatzung, Garagen- u. Stellplatzsatzung, Abstandsflächensatzung, Baumschutzverordnung;
Der Antragsteller plant auf dem bebauten Grundstück die Errichtung von zwei Einfamilienhäusern mit Doppelgaragen und Außenpools.
Für das gegenständliche Grundstück gibt es bereits eine genehmigte Planung aus 2023. Die Situierung der beiden Baukörper ist im Wesentlichen gleichgeblieben, wurde jedoch gerade im Hinblick auf naturschutzrechtliche Belange nochmals optimiert.
Vorliegend geht es um den östlichen Grundstücksbereich, wo Haus 1 zur Errichtung kommen soll.
Der einfache Bebauungsplan Nr. 25 / B / 31 setzt eine Baugrenze fest, welche in einem Abstand von 5,00m parallel zur Straßenbegrenzungslinie der Herzog-Christoph-Straße verläuft. Dieser Abstand ist überdies identisch mit der planungsrechtlich nach Bebauungsplan Nr. B 35 festgesetzten Vorgartenlinie. Dieser Abstand wird eingehalten.
Das Maß der baulichen Nutzung wird mit Haus 1 eingehalten.
Haus 1 ist in E + 1 + D – Bebauung geplant. Das Dachgeschoss ist kein Vollgeschoss – die Dachbelichtungselemente und Dachneigungen sowie die beantragten Abstände entsprechen der Ortsgestaltungssatzung – mit Ausnahme der Wandhöhe der Giebel in der Nord- und Südansicht. Diese liegen im üblichen zulässigen Überschreitungsrahmen. Eine Abweichung wird befürwortet.
Auf der Gebäudeostseite ist eine ausnahmsweise zulässige Abgrabung geplant.
Auf dem Grundstück stehen mehrere Bäume, die unter die Baumschutzverordnung fallen. Die Stellungnahme des gemeindlichen Umweltamtes liegt vor, folgendes wird festgestellt:
Auf dem Grundstück stehen nach wie vor zwei sehr große Rotbuchen und eine Eiche.
Die Rotbuche Nr. 1 mit STu 2,99 m im rückwärtigen Garten bleibt erhalten. Während der Baumaßnahme sollte hier auch auf die Baumkrone Rücksicht genommen werden und ein Einschwenken von Baumaschinen und/oder Bauteilen in den Kronenteil möglichst vermieden werden. Ebenso die Rotbuche Nr. 2 (Stu 1,77 m) sowie die Stieleiche Nr. 3 (Stu 2,12 m) an der Straße sind zu erhalten.
Die im Freiflächenplan eingezeichneten Wurzelvorhänge sowie Baumschutzzäune sind unbedingt notwendig.
Der Baumschutzzaun zum Nachbarbaum Nr. 4 (Hainbuche Stu 2,20m) ist notwendig.
Gemäß den Bestimmungen des gültigen Bebauungsplanes sind auf dem Grundstück noch 2 Ersatzpflanzungen durchzuführen. Die im Freiflächenplan eingetragenen Neupflanzungen mit Acer campestre (Stu 30-40) im südöstlichen Eck sowie an der Straße sind in Ordnung. Für die Pflanzung sind unbedingt die vorgeschriebenen Grenzabstände von mindestens 2 Meter zum Nachbargrundstück einzuhalten.
Die Spartenverlegung ist so in Ordnung.
Eine baumschutzfachliche Baubegleitung wird gefordert und soll beauflagt werden.
Der Stellplatznachweis wird mit der geplanten Doppelgarage erbracht.
Die Nachbarunterschriften sind nicht vollständig.