Bauort: Geschwister-Scholl-Straße 8, Grundstück Fl.Nr. 709 (Grundstücksgröße = 2.505 m²)
Planbereich: Bebauungsplan BL 29/71 v. 9.10.1972 (B 15), Bebauungsplan Nr. BL 18/96 (B35) 3. Änderung i.d.F. vom 13.04.2023; Ortsgestaltungssatzung, Garagen – und Stellplatzsatzung, Abstandsflächensatzung und Baumschutzverordnung;
Auf dem gegenständlichen Grundstück wurde im Rahmen der Baugenehmigung im südwestlichen Grundstücksteil ein Gartenhaus errichtet.
Aufgrund von Nachbarbeschwerden wurde das Gartenhaus bauaufsichtlich überprüft. Dabei wurde festgestellt, dass die Dachneigung des Gartenhauses mit 45,9° nicht der Festsetzung der Ortsgestaltungssatzung, die für Nebenanlagen eine maximale Dachneigung von 35° vorsieht.
Hierfür beantragt der Eigentümer eine isolierte Abweichung von der Festsetzung der Ortsgestaltungssatzung für die abweichende Ausführung bzw. Überschreitung der zulässigen Dachneigung um 10,9°.
Eine solche Abweichung von der Satzung kann erteilt werden, wenn die Abweichung
- für einen besonderen Nutzungszweck (z.B. kirchlich, kulturell, sozial etc.) erforderlich ist oder
- die Durchführung der Satzung zu einer offenbar unbeabsichtigten Härte führen würde oder
- die Abweichung aus besonderen Gründen der Bau- und Ortsbildgestaltung geboten oder vertretbar ist.
Die vorgenannten Gründe sind bei den gegenständlichen Vorhaben nicht gegeben und ersichtlich. Vielmehr entsteht bei einer Dachneigung ab 45° eine Abstandsflächenthematik. Dies ist jedoch bauordnungsrechtlich zu überprüfen. Zur Wahrung der Festsetzung und mangels Vergleichsfällen soll die beantragte Abweichung nicht erteilt werden. Das Dach des Gartenhauses ist auf die maximal zulässigen 35° zurückzubauen. Die Aufsichtsbehörde soll dies entsprechend anordnen und überwachen.
Die Nachbarunterschriften liegen nicht vor.