Bauort: Geschwister-Scholl-Straße 7c, Grundstück Fl. Nr. 589/20 (Grundstücksgröße = 1.511 m²)
Planbereich: Bebauungsplan Nr. B 35 v. 31.01.1997 3. Änderung i.d.F. vom 13.04.2023, Baulinienplan Nr. B 3 vom 09.10.1965, § 34 BauGB, Abstandsflächensatzung, Ortsgestaltungssatzung, Garagen- und Stellplatzsatzung und Baumschutzverordnung;
Das o.g. Grundstück liegt im Bereich des Bebauungsplanes Nr. B 3 vom 09.10.1965. Dieser Bebauungsplan hatte zum Inhalt, die Dr.-Lindner-Straße als verbindende Erschließungsanlage zwischen der Herrenwiesstraße und der Geschwister-Scholl-Straße aufzuheben. Mittlerweile sind die von der damaligen Straßenplanung betroffenen Grundstücke bebaut; das damalige Planungsziel wurde erreicht. Ansonsten trifft der Bebauungsplan keine weiteren Aussagen und wird daher nicht angewandt.
Im Übrigen gilt § 34 BauGB, wonach sich ein Bauvorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen muss.
Der Bauwerber plant die Errichtung eines Einfamilienhauses in E + 1 – Bebauung mit Flachdach.
Das Maß der baulichen Nutzung (Grund- und Geschossflächenzahl) ist jeweils eingehalten. Die Erschließung erfolgt über einen Hammerstiel. Für die Zufahrtsfläche (des reinen Hammerstiels) ist eine Befreiung der GR II in Höhe von 113m² erforderlich. Wie in vergangenen Fällen sollte einer Befreiung zugestimmt werden.
Wand- und Firsthöhe mit dem Haupt- und Nebengebäude (PKW-Lift-Gebäude) werden jeweils entsprechend der Ortsgestaltungssatzung eingehalten.
Der Stellplatznachweis wird ausreichend geführt durch den Bau einer unterirdischen Mittelgarage mit sechs Stellplätzen.
Die Nachbarunterschriften sind nicht vollständig.
Das gemeindliche Umweltamt gibt folgende Stellungnahme ab:
Auf dem Baugrundstück befindet sich kein schützenswerter Baumbestand. Der geplante Weg im Norden muss aus dem Schutzbereich der Nachbarbuche StU 2,50m verschwenkt werden. Nach den Vorgaben des B35 müssen fünf heimische Laub- bzw. Obstbäume gepflanzt werden. Es sind drei Spitzahornbäume vorsehen. Die beiden Prunus Serrulata erfüllen die Voraussetzung nicht. Es müssen also noch 2 andere Ersatzpflanzungen (z.B. Obstbäume) gesetzt werden. Die Vorgaben wurden zwischenzeitlich von der Architektin geändert und angepasst.
Das geplante Bauvorhaben ist zulässig und genehmigungsfähig.