Bauort: Südl. Münchner Straße 42 c, Grundstück Fl.Nr. 600/6 (Grundstücksgröße = 1.177 m²)
Planbereich: qualifizierter Bebauungsplan B 46 (00563/09/BL) vom 16.09.2010; Ortsgestaltungssatzung, Garagen – und Stellplatzsatzung und Baumschutzverordnung;
AZ LRA 4.1-0627/21/V- Antrag Klage
AZ LRA 4.1-0560/24/V -Antrag Neu
Das Bauvorhaben auf dem Grundstück war bereits mehrfach Beratungsgegenstand im Bauausschuss. Zuletzt wurde das gemeindliche Einvernehmen zu dem Antrag vom 29. Juli 2021 versagt, da der Fällung der schützenswerten Rotbuche, die sich auf dem Grundstück befindet, nicht zugestimmt wurde. Die Genehmigungsbehörde hat den Antrag nach Prüfung der Bauvorlagen mit Bescheid vom 16.12.2021 abgelehnt. Dagegen hat die Bauherrschaft am 19.1.2022 Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht München eingereicht.
Am 10 Juli 2024 fand der Augenschein und die mündliche Verhandlung statt. In der Verhandlung wurde festgestellt, dass das Baurecht in der vorgelegten Form genehmigungsfähig sei, jedoch formelle Mängel in den Bauunterlagen dem entgegenstehen. Zudem zeigen die vorgelegten Umplanungsvarianten die nur die Nebenanlagen/Stellplätze betrafen – Möglichkeiten zur Einigung unter Erhalt des Baumes auf. Es wurde ein Vergleich über die Planvariante A vorgeschlagen, der in der Bauausschusssitzung 24.07.2024 wie folgt angenommen und beschlossen wurde:
Der Bauausschuss nimmt den Vortrag der Verwaltung zur Kenntnis. Es wird beschlossen, den Vergleich nicht zu widerrufen und das gemeindliche Einvernehmen zu folgenden für die Umsetzung der Planvariante A erforderlichen Abweichungen und Befreiungen zu erteilen:
Einer Befreiung von der Festsetzung des Bebauungsplanes B 46 zum Straßenbegleitgrün für die Verlegung der Zufahrt in die Mitte des Grundstücks gemäß Planvariante A wird zugestimmt.
Einer Abweichung von der Stellplatzpflicht nach der Stellplatzsatzung der Gemeinde durch Reduzierung von insgesamt 10 Stellplätzen auf 9 Stellplätze wird zugestimmt.
Außerdem wird der Genehmigung zur Fällung der Buche mit Stu 1,00 m in der südwestlichen Grundstücksecke zugestimmt.
Klargestellt wird, dass sich das gemeindliche Einvernehmen nur auf die Erteilung von Abweichungen und Befreiungen zu einem Bauantrag bezieht, der der Umsetzung des Bauvorhabens in der Planvariante A (Blatt 173 der Behördenakte) dient. Ein von dieser Planvariante abweichender Bauantrag ist nicht Gegenstand dieses Beschlusses. Nicht Gegenstand des Beschlusses ist insbesondere ein Bauantrag, bei dem die Ausgestaltung des Hauptbaukörpers (das Mehrfamilienhaus) von dem Bauantrag abweicht, der bereits eingereicht wurde und der Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens M 9 K 22.217 ist.
Es ist sicherzustellen, dass die Planung der Nebenanlagen unter allen technisch notwendigen Bedingungen umsetzbar ist.
Abstimmungsergebnis: 9 : 2
GR-Mitglied Ritz gibt zu Protokoll, dass er gegen den Beschlussvorschlag stimmt, weil er die Auffassung vertritt, dass die Blutbuche auch ohne Befreiungen mit einer entsprechenden Umplanung erhalten werden kann.
Der Vergleich wurde bis zur Ablauffrist am 31.07.2024 der von keiner der drei beteiligten Parteien widerrufen, womit der Vergleich rechtskräftig ist. Entsprechend der Verpflichtung aus dem Vergleich zu Nr. 1 wurde Zum 21.10.2024 wurde der Antrag in geänderter Fassung mit den Inhalten aus dem Vergleich erneut zur Entscheidung vorgelegt.
Der Bauherr plant nach wie vor die Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit 10 Wohneinheiten. Das Gebäude wird in E+1+D Bebauung mit einem Satteldach DN 35°. Das Dachgeschoss ist kein Vollgeschoß. Das geplante Gebäude bleibt im Vergleich zum vorhergehenden Antrag unverändert.
Das Maß der baulichen Nutzung wird mit der Haupt- und Nebennutzung eingehalten. Die baurechtlichen Parameter des qualifizierten Bebauungsplanes B46 werden eingehalten. Gemäß dem Vergleichsinhalt wird die Zufahrt in die Mitte des Grundstücks verlegt. Eine entsprechende Befreiung hierfür wird befürwortet.
Die gesetzlichen Abstandsflächen auf dem Grundstück werden eingehalten. Die in den Ansichten dargestellten und geplanten Balkone sind im Grundriss darzustellen.
Der Stellplatznachweis wird anhand von 8 Duplexgaragen und einem offenen Stellplatz erbracht. Einer Abweichung von der Stellplatzpflicht nach der Stellplatzsatzung der Gemeinde durch Reduzierung von insgesamt 10 Stellplätzen auf 9 Stellplätze wird auf Grundlage des Vergleichs zugestimmt.
Das gemeindliche Umweltamt hat des Baumbestands- und Freiflächenplan überprüft. Auf dem Grundstück stehen zwei Rot-Buchen sowie zwei Berg-Ahorne. Die Rotbuche mit Stu 1,02m im Südwesteck des Grundstücks wird zur Fällung beantragt. Der Fällung kann an dieser Stelle zugestimmt werden. Die beiden Berg-Ahorne mit Stu 0,58 m und 0,75 m im Südosteck des Grundstücks werden erhalten.
Die Rot-Buche ´purpurea´ mit Stu 2,10 m in der Mitte des Grundstücks wird erhalten. Der Kronenansatz beginnt in geringer Höhe über dem Boden. Deshalb muss bei Freistellung stärkere Stammteile oder starker Äste eine fachmännische Anbringung eines Stammschutzes, durch z.B. geeigneten Stammschutzanstrich, erfolgen.
Während der Baummaßnahme ist ein Einschwenken in den Kronenbereich mit Bauteilen oder Maschinenteilen zu vermeiden, um Beschädigungen in der Krone zu verhindern.
Ein Baumschutzzaun um die zu erhaltene Rot-Buche muss im Freiflächenplan noch eingezeichnet werden und ist vor Beginn der Arbeiten aufzustellen.
Der Ersatzpflanzung mit Tilia Cordata Stu 25-30 kann zugestimmt werden.
Eine baumschutzfachliche Baubegleitung muss unbedingt gefordert werden.
Die Nachbarunterschriften liegen nicht vollständig vor.