Bauantrag auf Genehmigung zur Errichtung eines Carports im Außenbereich auf dem Grundstück Fl. Nr. 88/4 am Gasteig;
Daten angezeigt aus Sitzung:
Sitzung des Bauausschusses, 07.04.2025
Beratungsreihenfolge
Sachverhalt
Bauort: Gasteig, Grundstück Fl.Nr. 88/4 (Grundstücksgröße = 1.476 m²)
Planbereich: § 35 BauGB
AZ LRA 0126/25/V
Az BK 0227/24/BK
Der Antragssteller begehrt das gemeindliche Einvernehmen für den bereits errichteten Carport mit den Abmessungen 6,74 m x 4,27 m auf der Flurnummer 88/4 an der Grundstücksgrenze zur Erschließungsstraße am Gasteig. Die Flurnummer ist bis auf den Carport ansonsten unbebaut. Auf dem westlichen Nachbargrundstück wurde in den 70er Jahren eine Doppelhausbebauung mit Garagen genehmigt und errichtet. Das Grundstück auf dem der antragsgegenständliche Carport errichtet wurde, liegt im Außenbereich ohne gültigen Bebauungsplan und im nicht im Zusammenhang bebauter Ortsteile. Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes B 35 sowie der weiteren örtlichen Bauvorschriften umfasst das Grundstück nicht mehr, womit sich dessen Genehmigungsfähigkeit allein nach § 35 BauGB richtet.
Gemäß den Inhalten aus dem Anhörungsschreiben der Aufsichtsbehörde, erlassen aufgrund des baurechtlichen Vollzuges für die rechtswidrige Errichtung des Carports, lässt sich nachfolgendes feststellen: (Inhalte aus dem Anhörungsbescheid sind kursiv widergegeben)
Das Vorliegen eines Privilegierungstatbestandes gemäß § 35 Abs. 1 BauGB ist dem Landratsamt München nicht bekannt, in den vorgelegten Antragsunterlagen ist ebenfalls keine privilegierte Nutzung vorgetragen.
Somit richtet sich die Zulässigkeit nach § 35 Abs. 2 BauGB. Gemäß § 35 Abs. 2 BauGB können sonstige Vorhaben im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist. Eine Beeinträchtigung der öffentlichen Belange liegt gemäß § 35 Abs. 3 BauGB insbesondere vor, wenn das Vorhaben die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt. Vorliegend beeinträchtigt das Vorhaben die natürliche Eigenart der Landschaft und ihre Erholungsfunktion, vgl. § 35 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 BauGB. Der Belang des Schutzes der „natürlichen Eigenart der Landschaft“ verfolgt den Zweck, den Außenbereich mit seiner naturgegebenen Bodennutzung für die Allgemeinheit zu erhalten. Die Landschaft soll in ihrer natürlichen Funktion und Eigenart bewahrt bleiben. Deshalb sollen bauliche Anlagen abgewehrt werden, die der Landschaft wesensfremd sind oder die der Allgemeinheit Möglichkeiten der Erholung entziehen (BVerwG vom 25.1.1985 NVwZ 1985, 747). Eine Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart liegt zumeist dann vor, wenn das Vorhaben nicht einem land- oder forstwirtschaftlichen Zweck dient, wie hier (vgl. VG Würzburg, Urteil vom 08.11.2016 – W 4 K 15.1303). Da der Carport zudem gegenüber der vorhandenen Landschaft wesensfremd ist liegt eine Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart vor.
Darüber hinaus wird durch den Carport die vorhandene Splittersiedlung weiter verfestigt. Eine Splittersiedlung ist gekennzeichnet durch in einem engeren räumlichen Bereich liegende Bauten, die in keiner organischen Beziehung zu den im Zusammenhang bebauten Ortsteilen stehen und auch selbst keinen im Zusammenhang bebauten Ortsteil darstellen (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger/Söfker BauGB, § 35, Rn. 103 ff.) Das Grundstück stellt weder einen Ortsteil dar, noch steht es in einer organischen Beziehung zu den im Zusammenhang bebauten Ortsteilen. Zudem sehen wir in dem Vorhaben eine Vorbildfunktion für andere gegeben. Es ist nicht ausgeschlossen, dass Dritte ebenfalls ähnliche Anlagen errichten werden, sodass spätestens dann eine Erweiterung/Verfestigung der Splittersiedlung entstehen wird.
Den Ausführungen des Landratsamtes wird uneingeschränkt entsprochen. Der Carport ist aus den vorgenannten Gründen nicht genehmigungsfähig.
Die Aufsichtsbehörde wird um entsprechenden Vollzug der rechtswidrigen Errichtung gebeten.
Die Nachbarunterschriften liegen nicht vollständig vor.
Beschluss
Der Bauausschuss nimmt Kenntnis vom Vortrag der Verwaltung und beschließt, das gemeindliche Einvernehmen zum Antrag auf Genehmigung zum errichteten Carport im Außenbereich nicht herzustellen.
Begründet wird die Versagung mit der fehlenden Privilegierung des Bauvorhabens, sowie mit der Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft und ihres Erholungswertes und der Gefahr der Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung.
Die Aufsichtsbehörde wird um entsprechenden Vollzug der rechtswidrigen Errichtung des Carports gebeten.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0
Datenstand vom 20.05.2025 10:39 Uhr