Bauort:, Grundstück Fl.Nr. 615/20 (Grundstücksgröße = 1.000 m²)
Planbereich: Bebauungsplan Nr. BL 18/96 (B35) 3. Änderung i.d.F. vom 13.04.2023; Ortsgestaltungssatzung, Garagen – und Stellplatzsatzung, Abstandsflächensatzung und Baumschutzverordnung;
In der Bauaussschussitzung vom 16.12.2024 wurde über den Antrag auf Befreiung für die Überschreitung der Grundfläche mit einer Tiefgarage in Höhe von 79 m² für das gegenständliche Bauvorhaben beraten und beschlossen, das Einvernehmen zu dem Antrag in Aussicht gestellt (vgl. Beschlussauszug).
Der Bauausschuss beschließt, der Erteilung einer Befreiung für die Überschreitung der Grundfläche mit den Nebenanlagen um 79 m² für eine Tektur in Aussicht zu stellen, wenn die Bauherrenschaft die am Verwaltungsgericht München unter dem Aktenzeichen M9K 22.506 anhängige Klage zurücknimmt.
Für das gemeindliche Einvernehmen ist ein einfaches Genehmigungsverfahren erforderlich. Der Antrag liegt nun vor. Begleitend hierzu wurde eine Vergleichsvereinbarung geschlossen.
Die Grundlage für den Beschluss vom 16.12.2024 war eine Voranfrage, in der vor Einreichung der Tektur geklärt werden sollte, ob die Erteilung einer Überschreitung für die Nebenanlagen für die Gemeinde eine Kompromisslösung mit dem Ziel der Beilegung der Rechtsstreitigkeit wäre.
Die in Aussicht gestellte Befreiung in Höhe von insgesamt 79 m² für die Errichtung der Tiefgarage mit 4 Stellplätzen, ist das Ergebnis von Gesprächen und Belegen für eine praktikable Lösung für die Thematik der Stellplatzsituation. Ferner ist es auch Ergebnis der Abwägung hinsichtlich des Zeitpunktes der Antragsstellung. Bis zur Ergänzung des Bebauungsplanes B 35 mit der Festsetzung Nr. 4.4 wurde zeitweise bedingt durch die maximierte Planungspraxis in den Jahren vor 2022 Tiefgaragen grundsätzlich befreit. Um jedoch die übermäßige und unverhältnismäßige Bodenversiegelung zu begrenzen und auch den schützenswerten Baumbestand auf den Grundstücken grundsätzlich zu erhalten wurde die Festsetzung Nr. 4.4 im Bebauungsplan B35 im Jahr 2023 beschlossen. Die Antragsstellung zum gegenständlichen Bauvorhaben hat seinen Ursprung im Jahr 2020. Ausgehend von diesem Planstand wurde die Kubatur des Gebäudes sowie auch die Ausdehnung der unterirdischen baulichen Anlagen mehrfach überarbeitet und verkleinert worden, mit dem Ergebnis des vorgelegten Standes. Dies wird eben unter der Abwägung der erteilten Befreiungen für neuere Bauvorhaben in der (näheren) Umgebung als verhältnismäßig und vertretbar für diesen Einzelfall eingeordnet. Eine Bezugsfallwirkung wird nicht erwartet, da der Sachverhalt nicht auf andere Bauvorhaben anwendbar ist. Neue Bauvorhaben richten sich den aktuell gültigen Baurechtsparametern, ein Ermessenspielraum kommt nicht in Betracht.
Der geplante Baukörper bleibt unverändert zum genehmigten Stand aus 2022 und ist somit auch nicht Gegenstand des vorliegenden Tekturantrags. Dieser erfordert eine Befreiung von ca. 79 m² statt wie bisher ca. 96 m² nur für die geplante Tiefgarage. Die Stellplätze wurden insgesamt in ihrer Anzahl auf vier festgelegt. Das Planungsbüro legt nachvollziehbar dar, dass mit dieser Lösung die notwendigen Wenderadien für die PKWs so praktikabel sind. Eine weitere Verkleinerung der TG-Flächen würde diese nicht mehr gewährleisten.
Zur Sicherung der Belange der beteiligten Parteien (Antragssteller als Kläger, Landratsamt als Beklagte und Gemeinde Grünwald als Beigeladene) wurde eine Vergleichsvereinbarung geschlossen (siehe Anlage 1). Nach Unterzeichnung der Vereinbarung und Erteilung der Baugenehmigung wird das Klageverfahren eingestellt.
Die weiteren örtlichen Bauvorschriften werden eingehalten bzw. bleiben unberührt.
Der Stellplatznachweis wird erbracht.
Der Baumbestand und die Freiflächengestaltung wurde vom gemeindlichen Umweltamt beurteilt. Die Eichen Nr. 1 und 2 werden mit den geplanten Maßnahmen ausreichend geschützt. Den geplanten Neupflanzungen wird zugestimmt.
Eine baumschutzfachliche Baubegleitung soll beauflagt werden.
Die Nachbarunterschriften liegen nicht vollständig vor.