Der genannte Antrag wurde am 04.02.2025 allen Mitgliedern des Gemeinderates Grünwald zur Kenntnisnahme per Email übermittelt.
Die in diesem Antrag enthaltenen Aussagen lösen zwangsläufig Fragen aus, welche die Gemeinde der Kanzlei Becker Büttner Held, Herrn Straßer (Fachanwalt für Energierecht) zur Beantwortung zukommen ließ.
Mit Schreiben vom 17.02.2025 erhielt die Gemeinde Grünwald folgende Antwort:
Betreff: WG: (01520-25): Rückfragen bzgl. Antrag Stromspeicher/ Auswirkungen Solarspitzen-Gesetz / Eigenversorgung
Sehr geehrter Herr Neusiedl,
gerne kommen wir nachfolgend mit den ersten Analyseergebnissen auf Sie zurück.
Übergeordnete Einordnung bzgl. einer Errichtung und Betrieb eines Stromspeichers
Sie baten uns zunächst um eine überblicksartige Darstellung der betriebswirtschaftlichen und juristischen Herausforderungen, die mit der Errichtung und dem Betrieb von Batteriespeichern einhergehen können. Dem kommen wir nachstehend sehr gerne nach:
Zwar bedarf es zur Errichtung von Batteriespeichern in der Regel „nur“ einer Baugenehmigung (und damit keiner immissionsschutzrechtlichen Genehmigung). Gerade im bauplanungsrechtlichen Außenbereich ist die Errichtung von Batteriespeichern jedoch regelmäßig unzulässig, da sie, anders beispielsweise als PV-Anlagen, nicht als privilegierte Vorhaben anerkannt sind (vgl. § 35 BauGB).
Für den Netzanschluss und die Einspeisung von Strom in das Netz sind Batteriespeicher – anders als beispielsweise PV-Anlagen – für sich genommen grundsätzlich nicht privilegiert (vgl. § 11 Abs. 1 EEG). Selbst wenn also ein Netzanschluss erfolgt, ist die Wahrscheinlichkeit, dass Batteriespeicher wegen Netzüberlastung zwangsweise vom Netz genommen werden, deutlich größer als bei EEG-Anlagen. Denn Batteriespeicher werden regelmäßig marktbezogen betrieben; ein solcher Betrieb ist indes nicht immer auch netzdienlich.
Aus betriebswirtschaftlicher Sicht hängt die Vorteilhaftigkeit von Speichertechnologien von verschiedenen Faktoren ab, die sich als unsicher und entsprechend risikobehaftet erweisen. Eine per se angenommene Rentabilität ist nicht garantiert.
Batteriespeicher sind immer noch mit hohen Anschaffungskosten verbunden, deren Amortisationszeit einige Jahre beträgt. Eine finanzielle Förderung für Strom aus Batteriespeichern ist – anders als bspw. für Strom aus PV-Anlagen – gesetzlich grundsätzlich nicht vorgesehen. Damit müssen sich Batteriespeicher grundsätzlich ausschließlich „am Markt“ bewähren und können nicht – wie etwa nach dem EEG – mit Mindesterträgen rechnen. Das macht nicht zuletzt eine Wirtschaftlichkeitsberechnung deutlich komplizierter und unsicherer.
Die Annahme, dass Speichersysteme am Spot-Markt dauerhaft hohe Gewinne generieren, setzt stabile und vorhersehbare Preisunterschiede zwischen Niedrig- und Hochlastzeiten (Arbitragegeschäfte) voraus und ist entsprechend erheblich vom Marktgeschehen abhängig, was ein hohes Risiko bedeutet. Man kann sich nicht auf dauerhaft attraktive Handelsmöglichkeiten verlassen. Zwar können mit Batteriespeichern auch Erträge am sog. Regelenergiemarkt generiert werden. Dafür ist jedoch erforderlich, ein sehr umfassendes sog. Präqualifikationsverfahren bei den Übertragungsnetzbetreibern erfolgreich zu durchlaufen. Anschließend muss außerdem regelmäßig erfolgreich an Ausschreibungen teilgenommen werden. Davon abgesehen kommt diese Möglichkeit nur für größere Batteriespeicher in Frage. Am Regelenergiemarkt sind daher überwiegend professionelle Akteure tätig.
Hinzu kommt, dass Großbatteriespeicher bisher noch von günstigen regulatorischen Rahmenbedingungen profitieren. So sieht das Gesetz für bestimmte Speicheranwendungen – zeitlich befristet – eine Befreiung von Netznutzungsentgelten vor (vgl. § 118 Abs. 6 EnWG). Nach Ansicht der Bundesnetzagentur ist eine solche Netzentgeltbefreiung allerdings nur in den eher seltenen Fällen zulässig, in denen der Speicher ausschließlich netzbezogen betrieben wird. Dies schränkt die Flexibilität der Speichernutzung erheblich ein. Daneben sieht das Gesetz die Möglichkeit vor, dass Speicherbetreiber bestimmte netzgekoppelte Abgaben und Umlagen nicht zahlen müssen (vgl. etwa § 21 EnFG bezogen auf die Offshore-Netz- und die KWKG-Umlage). Allerdings sind dafür komplizierte messtechnische Anforderungen und umfangreiche Mitteilungspflichten zu erfüllen; außerdem besteht auf eine solche Befreiung kein dauerhafter Rechtsanspruch, insbesondere also kein Anspruch auf Bestandsschutz.
Schließlich befindet sich der Rechtsrahmen für Batteriespeicher derzeit noch in der Entwicklung. Das zeigt sich nicht zuletzt am kürzlich beschlossenen sog. Solarspitzen-Gesetz. Danach sind zwar abstrakte Regelungen für Batteriespeicher getroffen worden; ihre „Scharfschaltung“ erfolgt aber erst, sobald entsprechende Festlegungen der Bundesnetzagentur vorliegen werden, die derzeit noch nicht absehbar sind. Investoren, die sich auf bestehende Vergünstigungen verlassen, gehen somit das Risiko ein, dass sich das Geschäftsmodell durch regulatorische Anpassungen wirtschaftlich erheblich anders darstellt.
Für Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung.
Mit besten Grüßen,
Thomas Straßer
Dipl.-Betriebswirt (FH) Steuerberater Wirtschaftsprüfer CVA (EACVA e.V.)Partner 阿
Der zur Sitzung geladene Rechtsanwalt Straßer trägt o.g. Sachverhalt vor und beantwortet Nachfragen aus der Mitte des Gemeinderates.