Antrag auf isolierte Abweichung Michaela und Dr. Erhard Keller zur Errichtung von Werbeanlagen auf dem Grundstück Fl. Nr. 616/5 an der Südlichen Münchner Str. 68;
Daten angezeigt aus Sitzung:
Sitzung des Bauausschusses , 14.11.2016
Beratungsreihenfolge
Sachverhalt
Bauherr: Michaela und Dr. Erhard Keller;
Bauort: Südliche Münchner Str. 68, Grundstück Fl. Nr. 615/5 (Grundstücksgröße 5.794m²) Planbereich: Bebauungsplan 65 B 11 vom 28.11.1911, BL 18/96 (B 35) 2. Änderung v. 08.11.2012, Ortsgestaltungssatzung, Garagen- und Stellplatzsatzung und Werbeanlagensatzung;
Die Antragsteller wünschen die Errichtung einer Werbeanlage an der Fassade sowie eine freistehenden beleuchteten Werbeanlage an der Straße.
Die Werbeanlage an der Fassade kann aufgrund der Fassadengliederung mit den Fensterelementen über zwei Geschosse nicht waagerecht ausgerichtet werden. Die geplante Werbeanlage ist daher in Ihrer Breite begrenzt und benötigt eine Abweichung in der Höhe (geplant 1,40m zulässig 0,60m).
Die Freistehende Werbeanlage ist grundsätzlich von der gemeindlichen Werbeanlagensatzung nach §11 nur dann zulässig, sofern diese nicht am Gebäude angebracht werden kann bzw. nicht zumutbar ist, keine Einfriedung vorhanden ist und sie parallel zum öffentlichen Straßenraum aufgestellt wird.
Die Antragsteller begründen dies, da der Haupteingang tiefer als der Gehweg liegt und durch die Entfernung des Restaurants zum Ortskern nicht mit überwiegend fußläufigem Publikumsverkehr zu rechnen ist, kann das Restaurant nicht richtig wahr genommen werden.
Wir würden hier eine isolierten Abweichung von der Werbeanlagensatzung vorschlagen, da ein Restaurant eine Außenwerbung benötigt und keine Einfriedung vorhanden ist. Allerdings muss die Werbeanlage parallel zum Straßenraum aufgestellt werden und die Beleuchtung blendfrei sein.
Desweiteren wird die vorhandene Briefkastenanlage am Gehweg demontiert.
Beschluss
Der Bauausschuss nimmt Kenntnis vom Vortrag der Verwaltung und beschließt, die isolierte Abweichung zur Errichtung der Werbeanlage an der Fassade sowie der freistehenden Werbeanlage unter der Voraussetzung
, dass diese blendfrei errichtet wird, zu erteilen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0
Datenstand vom 28.12.2016 14:53 Uhr