Antrag Werkmann (TESLA Motors GmbH) zur Errichtung von Werbeanlagen auf dem Grundstück Fl. Nr. 486 an der Südlichen Münchner Straße 20;
Daten angezeigt aus Sitzung:
Sitzung des Bauausschusses , 19.12.2016
Beratungsreihenfolge
Sachverhalt
Bauherr: Werkmann (TESLA Motors GmbH);
Bauort: Südliche Münchner Str. 20, Grundstück Fl. Nr. 486 (Grundstücksgröße 1.395m²) Planbereich: Bebauungsplan B 46 vom 16.09.2010, Werbeanlagensatzung, Ortsgestaltungssatzung und Garagen- und Stellplatzsatzung;
Der Antragsteller beantragt die Errichtung einer Werbeanlage am Eingang, eine beleuchtete Werbeanlage an der Fassade sowie eine freistehenden beleuchtete Werbeanlage an der Straße.
Die Werbeanlage am Eingang sowie an der Süd-West-Fassade ist nach unserer Werbeanlagensatzung in ihrer Größe so zulässig.
Der geplante Werbepylon ist nach § 11 der Werbeanlagensatzung unzulässig. Der bestehende Werbepylon kann jedoch mit dem Logo des Antragstellers so übernommen werden, soweit die Maße aus der Baugenehmigung Az.: 7.1.2-3047/99 vom 25.05.1999 (Höhe = 2,50m / Breite = 1,16m) nicht überschritten werden.
Alle Werbeanlagen sind von Ihrer Beleuchtung, blendfrei herzustellen.
Beschluss
Der Bauausschuss nimmt Kenntnis vom Vortrag der Verwaltung und beschließt, das Einvernehmen für die Errichtung der Werbeanlage am Eingang sowie an der Fassade unter der Voraussetzung, dass diese blendfrei errichtet wird, herzustellen.
Der Werbepylon ist nach § 11 Werbeanlagensatzung unzulässig. Der bestehende Werbepylon kann mit dem neuen Logo des Antragstellers so übernommen werden,
soweit die Maße aus der ursprünglichen Baugenehmigung Az.: 7.1.2-3047/99 vom 25.05.1999 (Höhe = 2,50m / Breite = 1,16m) nicht überschritten werden.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0
Datenstand vom 23.01.2017 10:35 Uhr